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17.7.2003: Welche Abstände müssen konkurrierende Windenergieanlagen in einem Windpark einhalten?
Die Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen sei, hängt von einer konkreten Abgrenzung der Risikobereiche ab. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster in einem gestern veröffentlichten Beschluss festgestellt. Es sei hierfür insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen könnten und müssten. Eine "Orientierungshilfe" gebe der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002. Danach seien Abstände von fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung für den Normalfall unbedenklich.
Das Gericht entschied über den Eilantrag des Betreibers einer im Windpark Anröchte-Effeln stehenden Windenergieanlage. Der Antragsteller befürchtet zum einen Beeinträchtigungen der Standsicherheit seiner eigenen Anlage durch Windturbulenzen, die durch den Betrieb der neu hinzutretenden Anlage verstärkt würden. Zum anderen drohe eine Überbeanspruchung des Materials, die die Lebensdauer der Rotorblätter seiner Anlage drastisch beeinträchtige.
Das Gericht entschied über den Eilantrag des Betreibers einer im Windpark Anröchte-Effeln stehenden Windenergieanlage. Der Antragsteller befürchtet zum einen Beeinträchtigungen der Standsicherheit seiner eigenen Anlage durch Windturbulenzen, die durch den Betrieb der neu hinzutretenden Anlage verstärkt würden. Zum anderen drohe eine Überbeanspruchung des Materials, die die Lebensdauer der Rotorblätter seiner Anlage drastisch beeinträchtige.