12.4.2008: ABO Wind AG: Betriebshilfsmittel in Biogasanlagen erlaubt

o Envia unterliegt in einem für die Bioenergie grundlegenden Urteil
o Oberlandesgericht Naumburg revidiert Urteil des Landgerichts Halle

(Wiesbaden, 10.04.2008) Mit seinem Urteil vom 27.03.2008 hat das Oberlandesgericht Naumburg den Einsatz von Betriebshilfsmitteln in Biogasanlagen zugelassen und damit ein Urteil des Landgerichts Halle vom 25.04.2007 (Az. 11 O 66/06) aufgehoben. Dieses hatte zu einer erheblichen Verunsicherung in der Biogasbranche geführt, die nun beseitigt sein dürfte.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits zwischen der ABO Wind Biogas Sachsen- Anhalt GmbH & Co. KG und der envia Verteilnetz GmbH war die Frage, ob der Einsatz eines Betriebshilfsmittels, hier im konkreten Fall das Produkt meth-max der Firma IPUS, einer Vergütung nach § 8 EEG entgegensteht.

Envia war der Ansicht, dass ein solcher Einsatz gegen das in § 8 EEG geregelte Ausschließlichkeitsprinzip verstöße. In erster Instanz hatte das Landgericht Halle in seinem Urteil ausgeführt, dass die in der Biomasseverordnung aufgeführten Stoffe nicht mit anderen Stoffen vermischt werden dürften, da der Betreiber einer Biogasanlage "ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung“ einsetzen dürfe. In der Biomasseverordnung sind die zulässigen Einsatzstoffe biogener Herkunft definiert. Betriebshilfsmittel wie mineralische Präparate zur Verbesserung der Gärwirkung sind dort hingegen nicht aufgeführt.

Nach dem Urteil des Landgerichts Halle würde damit der Einsatz von Betriebshilfsmitteln jeder Art, aber auch von Impfschlamm oder Wasser, zu einer Aberkennung der Vergütung nach § 8 EEG führen. Die Konsequenzen dieses vom Landgericht Halle vertretenen Standpunktes wären dramatisch, da bereits bei einmaligem Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsprinzip dauerhaft keine Vergütung mehr nach § 8 EEG gezahlt werden muss, sondern nur noch der Marktpreis für Strom, der deutlich unter der Vergütung des § 8 EEG liegt. Bei Anwendung des Urteils des Landgerichts Halle stünden große Teile der Biogasbranche vor dem Aus.

Nun hat sich das Oberlandesgericht Naumburg intensiv mit der Angelegenheit auseinandergesetzt. Mit Urteil vom 27.03.2008 (Az. 9 U 105/07.Hs) hat es den Einsatz von meth-max gebilligt. Dabei macht das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung deutlich, dass sich das Ausschließlichkeitsprinzip der Biomasseverordnung und des § 8 EEG nur auf Energieträger bezieht. Aus Betriebshilfsmitteln wird in aller Regel selbst keine Energie gewonnen. Diese wirken vielmehr als Katalysator und führen dazu, dass aus den Einsatzstoffen wie Gülle und nachwachsenden Rohstoffen mehr Gas gewonnen werden kann. Damit bezieht sich das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg nicht nur auf das Betriebshilfsmittel meth-max. Vielmehr kann das Urteil auch beim Einsatz aller anderen am Markt erhältlichen Betriebshilfsmittel herangezogen werden.

Das Oberlandesgericht Naumburg hält darüber hinaus den Einsatz von Betriebshilfsmitteln sogar auch dann für zulässig, wenn aus diesen selbst keine nennenswerte Energie produziert wird. Auch dies unterstreicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass sich das Ausschließlichkeit lediglich auf die Eigenschaften der eingesetzten Energieträger bezieht, und dass Betriebshilfsmittel eben nicht als Energieträger anzusehen sind, auch wenn aus ihnen in geringfügigem Umfang Energie gewonnen werden kann. Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Envia hat bereits angekündigt Revision einzulegen. Allerdings wird Envia aller Voraussicht auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg haben. In der Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen, dass sich aus der Gesetzesbegründung für das EEG 2004 eindeutig ergibt, dass sich das Ausschließlichkeitsprinzip nur auf Energieträger, nicht jedoch auf Betriebshilfsmittel bezieht. Der gekünstelten juristischen Konstruktion der Envia, wonach ein inhaltlicher Unterschied zwischen dem Ausschließlichkeitsprinzip des EEG 2000 (welches den Einsatz von Biomasse unstrittig energieträgerbezogen formuliert hat) und dem des EEG 2004 (angeblich anlagenbezogen) bestünde, hat das Oberlandesgericht Naumburg eine deutliche Abfuhr erteilt.

Auch der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und bereits reagiert. Nach dem vorliegenden Entwurf des EEG 2009 sind Betriebshilfsmittel zulässig. Die maßgebende Regelung in der Begründung zu der Vergütung aus Biomasse (§ 27) lautet:

"Die Regelung des § 27 Abs. 1 steht nicht dem Einsatz von Betriebshilfsmitteln entgegen. Es handelt sich dabei um Betriebshilfsmittel der Anlagentechnik und nicht um Einsatzstoffe, so dass das Ausschließlichkeitsprinzip des § 16 Abs. 1 nicht betroffen ist."

Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:
ABO Wind AG
Hans-Werner Gress
Hirtenstraße 45-47
D-65193 Wiesbaden
Tel. 06 11 / 2 67 65 - 24
Fax 06 11 / 2 67 65 - 99
gress@abo-wind.de
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