Anleihen / AIF

15.9.2003: Urteil zugunsten der Betreiber von Windkraftanlagen - Messkosten des Netzbetreibers müssen nicht erstattet werden

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom Freitag haben Stromnetzbetreiber keinen Anspruch auf Ersatz der eigenen Messkosten für eingespeisten Strom. Das Gericht entschied über den Streit zweier Windkraftanlagenbetreiber in Nordwalde und Büren mit der Dortmunder Betreiberin eines Stromnetzes um die Bezahlung von Strom aus den Windkraftanlagen der Kläger. Die Stromnetzbetreiberin wollte u.a. die bei ihr anfallenden Messkosten von der Vergütung für den eingespeisten Strom abziehen. Die Windkraftanlagenbetreiber wandten sich wegen dieser Beträge an die Gerichte. Zudem wollten sie feststellen lassen, dass sie zur Übernahme der Messkosten nicht verpflichtet seien.

Die Kläger haben nun auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes darf der Netzbetreiber die Messkosten nicht von der Vergütung abziehen. Die Kläger führten Messungen selbst durch. Hierzu seien sie als Verkäufer des eingespeisten Stroms verpflichtet. Zu weitergehenden Messungen seien sie nicht verpflichtet. Der Beklagten als Netzbetreiberin stehe eine "Messhoheit" nicht zu. Der Käufer habe lediglich eine Prüfungsmöglichkeit, die er aber dem Lieferanten nicht in Rechnung stellen könne. Wie es in dem Urteil weiter hieß, muss der Netzbetreiber auch die Kosten tragen, die im Zusammenhang mit Verlusten bei der Stromeinspeisung entstehen (Blindleistung). Es gebe keine gesetzliche Grundlage, dies auf die Stromeinspeiser abzuwälzen. Außerdem dürfe das durch das Energieeinspeisungsgesetz festgesetzte Mindestentgelt für den von Windkraftanlagen eingespeisten Strom nicht weiter gekürzt werden.

Aktenzeichen: 29 U 14/03, OLG Hamm
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