15.5.2006: Oberlandesgericht (OLG) Hamm verurteilt Anlagevermittler zu Schadenersatzzahlung - Risiko einer Kapitalanlage nicht eigenständig geprüft
Ein Kapitalanlagevermittler muss die Plausibilität und das Risiko einer Kapitalanlage grundsätzlich eigenständig und unabhängig prüfen. Das meldet die Tübinger Kanzlei Tilp Rechtsanwälte. Der Anbieter sei verpflichtet, die ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit der Kapitalanlagen zu prüfen; ferner müsse er die verbundenen Risiken sowie die Bonität und Seriosität des Kapitalsuchenden untersuchen. Eine Informationseinholung bei einem Kollegen aus der Branche sei dafür nicht ausreichend. "Das Urteil bestätigt die hohen Anforderungen an Vermittler" erläutert Rechtsanwalt Peter Gundermann von der auf Anlegerschutz spezialisierten Tübinger Kanzlei.
Die Anwälte verweisen auf ein Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Die Kammer habe einen Anlagevermittler aus dem münsterländischen Telgte zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt. Der Finanzberater muss demnach 33.234 Euro nebst Zinsen an einen Tilp-Mandanten Zug um Zug gegen Rückgabe seiner Beteiligung am Babelsberger Medienfonds ViF Filmproduktion GmbH & Co. Erste KG zahlen. Zudem sei der Vermittler verurteilt worden, den Anleger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten, die dieser zur Finanzierung seiner Beteiligung begründet hatte, freizustellen.
Wie die Anwaltskanzlei weiter berichtet, wurde dem Kläger vom Gericht ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines sogenannten Auskunftsvertrags zugebilligt. Aufgrund dieses Vertrags war der beklagte Kapitalanlagevermittler verpflichtet, den Kläger richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände zu informieren, die für diesen von besonderer Bedeutung bei seiner Anlage waren - konkret die entsprechenden Risiken. Der Geschäftsführer der Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft unterließ jedoch fahrlässig seine eigenen und prospektunabhängigen Prüfungen, er vertraute stattdessen auf die Angaben eines Branchenkollegen aus München.
Ein solches Vorgehen deckt sich jedoch nicht mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Tätigkeit der Vermittler. Nach Auffassung des OLG Hamm hätte der Vermittler zumindest den Anleger darauf hinweisen müssen, dass eigene Überprüfungen nicht erfolgten - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anleger nachhaltig eine Reduzierung seines Risikos auf ein erträgliches Maß forderte. Der BGH urteilte laut der Meldung bereits am 11.9.2003 (AZ III ZR 381/02, WM 2003, 2064), dass einem Kunden auch ungefragt mitzuteilen ist, falls die Sicherheit einer Kapitalanlage nicht geprüft wurde. Dass der Anleger mit der Beteiligung an Filmproduktionen eine tendenziell eher risikoreiche Anlageform wählte, entlastete den Vermittler nicht. Gerade weil es sich um eine solche risikoreiche Anlageform handelte, waren die Seriosität und Bonität der Kapitalsuchenden und die gesicherten Erlösversicherungen von besonderer Bedeutung für die Anlageentscheidung.
Mit diesem Urteil wurde das erstinstanzliche Urteil des LG Münster (AZ 4 O 702/04) aufgehoben. Die Revision ist nicht zugelassen. Gegen das Urteil kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
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