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11.1.2006: Landgericht gibt Windkrafterzeuger recht - Urteil zur Abnahme von Windstrom könnte Planungssicherheit von Erneuerbare Energie-Projekten erhöhen
Mit Erfolg hat ein Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber auf die vollständige Abnahme des von seinen Windenergieanlagen erzeugten Stroms sowie dessen abschlägige Vergütung nach dem EEG geklagt. Der Netzbetreiber hatte unter Hinweis auf Netzengpässe im vorgelagerten Übertragungsnetz und einer dadurch bedingten angeblichen technischen Nichteignung seines nächstgelegenen Umspannwerkes die vollständige Stromabnahme verweigert und dem Anlagenbetreiber an ein weiter entfernt gelegenes Umspannwerk verwiesen. Wie das den Kläger vertretende Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. aus Berlin mitteilt, hat das Landgericht Itzehoe den Netzbetreiber zur vollständigen Abnahme des angebotenen Stroms am nächstgelegenen Umspannwerk verpflichtet und umfangreich zu den Modalitäten des Erzeugungsmanagements Stellung genommen. Ihm zufolge sind stufenweise Abschaltungen nicht mit dem EEG zu vereinbaren. Dem EEG sei der Gedanke zu entnehmen, dass die zeitlich früher angeschlossenen Anlagen hinsichtlich der Ausnutzung der Netzkapazitäten bevorrechtigt sind. Nichts anderes könne für die Behandlung der Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, untereinander gelten. Zwar werde insoweit vertreten, es handele sich bei den Produktionseinschränkungen aufgrund eines Erzeugungsmanagements um ein Sonderopfer, welches gleichmäßig auf alle Anlagenbetreiber zu verteilen sei, die dem Netzmanagement unterliegen. Dieser Ansatz müsse in der Konsequenz aber zu einer gleichmäßigen Verteilung auf alle Anlagenbetreiber führen - und nicht nur auf diejenigen, die dem Netzmanagement unterliegen. Dafür wäre lediglich eine Verpflichtung der früher angeschlossenen Anlagen erforderlich gewesen, eine sogenannte Abschaltautomatik nachzurüsten. Der Gesetzgeber habe aber bewusst die zeitlich früher angeschlossenen Anlagen privilegiert. Eine gleichmäßige Drosselung aller dem Erzeugungsmanagement unterliegenden Anlagen in einem Gebiet würde dazu führen, dass sich die wirtschaftliche Position der Anlagenbetreiber, deren Anlagen dem Erzeugungsmanagement unterliegen, mit jedem Anschluss einer weiteren Anlage verschlechtern würde. Denn das Erzeugungsmanagement würde dann aufgrund der höheren installierten Gesamtleistung öfter mit der Folge In-Kraft-Treten, dass auch die zeitlich früher angeschlossenen Anlagen öfter gedrosselt oder sogar abgeschaltet werden. Nach Auffassung des Landgericht Itzehoe sei dies mit dem Grundsatz der Planungssicherheit, der dem EEG zugrunde liegt, nicht vereinbar.
Das Urteil des Landgerichts Itzehoe hat nach Einschätzung des Anwaltsbüros eine weitreichende Bedeutung für die gesamte Erneuerbare Energien-Branche. Es sei davon auszugehen, dass es auch bei den weiteren Beratungen bezüglich einer Branchenvereinbarung zum Windenergieerzeugungsmanagement eine maßgebliche Rolle spielen wird. Die Durchführung des Erzeugungsmanagements sei bislang mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet gewesen. In der Praxis nähmen die Netzbetreiber regelmäßig stufenweise Abschaltungen vor, wonach in einer Netzüberlastungssituation sämtliche dem Erzeugungsmanagement unterliegende Anlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anschlusses an das Netz teilweise oder vollständig abgeschaltet würden. Diese Vorgehensweise erschwere die Finanzierung neuer Projekte, weil im Zeitpunkt der Errichtung einer EEG-Anlage nicht sicher prognostiziert werden könne, in welchem Umfang sie zukünftig aufgrund des Netzanschlusses weiterer EEG-Anlagen von Abschaltungen betroffen sei.
Bildhinweis: Montage einer Windkarftanlage / Quelle: REpower AG; Windturbinen in Aktion / Quelle: NEG Micon
Das Urteil des Landgerichts Itzehoe hat nach Einschätzung des Anwaltsbüros eine weitreichende Bedeutung für die gesamte Erneuerbare Energien-Branche. Es sei davon auszugehen, dass es auch bei den weiteren Beratungen bezüglich einer Branchenvereinbarung zum Windenergieerzeugungsmanagement eine maßgebliche Rolle spielen wird. Die Durchführung des Erzeugungsmanagements sei bislang mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet gewesen. In der Praxis nähmen die Netzbetreiber regelmäßig stufenweise Abschaltungen vor, wonach in einer Netzüberlastungssituation sämtliche dem Erzeugungsmanagement unterliegende Anlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anschlusses an das Netz teilweise oder vollständig abgeschaltet würden. Diese Vorgehensweise erschwere die Finanzierung neuer Projekte, weil im Zeitpunkt der Errichtung einer EEG-Anlage nicht sicher prognostiziert werden könne, in welchem Umfang sie zukünftig aufgrund des Netzanschlusses weiterer EEG-Anlagen von Abschaltungen betroffen sei.
Bildhinweis: Montage einer Windkarftanlage / Quelle: REpower AG; Windturbinen in Aktion / Quelle: NEG Micon