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17.11.2004. Bundesgerichtshof stärkt Betreibern von Photovoltaikanlagen den Rücken - Energieversorger muss für Netzanschluss sorgen
Der Bundesgerichtshof hat den Betreibern von Photovoltaikanlagen den Rücken gestärkt. In einer Entscheidung zum "Begriff des Netzausbaus" (VIII ZR 391/03), die der anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fällte, ging es laut einer Pressemeldung des Gerichts um eine für viele Betreiber wesentliche Frage: Ist die Versorgungsleitung eines Energieversorgungsunternehmens, die nur das Anwesen eines einzelnen Anschlussnehmers mit der nächstgelegenen Umspannstation verbindet und mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, als Teil dieses Netzes anzusehen? Die Bundesrichter bejahen das. Wenn die Stichleitung verstärkt werde, heißt es weiter, damit der Abnehmer als Rücklieferer den von ihm aus einer Photovoltaikanlage gewonnenen Strom in das Netz des Energieversorgungsunternehmens einspeisen könne, so werde nicht ein Netzanschluss hergestellt, sondern das bestehende Netz ausgebaut. Die Kosten dafür trage der Netzbetreiber.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger den Angaben zufolge im Jahre 2002 auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaikanlage errichtet. Den damit erzeugten Strom liefere er in das Netz der Beklagten, eines Energieversorgungsunternehmens, zurück. Die bestehende Niederspannungs-Freileitung der Beklagten von der Umspannstation bis zum Dachständeranschluss auf dem Hof des Klägers sei jedoch zu schwach ausgelegt gewesen, um diesen Strom aufnehmen zu können. Die Beklagte habe daher auf den vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel angebracht. Die Parteien würden nun um die Kosten dieser Maßnahme streiten.
Das Karlsruher Gericht beruft sich bei seinem Urteil auf "Sinn und Zweck des EEG" (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Dieses solle eine umweltverträgliche Energieversorgung unter Privilegierung kleiner und mittlerer Energieerzeugungsanlagen und unter Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten fördern.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger den Angaben zufolge im Jahre 2002 auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaikanlage errichtet. Den damit erzeugten Strom liefere er in das Netz der Beklagten, eines Energieversorgungsunternehmens, zurück. Die bestehende Niederspannungs-Freileitung der Beklagten von der Umspannstation bis zum Dachständeranschluss auf dem Hof des Klägers sei jedoch zu schwach ausgelegt gewesen, um diesen Strom aufnehmen zu können. Die Beklagte habe daher auf den vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel angebracht. Die Parteien würden nun um die Kosten dieser Maßnahme streiten.
Das Karlsruher Gericht beruft sich bei seinem Urteil auf "Sinn und Zweck des EEG" (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Dieses solle eine umweltverträgliche Energieversorgung unter Privilegierung kleiner und mittlerer Energieerzeugungsanlagen und unter Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten fördern.