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Anleihen / AIF, Finanzdienstleister
Bundestag segnet Kleinanlegerschutzgesetz ab
Der Bundestag hat das Kleinanlegerschutzgesetz mit der Mehrheit der Stimmen von Union und SPD beschlossen. Das Gesetzespaket hatten Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) und Justizminister Heiko Maas (SPD) erarbeitet. Sie reagierten mit der Gesetzesinitiative unter anderem auf die Milliardenpleite des Windkraftunternehmens Prokon, von der viele Genussrechte-Investoren betroffen sind. Die Pläne der Minister waren in den letzten Monaten intensiv diskutiert worden, da die Anforderungen an Anbieter von Direktbeteiligungen deutlich strenger werden. Hier gelangen Sie zu einem ECOreporter.de-Interview darüber mit Dr. Matthias Gündel, Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de. Im Wesentlichen wurden jetzt die Änderungen beschlossen, die die beiden Minister der Öffentlichkeit 2014 vorgestellt haben. Doch es gab auch einige Änderungen.
Es bleibt dabei, dass in Zukunft Anleger, die bis zu 10.000 Euro in Produkte des grauen Kapitalmarktes wie etwa Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen investieren wollen, nachweisen müssen, dass sie über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügen. Auch dürfen sie in solche Direktinvestments nicht mehr als den zweifachen Betrag ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegen. So will der Gesetzgeber die Privatanleger quasi vor sich selbst schützen.
Es wurde wie geplant beschlossen, dass die Anbieter deutlicher als bisher vor dem Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust warnen müssen. Auch müssen die Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben. Anleger können innerhalb von 14 Tagen den Vertrag über ein Investment widerrufen. Zugleich wird die Kündigungsfrist von zwölf auf sechs Monate verkürzt und die Verjährungsfrist auf drei Jahre erhöht.
Das Gesetz enthält Ausnahmeregelungen
Befreit von der so genannten Prospektpflicht sind Anbieter, die beim Vertrieb auf Provisionen als Anreize für die Verkäufer verzichten. Und Anbieter von Finanzprodukten müssen nur dann einen Prospekt erstellen, wenn sie mit dem Anlageprodukt über 2,5 Millionen Euro einsammeln wollen. Mit der letztgenannten Regelung reagiert die Bundesregierung auf Proteste von Crowdinvesting-Anbietern und anderen kleinen Initiatoren. Auch unterliegen sie entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf nicht einem Werbeverbot. Dirk Littig, Geschäftsführer der Crowdinvesting-Plattform bankless24, bewertet die Gesetzesnovelle grundsätzlich positiv: „Von der Anhebung der Grenze für die Prospektpflicht auf 2,5 Millionen Euro und der Aufhebung des Werbeverbots profitieren Crowdfunding-Anbieter und Unternehmen. Auch der Verzicht auf ein ausgedrucktes, handschriftlich unterschriebenes Vermögensinformationsblatt ist ein Vorteil für Anleger.“ Allerdings beklagt Littig, dass diese Crowdfunding-Ausnahmen nur für Nachrangdarlehen gelten, nicht aber für Genussrechte oder stille Beteiligungen.
Eine wichtige Neuerung bringt das Kleinanlegerschutzgesetz durch die Erweiterung der Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin). Es wird festgeschrieben, dass sie dem "kollektiven Verbraucherschutz" dient. Wenn ein Anbieter gegen die Auflagen für Graumarktprodukte verstößt, kann die Bafin seine Aktivitäten – insbesondere seine Werbung - beschränken oder gegen ihn sogar ein Vertriebsverbot aussprechen. Die Aufsichtsbehörde macht es zudem künftig auf ihrer Homepage öffentlich, wenn Projekte und Anbieter gegen die Regeln des Anlegerschutzes verstoßen.
Das Gesetz tritt erst in einigen Monaten in Kraft
Im Juni wird noch der Bundesrat das Kleinanlegerschutzgesetz behandeln. Wesentliche Änderungen sind durch ihn aber nicht zu erwarten. Ebenfalls im Juni soll das Gesetz dann verkündet und damit rechtkräftig werden. Damit ändert sich dann auch einiges für die Vermittler von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments. Sie benötigen nach Ablauf einer Übergangsfrist am 15.10.2015 eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. Erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes endet die Übergangsfrist jedoch für Vermittler von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen. Sie müssen die § 34f-Erlaubnis der Kategorie III für Vermögensanlagen voraussichtlich erst bis Anfang Dezember 2015 beantragen. Das erläutert Vorstand Ronald Perschke vom Fachmagazin Going Public! Die erforderliche Sachkunde sei spätestens ein halbes Jahr danach nachzuweisen, also bis voraussichtlich Anfang Juni 2016.
Es bleibt dabei, dass in Zukunft Anleger, die bis zu 10.000 Euro in Produkte des grauen Kapitalmarktes wie etwa Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen investieren wollen, nachweisen müssen, dass sie über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügen. Auch dürfen sie in solche Direktinvestments nicht mehr als den zweifachen Betrag ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegen. So will der Gesetzgeber die Privatanleger quasi vor sich selbst schützen.
Es wurde wie geplant beschlossen, dass die Anbieter deutlicher als bisher vor dem Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust warnen müssen. Auch müssen die Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben. Anleger können innerhalb von 14 Tagen den Vertrag über ein Investment widerrufen. Zugleich wird die Kündigungsfrist von zwölf auf sechs Monate verkürzt und die Verjährungsfrist auf drei Jahre erhöht.
Das Gesetz enthält Ausnahmeregelungen
Befreit von der so genannten Prospektpflicht sind Anbieter, die beim Vertrieb auf Provisionen als Anreize für die Verkäufer verzichten. Und Anbieter von Finanzprodukten müssen nur dann einen Prospekt erstellen, wenn sie mit dem Anlageprodukt über 2,5 Millionen Euro einsammeln wollen. Mit der letztgenannten Regelung reagiert die Bundesregierung auf Proteste von Crowdinvesting-Anbietern und anderen kleinen Initiatoren. Auch unterliegen sie entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf nicht einem Werbeverbot. Dirk Littig, Geschäftsführer der Crowdinvesting-Plattform bankless24, bewertet die Gesetzesnovelle grundsätzlich positiv: „Von der Anhebung der Grenze für die Prospektpflicht auf 2,5 Millionen Euro und der Aufhebung des Werbeverbots profitieren Crowdfunding-Anbieter und Unternehmen. Auch der Verzicht auf ein ausgedrucktes, handschriftlich unterschriebenes Vermögensinformationsblatt ist ein Vorteil für Anleger.“ Allerdings beklagt Littig, dass diese Crowdfunding-Ausnahmen nur für Nachrangdarlehen gelten, nicht aber für Genussrechte oder stille Beteiligungen.
Eine wichtige Neuerung bringt das Kleinanlegerschutzgesetz durch die Erweiterung der Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin). Es wird festgeschrieben, dass sie dem "kollektiven Verbraucherschutz" dient. Wenn ein Anbieter gegen die Auflagen für Graumarktprodukte verstößt, kann die Bafin seine Aktivitäten – insbesondere seine Werbung - beschränken oder gegen ihn sogar ein Vertriebsverbot aussprechen. Die Aufsichtsbehörde macht es zudem künftig auf ihrer Homepage öffentlich, wenn Projekte und Anbieter gegen die Regeln des Anlegerschutzes verstoßen.
Das Gesetz tritt erst in einigen Monaten in Kraft
Im Juni wird noch der Bundesrat das Kleinanlegerschutzgesetz behandeln. Wesentliche Änderungen sind durch ihn aber nicht zu erwarten. Ebenfalls im Juni soll das Gesetz dann verkündet und damit rechtkräftig werden. Damit ändert sich dann auch einiges für die Vermittler von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments. Sie benötigen nach Ablauf einer Übergangsfrist am 15.10.2015 eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. Erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes endet die Übergangsfrist jedoch für Vermittler von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen. Sie müssen die § 34f-Erlaubnis der Kategorie III für Vermögensanlagen voraussichtlich erst bis Anfang Dezember 2015 beantragen. Das erläutert Vorstand Ronald Perschke vom Fachmagazin Going Public! Die erforderliche Sachkunde sei spätestens ein halbes Jahr danach nachzuweisen, also bis voraussichtlich Anfang Juni 2016.