Teak Holz International: Einladung zur Hauptversammlung

Die untenstehende Meldung ist eine Original-Meldung des Unternehmens. Sie ist nicht von der ECOreporter.de-Redaktion bearbeitet. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem meldenden Unternehmen.

EINLADUNG zu der am 18. Februar 2010 um 11 Uhr im Alten Rathaus, Hauptplatz 1, 4020 Linz, stattfindenden 3. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG:

Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes des Vorstandes und Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes jeweils für das Geschäftsjahr 2008/2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2008/2009

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2008/2009

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009

4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010

6. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung zur Anpassung an das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 in den Punkten 9. (Zahl und Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder), 11. (Sitzungen des Aufsichtsrates), 17. (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 18. (Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung), 19. (Stimmrecht), 20. (Vorsitz und Beschlussfassung in der Hauptversammlung), über die Neufassung der Satzung durch eine weitere Änderung im Punkt 4. (Grundkapital, Namensaktien) sowie Punkt 7. (Mitglieder, Bestellung und Geschäftsführung) und über die Ergänzung der Satzung durch die Einfügung eines weiteren Punktes 25. (Sprachenregelung)

Einsichtnahmemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4 AktG):

Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis Abs 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 28.01.2010, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und es sind die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG):

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens am 28.01.2010, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin bis spätestens 09.02.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations.

Fragen deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Freistädter Straße 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail ([email protected]) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS zu übermitteln.

Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Aufgrund der Änderungen des Aktiengesetzes durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) finden die Bestimmungen der Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung, die Hinterlegung der Aktien, die Teilnahmeberechtigung und das Stimmrecht an der Hauptversammlung keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG idF AktRÄG 2009 richtet sich die Berechtigung der Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am Ende des 08.02.2010, 24:00 Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sohin spätestens am 15.02.2010, per Post (Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail ([email protected]) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10 a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail ([email protected]) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS übermittelt werden. Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10 a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 und ist zerlegt in 6,241.032 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum heutigen Tag besaß die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6,241.032.

Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass oder Führerschein, auszuweisen. Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 10:00 Uhr.

Linz, im Jänner 2010, Der Vorstand

Die Einladung zur 3. ordentlichen Hauptversammlung wurde am 19.01.2010 fristgerecht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

Rückfragehinweis: TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG Mag. Paul Rettenbacher, MAS Tel.: +43 (0)70 908 909-91 mailto:[email protected]

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