Einfach E-Mail-Adresse eintragen und auf "Abschicken" klicken - willkommen!
22.4.2008: Meldung: Capital Stage AG: Einladung zur Hauptversammlung am 28. Mai 2008
Capital Stage AG
Hamburg
- ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 -
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Capital Stage AG ein, die am
Mittwoch, dem 28. Mai 2008, um 11:00 Uhr,
im Hotel InterContinental Hamburg, Fontenay 10, 20354 Hamburg, stattfindet.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Capital Stage AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2007, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und seines erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Capital Stage AG in Höhe von EUR 8.565.226,99 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2007 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2007 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung, deren Höhe EUR 15.000,00 für jedes Mitglied, EUR 30.000,00 für den Vorsitzenden und EUR 22.500,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden nicht unterschreiten soll. Bei der Festlegung einer höheren Vergütung sind insbesondere der zeitliche Aufwand des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats sowie die Ertragslage des betreffenden Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007 die Mindestvergütung nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zu beschließen, mithin für den Aufsichtsratsvorsitzenden eine Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00, für seinen Stellvertreter eine Vergütung in Höhe von EUR 22.500,00 und für jedes weitere Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00. Sind einzelne Aufsichtsratsmitglieder während des Geschäftsjahres 2007 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden oder in diesen eingetreten, so haben diese einen Anspruch auf anteilige Vergütung von 1/12 der Jahresvergütung für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem sie Mitglied des Aufsichtsrates waren.
6.
Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes
Herr Helge F. Kolaschnik hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2008 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
Herrn Dr. Dr. h. c. Jörn Kreke, Unternehmer, Hagen
mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen.
Die Wahl erfolgt nach §§ 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1, AktG und § 10 der Satzung der Capital Stage AG. Sie erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes, d. h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt.
Angaben nach §§ 124 Abs. 3 S. 3, 125 Abs. 1 S. 3 AktG
Herr Dr. Dr. h. c. Jörn Kreke
ist zugleich Mitglied in folgenden Aufsichtsräten:
Douglas Holding AG, Hagen/Westfalen (Vorsitzender des Aufsichtsrats) und
im Aufsichtsrat der Deutsche Euroshop AG, Hamburg (Mitglied);
Daneben besteht folgende Mitgliedschaft in einem vergleichbaren inländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmen:
Lengermann + Trieschmann GmbH & Co. KG, Osnabrück.
Herr Dr. Dr. h. c. Jörn Kreke hat sich bereits vorab bereit erklärt, das Amt im Falle seiner Wahl anzunehmen. Die Hauptversammlung ist nicht an den in diesem Tagesordnungspunkt enthaltenen Wahlvorschlag gebunden.
7.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Vorstand wird bis zum 27. November 2009 ermächtigt, insgesamt bis zu Stück 2.520.000 Aktien der Capital Stage AG zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben, mit der Maßgabe, dass die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und die sich noch im Besitz der Capital Stage AG befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Capital Stage AG übersteigen.
Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Capital Stage AG oder durch von der Capital Stage AG abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften oder durch von der Capital Stage AG beauftragte Dritte für Rechnung der Capital Stage AG oder für Rechnung der von der Capital Stage AG abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in mehreren Teilbeträgen, einmalig oder mehrmalig, ausgeübt werden. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien.
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl des Vorstandes (1) über die Börse, oder (2) mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, oder (3) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.
(1)
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) einen (1) Cent nicht unterschreiten und die durchschnittlichen Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Die durchschnittlichen Schlusskurse werden ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen.
(2)
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- oder Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) einen (1) Cent nicht unterschreiten und den durchschnittlichen Schlusskurs der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Die durchschnittlichen Schlusskurse werden ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines formellen Angebotes bzw. einer formellen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen (Annahme nach Quoten). Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 (einhundert) Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.
(3)
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von Aktien der Capital Stage AG gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens ("Tauschaktien“), so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch im Wege des Auktionsverfahrens bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als weitere den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen erfolgen. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) einen (1) Cent nicht unterschreiten und den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsentagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von Aktien nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und nicht um mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Die durchschnittlichen Schlusskurse werden ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Das Tauschangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Capital Stage AG, die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die Börse zu veräußern.
c)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, den Aktionären auf Grund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten.
d)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund vorstehender Ermächtigung erworben werden, in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Capital Stage-Aktie nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10% des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten; und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
e)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, als
(Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden.
f)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen zu verwenden.
g)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern.
h)
Die Ermächtigungen unter lit. b), c), d), e) und f) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
i)
Die Ermächtigungen unter lit. b), c), d), e), f) und g) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. b), c), d) und e) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
j)
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. b), d), e) und f) verwendet werden.
k)
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 31. Mai 2007 erteilte und bis zum 30. November 2008 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben; die in dem vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von auf Grund dieses damaligen Beschlusses zurückerworbener eigener Aktien bleibt bestehen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu dem vorgenannten Punkt 7 der Tagesordnung:
Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 28. Mai 2008 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist.
8.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HANSA PARTNER GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als Abschlussprüfer für die Capital Stage AG und den Capital Stage Konzern für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.
Ausgelegte Unterlagen
Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an, liegen in den Geschäftsräumen der Capital Stage AG, Brodschrangen 4, 20457 Hamburg, folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
―
Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Capital Stage AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2007;
―
der Bericht des Aufsichtsrats;
―
der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns;
―
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 , 315 Abs. 4 HGB und
―
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7.
Die Einsichtnahme in die Unterlagen kann während der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (sofern es sich bei diesen um Werktage handelt) in der Zeit von 9.30 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.
Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. Die vorstehend aufgeführten Unterlagen können auch auf der Internet-Seite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com/hauptversammlungen.php eingesehen werden.
Schließlich werden die vorstehend aufgeführten Unterlagen auch in der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2008 ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte 25.200.000. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, für die bei der Gesellschaft ein besonderer, in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellter, Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, einen deutschen Notar oder eine Wertpapiersammelbank eingereicht werden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (record date), also auf Mittwoch, dem 07. Mai 2008, 0:00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter den angegebenen Kontaktdaten spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, dem 21. Mai 2008, 24:00 Uhr (Zugang), zugehen:
per Post an:
Capital Stage AG
c/ o HSH Nordbank AG
c/o dwpbank
Abt. WDHHV
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
oder per Telefax an:
+49 (0)69 5099 1110
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Stimmkarten werden vor Ort am Versammlungstag ausgehändigt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und auf Verlangen vorgelegt werden, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut oder ein anderer geschäftsmäßig Handelnder (z.B. eine Aktionärsvereinigung), deren Bevollmächtigung nach § 135 AktG hiervon befreit ist. Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten sodann eine Eintrittskarte, um deren Vorlage beim Eingang zur Hauptversammlung gebeten wird.
Die Eintrittskarten enthalten ein Vollmachtsformular. Als zusätzlichen Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular ebenfalls auf der Internetseite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com/documents/Vollmachtsformular_HV08.pdf eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt, vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.
Neben der schriftlichen Vollmachterteilung bietet die Capital Stage AG ihren Aktionären an, eine Vollmacht alternativ auf elektronischem Wege unter www.capitalstage-hv.com zu erteilen. Die Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig eingehen. Eine auf diesem Wege erteilte Vollmacht muss durch den Bevollmächtigten nicht vorgelegt werden. Zur Ermöglichung der Überprüfung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auf elektronischem Wege durch die Gesellschaft, muss diese Bevollmächtigung unter www.capitalstage-hv.com bis zum 27. Mai 2008, 12:00 Uhr erfolgen.
Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig eingehen.
Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem innerhalb einer schriftlichen/elektronischen Vollmacht auch schriftliche/elektronische Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Auf dem Eintrittskartenformular ist die Möglichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung vorgesehen. Zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung kann ausschließlich dieses, oder das auf der Internetseite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com/documents/Vollmachtsformular_HV08.pdf eingestellte Formular verwendet werden. Alternativ kann die Vollmachts- und Weisungserteilung auf elektronischem Wege unter www.capitalstage-hv.com erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen nehmen.
Vollmachten und Weisungen für einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Stimmrechtsausübung durch diesen bis zum 27. Mai 2008, 12:00 Uhr bei den nachfolgenden Kontaktdaten der Gesellschaft eingehen:
per Post an:
Capital Stage AG
Hauptversammlung
Brodschrangen 4
20457 Hamburg
oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung auf elektronischem Wege unter:
www.capitalstage-hv.com.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG werden unter der Internetadresse www.capitalstage.com/documents/Antraege_Wahlvorschlaege.pdf veröffentlicht.
Voraussetzung dafür ist, dass sie der Capital Stage AG spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird), also bis Dienstag, dem 13. Mai 2008, 24.00 Uhr unter den folgenden Kontaktdaten zugegangen sind:
per Post an:
Capital Stage AG
Hauptversammlung
Brodschrangen 4
20457 Hamburg
oder per Telefax an:
+49 (0)40 37 85 62-129
oder per E-Mail an:
[email protected]
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter www.capitalstage.com/documents/Stellungnahme_HV08.pdf veröffentlichen.
Hamburg, im April 2008
Capital Stage AG
Der Vorstand
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Seit 1998 dürfen deutsche Unternehmen eigene Aktien in begrenztem Umfang auch aufgrund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien hat der Gesetzgeber auf 18 Monate beschränkt. Deshalb lassen sich mittlerweile zahlreiche Gesellschaften im jährlichen Turnus eine solche Ermächtigung einräumen.
Die Ermächtigung soll der Capital Stage AG die Möglichkeit geben, bis zu 10% des bestehenden Grundkapitals, dies entspricht derzeit 2.520.000 Aktien, zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Capital Stage AG die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl von Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei ist es sinnvoll, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal einhundert (100) Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Die Capital Stage AG soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen oder Teilen solcher Unternehmen oder zur Erfüllung von etwaig bestehenden Aktienoptionen anbieten zu können. In ersterem Falle verlangen die Globalisierung der Wirtschaft im Allgemeinen und der internationale Wettbewerb im Besonderen die Verfügbarkeit von Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung in zunehmendem Maße. Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Zwecke eigene Aktien oder Aktien aus dem Genehmigtem Kapital gemäß § 6 der Satzung genutzt werden, trifft allein der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt.
Dem vorgenannten Zweck trägt die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu können, Rechnung.
Schließlich soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nachfolgenden Hauptversammlung Bericht erstatten.
Hamburg, im April 2008
Capital Stage AG
Der Vorstand
Hamburg
- ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 -
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Capital Stage AG ein, die am
Mittwoch, dem 28. Mai 2008, um 11:00 Uhr,
im Hotel InterContinental Hamburg, Fontenay 10, 20354 Hamburg, stattfindet.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Capital Stage AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2007, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und seines erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Capital Stage AG in Höhe von EUR 8.565.226,99 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2007 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2007 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung, deren Höhe EUR 15.000,00 für jedes Mitglied, EUR 30.000,00 für den Vorsitzenden und EUR 22.500,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden nicht unterschreiten soll. Bei der Festlegung einer höheren Vergütung sind insbesondere der zeitliche Aufwand des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats sowie die Ertragslage des betreffenden Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007 die Mindestvergütung nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zu beschließen, mithin für den Aufsichtsratsvorsitzenden eine Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00, für seinen Stellvertreter eine Vergütung in Höhe von EUR 22.500,00 und für jedes weitere Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00. Sind einzelne Aufsichtsratsmitglieder während des Geschäftsjahres 2007 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden oder in diesen eingetreten, so haben diese einen Anspruch auf anteilige Vergütung von 1/12 der Jahresvergütung für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem sie Mitglied des Aufsichtsrates waren.
6.
Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes
Herr Helge F. Kolaschnik hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2008 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
Herrn Dr. Dr. h. c. Jörn Kreke, Unternehmer, Hagen
mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen.
Die Wahl erfolgt nach §§ 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1, AktG und § 10 der Satzung der Capital Stage AG. Sie erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes, d. h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt.
Angaben nach §§ 124 Abs. 3 S. 3, 125 Abs. 1 S. 3 AktG
Herr Dr. Dr. h. c. Jörn Kreke
ist zugleich Mitglied in folgenden Aufsichtsräten:
Douglas Holding AG, Hagen/Westfalen (Vorsitzender des Aufsichtsrats) und
im Aufsichtsrat der Deutsche Euroshop AG, Hamburg (Mitglied);
Daneben besteht folgende Mitgliedschaft in einem vergleichbaren inländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmen:
Lengermann + Trieschmann GmbH & Co. KG, Osnabrück.
Herr Dr. Dr. h. c. Jörn Kreke hat sich bereits vorab bereit erklärt, das Amt im Falle seiner Wahl anzunehmen. Die Hauptversammlung ist nicht an den in diesem Tagesordnungspunkt enthaltenen Wahlvorschlag gebunden.
7.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Der Vorstand wird bis zum 27. November 2009 ermächtigt, insgesamt bis zu Stück 2.520.000 Aktien der Capital Stage AG zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben, mit der Maßgabe, dass die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und die sich noch im Besitz der Capital Stage AG befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Capital Stage AG übersteigen.
Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Capital Stage AG oder durch von der Capital Stage AG abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften oder durch von der Capital Stage AG beauftragte Dritte für Rechnung der Capital Stage AG oder für Rechnung der von der Capital Stage AG abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in mehreren Teilbeträgen, einmalig oder mehrmalig, ausgeübt werden. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien.
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl des Vorstandes (1) über die Börse, oder (2) mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, oder (3) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.
(1)
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) einen (1) Cent nicht unterschreiten und die durchschnittlichen Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Die durchschnittlichen Schlusskurse werden ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen.
(2)
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- oder Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) einen (1) Cent nicht unterschreiten und den durchschnittlichen Schlusskurs der Capital Stage-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Die durchschnittlichen Schlusskurse werden ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines formellen Angebotes bzw. einer formellen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen (Annahme nach Quoten). Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 (einhundert) Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.
(3)
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von Aktien der Capital Stage AG gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens ("Tauschaktien“), so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch im Wege des Auktionsverfahrens bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als weitere den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen erfolgen. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) einen (1) Cent nicht unterschreiten und den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsentagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von Aktien nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigen und nicht um mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Die durchschnittlichen Schlusskurse werden ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Capital Stage-Aktie an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Das Tauschangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Capital Stage AG, die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die Börse zu veräußern.
c)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, den Aktionären auf Grund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten.
d)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund vorstehender Ermächtigung erworben werden, in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Capital Stage-Aktie nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10% des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten; und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
e)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, als
(Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden.
f)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen zu verwenden.
g)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Capital Stage AG, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern.
h)
Die Ermächtigungen unter lit. b), c), d), e) und f) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
i)
Die Ermächtigungen unter lit. b), c), d), e), f) und g) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. b), c), d) und e) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
j)
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. b), d), e) und f) verwendet werden.
k)
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 31. Mai 2007 erteilte und bis zum 30. November 2008 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben; die in dem vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2007 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von auf Grund dieses damaligen Beschlusses zurückerworbener eigener Aktien bleibt bestehen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu dem vorgenannten Punkt 7 der Tagesordnung:
Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 28. Mai 2008 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist.
8.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HANSA PARTNER GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als Abschlussprüfer für die Capital Stage AG und den Capital Stage Konzern für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.
Ausgelegte Unterlagen
Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an, liegen in den Geschäftsräumen der Capital Stage AG, Brodschrangen 4, 20457 Hamburg, folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
―
Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Capital Stage AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2007;
―
der Bericht des Aufsichtsrats;
―
der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns;
―
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 , 315 Abs. 4 HGB und
―
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7.
Die Einsichtnahme in die Unterlagen kann während der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (sofern es sich bei diesen um Werktage handelt) in der Zeit von 9.30 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.
Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. Die vorstehend aufgeführten Unterlagen können auch auf der Internet-Seite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com/hauptversammlungen.php eingesehen werden.
Schließlich werden die vorstehend aufgeführten Unterlagen auch in der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2008 ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte 25.200.000. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, für die bei der Gesellschaft ein besonderer, in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellter, Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, einen deutschen Notar oder eine Wertpapiersammelbank eingereicht werden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (record date), also auf Mittwoch, dem 07. Mai 2008, 0:00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter den angegebenen Kontaktdaten spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, dem 21. Mai 2008, 24:00 Uhr (Zugang), zugehen:
per Post an:
Capital Stage AG
c/ o HSH Nordbank AG
c/o dwpbank
Abt. WDHHV
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
oder per Telefax an:
+49 (0)69 5099 1110
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Stimmkarten werden vor Ort am Versammlungstag ausgehändigt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und auf Verlangen vorgelegt werden, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut oder ein anderer geschäftsmäßig Handelnder (z.B. eine Aktionärsvereinigung), deren Bevollmächtigung nach § 135 AktG hiervon befreit ist. Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten sodann eine Eintrittskarte, um deren Vorlage beim Eingang zur Hauptversammlung gebeten wird.
Die Eintrittskarten enthalten ein Vollmachtsformular. Als zusätzlichen Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft das Vollmachtsformular ebenfalls auf der Internetseite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com/documents/Vollmachtsformular_HV08.pdf eingestellt. Das Formular muss ausgedruckt, vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.
Neben der schriftlichen Vollmachterteilung bietet die Capital Stage AG ihren Aktionären an, eine Vollmacht alternativ auf elektronischem Wege unter www.capitalstage-hv.com zu erteilen. Die Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig eingehen. Eine auf diesem Wege erteilte Vollmacht muss durch den Bevollmächtigten nicht vorgelegt werden. Zur Ermöglichung der Überprüfung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auf elektronischem Wege durch die Gesellschaft, muss diese Bevollmächtigung unter www.capitalstage-hv.com bis zum 27. Mai 2008, 12:00 Uhr erfolgen.
Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig eingehen.
Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem innerhalb einer schriftlichen/elektronischen Vollmacht auch schriftliche/elektronische Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Auf dem Eintrittskartenformular ist die Möglichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung vorgesehen. Zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung kann ausschließlich dieses, oder das auf der Internetseite der Capital Stage AG unter www.capitalstage.com/documents/Vollmachtsformular_HV08.pdf eingestellte Formular verwendet werden. Alternativ kann die Vollmachts- und Weisungserteilung auf elektronischem Wege unter www.capitalstage-hv.com erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen nehmen.
Vollmachten und Weisungen für einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Stimmrechtsausübung durch diesen bis zum 27. Mai 2008, 12:00 Uhr bei den nachfolgenden Kontaktdaten der Gesellschaft eingehen:
per Post an:
Capital Stage AG
Hauptversammlung
Brodschrangen 4
20457 Hamburg
oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung auf elektronischem Wege unter:
www.capitalstage-hv.com.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG werden unter der Internetadresse www.capitalstage.com/documents/Antraege_Wahlvorschlaege.pdf veröffentlicht.
Voraussetzung dafür ist, dass sie der Capital Stage AG spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird), also bis Dienstag, dem 13. Mai 2008, 24.00 Uhr unter den folgenden Kontaktdaten zugegangen sind:
per Post an:
Capital Stage AG
Hauptversammlung
Brodschrangen 4
20457 Hamburg
oder per Telefax an:
+49 (0)40 37 85 62-129
oder per E-Mail an:
[email protected]
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter www.capitalstage.com/documents/Stellungnahme_HV08.pdf veröffentlichen.
Hamburg, im April 2008
Capital Stage AG
Der Vorstand
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Seit 1998 dürfen deutsche Unternehmen eigene Aktien in begrenztem Umfang auch aufgrund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien hat der Gesetzgeber auf 18 Monate beschränkt. Deshalb lassen sich mittlerweile zahlreiche Gesellschaften im jährlichen Turnus eine solche Ermächtigung einräumen.
Die Ermächtigung soll der Capital Stage AG die Möglichkeit geben, bis zu 10% des bestehenden Grundkapitals, dies entspricht derzeit 2.520.000 Aktien, zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Capital Stage AG die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl von Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei ist es sinnvoll, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal einhundert (100) Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Die Capital Stage AG soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen oder Teilen solcher Unternehmen oder zur Erfüllung von etwaig bestehenden Aktienoptionen anbieten zu können. In ersterem Falle verlangen die Globalisierung der Wirtschaft im Allgemeinen und der internationale Wettbewerb im Besonderen die Verfügbarkeit von Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung in zunehmendem Maße. Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Zwecke eigene Aktien oder Aktien aus dem Genehmigtem Kapital gemäß § 6 der Satzung genutzt werden, trifft allein der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt.
Dem vorgenannten Zweck trägt die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu können, Rechnung.
Schließlich soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nachfolgenden Hauptversammlung Bericht erstatten.
Hamburg, im April 2008
Capital Stage AG
Der Vorstand