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11.4.2008: Meldung: Solarparc AG: Einladung zur Hauptversammlung am 20. Mai 2008
Solarparc Aktiengesellschaft
Bonn
WKN 635253
ISIN DE0006352537
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG,
die am Dienstag, 20. Mai 2008, um 11.00 Uhr
im „Wasserwerk“/ World Conference Center Bonn (WCCB),
Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn
stattfindet.
Tagesordnung:
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2007 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2007 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2007 und des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. (4), § 315 Abs. (4) HGB.
Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Solarparc AG, Poppelsdorfer Allee 64, 53115 Bonn, und im Internet unter www.solarparc.de eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Kopie der vorbezeichneten Unterlagen, die auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2007.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn zum 31.12.2007 in Höhe von € 1.804.807,46 wie folgt zu verwenden:
a)
Ausschüttung einer Dividende von € 0,20
je dividendenberechtigter Stückaktie:
€
1.198.769,60
b)
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
gem. § 58 Abs. 3 AktG:
€
606.037,86
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 21. Mai 2008.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
Im Hinblick darauf, dass die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Ende November 2008 auslaufen würde und die Erstreckung einer neuen Ermächtigung auf den zulässigen Zeitraum von 18 Monaten ab der Hauptversammlung als sachgerecht eingestuft wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2007 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit dem Eintritt der Wirksamkeit der neuen Ermächtigung aufgehoben.
b)
„Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebotes. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis pro Aktie darf vorbehaltlich Satz 5 den höchsten am Erwerbstag an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und Computerhandel festgestellten Börsenkurs (zuzüglich Kosten und Gebühren) nicht überschreiten. Er darf maximal 15 Prozent darunter liegen. Im Falle eines öffentlichen Erwerbsangebotes darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis pro Aktie bis zu 15 Prozent über dem höchsten Börsenkurs des dritten Börsentags vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebotes liegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu verwenden. Bei einer solchen Verwendung ist das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ausgeschlossen.
Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Einziehung und ihrer Wiederveräußerung können jeweils ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist gem. § 71 I Nr. 8 AktG auf 18 Monate vom Tag der Beschlussfassung an, also bis zum Ablauf des 20.11.2009 befristet.“
Bericht des Vorstandes der Solarparc AG an die Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG:
Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 23.05.2007 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird am 23.11.2008 ablaufen und soll daher bis 2009 verlängert werden. Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat regelt sowohl die Modalitäten eines weiteren Erwerbs eigener Aktien als auch ihrer anschließenden Verwendung. Die erworbenen eigenen Aktien können gemäß der Ermächtigung sowohl eingezogen als auch in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wobei in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, eigene Aktien zu erwerben und diese zur Reduzierung des Eigenkapitals, zur kurzfristigen Kapitalaufnahme, zu unmittelbaren oder mittelbaren Kaufpreiszahlungen für Akquisitionen oder zur Veräußerung an die Belegschaft zu verwenden.
Die Norm des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Unternehmen in Anpassung an eine international übliche Praxis in die Lage versetzen, den Erwerb eigener Aktien als zusätzliches Finanzierungsinstrument einsetzen zu können. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft möglich werden, bis zum Ablauf des 20.11.2009 eigene Aktien bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben, einschließlich der bereits erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden. Damit ist die gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt. Ein Erwerb darf nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebotes an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung der durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 Sätze 3 und 4 AktG geforderten Pflicht zur Gleichbehandlung aller Aktionäre ist damit gewährleistet.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Durch die hier vorgeschlagene Ermächtigung wird die notwendige Flexibilität erzielt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien schnell ausnutzen zu können.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre zum Bezugsrecht gewahrt, indem die Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auch dem steht die vorgeschlagene Ermächtigung nicht entgegen, die im Übrigen auch für den Aktienerwerb durch die Gesellschaft über die Börse den höchsten am Erwerbstag an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und Computerhandel festgestellten Börsenkurs als Obergrenze und einen maximal 15 Prozent niedriger liegenden Erwerbspreis als Untergrenze vorgibt.
Die Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung ist von Gesetzes wegen auf höchstens 18 Monate beschränkt. Der Vorstand wird in der nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwertung Bericht erstatten.
Dieser Bericht des Vorstandes liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, im Übrigen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos in Ablichtung überlassen. Zusätzlich erfolgt die Einstellung im Internetauftritt der Gesellschaft unter www.solarparc.de.
Teilnahmebedingungen:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
Solarparc AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
60272 Frankfurt am Main
Fax: 069/12012-86045
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 29. April 2008 (0.00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 (24.00 Uhr) zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 6.000.000 nennwertlose Stückaktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien 5.993.848 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 6.152 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
Stimmrechtsvertretung:
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut und eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen. Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter an. Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird.
Die vom Vorstand der Solarparc AG bestellte Vertreterin, die bei entsprechender Vollmachtserklärung für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre sorgt, ist am Sitz der Gesellschaft unter der Tel. Nr. 0228-55920-60 und während der Hauptversammlung erreichbar. Die Aktionäre, die ihre Stimmrechte von dieser Stimmrechtsvertreterin ausüben lassen möchten, benötigen ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die möglichst frühzeitig bei der Depotbank bestellt werden sollte.
Das auf dieser Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin ist vollständig ausgefüllt an die Adresse der
Solarparc AG, c/o ITTEB GmbH & Co. KG, Vogelanger 25, 86937 Scheuring (Fax: 08195 - 99 89 664 / E-Mail: [email protected])
bis zum 19. Mai 2008 dort eingehend zu übersenden.
Am Tage der Hauptversammlung können Vollmachtserklärungen an die bestellte Vertreterin, oder an einen von ihr bestellten Vertreter, noch vor Ort und persönlich ausgestellt werden.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktien werden dadurch nicht blockiert. Aktionäre können deshalb weiterhin über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich auf dem Postweg an die nachstehende Adresse oder per Telefax an die nachstehende Faxnummer zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Solarparc AG
Abteilung Investor Relations/Hauptversammlung
Poppelsdorfer Allee 64
53115 Bonn
Telefax: 0228-55920-9470
Fristgerecht bis zum 05. Mai 2008 unter der oben genannten Adresse der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.solarparc.de/hv2008 zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 05. Mai 2008 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Bonn, im April 2008
Solarparc AG
Der Vorstand
Frank H. Asbeck Susanne Asbeck-Muffler
Vorstandsvorsitzender Vorstand Finanzen
Bonn
WKN 635253
ISIN DE0006352537
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG,
die am Dienstag, 20. Mai 2008, um 11.00 Uhr
im „Wasserwerk“/ World Conference Center Bonn (WCCB),
Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn
stattfindet.
Tagesordnung:
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2007 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2007 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2007 und des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. (4), § 315 Abs. (4) HGB.
Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Solarparc AG, Poppelsdorfer Allee 64, 53115 Bonn, und im Internet unter www.solarparc.de eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Kopie der vorbezeichneten Unterlagen, die auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2007.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn zum 31.12.2007 in Höhe von € 1.804.807,46 wie folgt zu verwenden:
a)
Ausschüttung einer Dividende von € 0,20
je dividendenberechtigter Stückaktie:
€
1.198.769,60
b)
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
gem. § 58 Abs. 3 AktG:
€
606.037,86
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 21. Mai 2008.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.
Im Hinblick darauf, dass die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Ende November 2008 auslaufen würde und die Erstreckung einer neuen Ermächtigung auf den zulässigen Zeitraum von 18 Monaten ab der Hauptversammlung als sachgerecht eingestuft wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2007 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit dem Eintritt der Wirksamkeit der neuen Ermächtigung aufgehoben.
b)
„Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebotes. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis pro Aktie darf vorbehaltlich Satz 5 den höchsten am Erwerbstag an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und Computerhandel festgestellten Börsenkurs (zuzüglich Kosten und Gebühren) nicht überschreiten. Er darf maximal 15 Prozent darunter liegen. Im Falle eines öffentlichen Erwerbsangebotes darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis pro Aktie bis zu 15 Prozent über dem höchsten Börsenkurs des dritten Börsentags vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebotes liegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu verwenden. Bei einer solchen Verwendung ist das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ausgeschlossen.
Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Einziehung und ihrer Wiederveräußerung können jeweils ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist gem. § 71 I Nr. 8 AktG auf 18 Monate vom Tag der Beschlussfassung an, also bis zum Ablauf des 20.11.2009 befristet.“
Bericht des Vorstandes der Solarparc AG an die Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG:
Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 23.05.2007 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird am 23.11.2008 ablaufen und soll daher bis 2009 verlängert werden. Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat regelt sowohl die Modalitäten eines weiteren Erwerbs eigener Aktien als auch ihrer anschließenden Verwendung. Die erworbenen eigenen Aktien können gemäß der Ermächtigung sowohl eingezogen als auch in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wobei in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, eigene Aktien zu erwerben und diese zur Reduzierung des Eigenkapitals, zur kurzfristigen Kapitalaufnahme, zu unmittelbaren oder mittelbaren Kaufpreiszahlungen für Akquisitionen oder zur Veräußerung an die Belegschaft zu verwenden.
Die Norm des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Unternehmen in Anpassung an eine international übliche Praxis in die Lage versetzen, den Erwerb eigener Aktien als zusätzliches Finanzierungsinstrument einsetzen zu können. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft möglich werden, bis zum Ablauf des 20.11.2009 eigene Aktien bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben, einschließlich der bereits erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden. Damit ist die gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt. Ein Erwerb darf nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebotes an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung der durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 Sätze 3 und 4 AktG geforderten Pflicht zur Gleichbehandlung aller Aktionäre ist damit gewährleistet.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Durch die hier vorgeschlagene Ermächtigung wird die notwendige Flexibilität erzielt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien schnell ausnutzen zu können.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre zum Bezugsrecht gewahrt, indem die Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auch dem steht die vorgeschlagene Ermächtigung nicht entgegen, die im Übrigen auch für den Aktienerwerb durch die Gesellschaft über die Börse den höchsten am Erwerbstag an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und Computerhandel festgestellten Börsenkurs als Obergrenze und einen maximal 15 Prozent niedriger liegenden Erwerbspreis als Untergrenze vorgibt.
Die Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung ist von Gesetzes wegen auf höchstens 18 Monate beschränkt. Der Vorstand wird in der nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwertung Bericht erstatten.
Dieser Bericht des Vorstandes liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, im Übrigen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos in Ablichtung überlassen. Zusätzlich erfolgt die Einstellung im Internetauftritt der Gesellschaft unter www.solarparc.de.
Teilnahmebedingungen:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
Solarparc AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
60272 Frankfurt am Main
Fax: 069/12012-86045
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 29. April 2008 (0.00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 (24.00 Uhr) zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 6.000.000 nennwertlose Stückaktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien 5.993.848 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 6.152 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
Stimmrechtsvertretung:
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut und eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen. Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter an. Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des WpHG für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird.
Die vom Vorstand der Solarparc AG bestellte Vertreterin, die bei entsprechender Vollmachtserklärung für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre sorgt, ist am Sitz der Gesellschaft unter der Tel. Nr. 0228-55920-60 und während der Hauptversammlung erreichbar. Die Aktionäre, die ihre Stimmrechte von dieser Stimmrechtsvertreterin ausüben lassen möchten, benötigen ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die möglichst frühzeitig bei der Depotbank bestellt werden sollte.
Das auf dieser Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin ist vollständig ausgefüllt an die Adresse der
Solarparc AG, c/o ITTEB GmbH & Co. KG, Vogelanger 25, 86937 Scheuring (Fax: 08195 - 99 89 664 / E-Mail: [email protected])
bis zum 19. Mai 2008 dort eingehend zu übersenden.
Am Tage der Hauptversammlung können Vollmachtserklärungen an die bestellte Vertreterin, oder an einen von ihr bestellten Vertreter, noch vor Ort und persönlich ausgestellt werden.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktien werden dadurch nicht blockiert. Aktionäre können deshalb weiterhin über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich auf dem Postweg an die nachstehende Adresse oder per Telefax an die nachstehende Faxnummer zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Solarparc AG
Abteilung Investor Relations/Hauptversammlung
Poppelsdorfer Allee 64
53115 Bonn
Telefax: 0228-55920-9470
Fristgerecht bis zum 05. Mai 2008 unter der oben genannten Adresse der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter www.solarparc.de/hv2008 zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 05. Mai 2008 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Bonn, im April 2008
Solarparc AG
Der Vorstand
Frank H. Asbeck Susanne Asbeck-Muffler
Vorstandsvorsitzender Vorstand Finanzen