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23.5.2005: Meldung: P&T Technology AG: Einladung zur Hauptversammlung am 1. Juli 2005
P&T Technology
Hamburg
ISIN: DE0006852809
Wir laden unsere Aktion?re zu der am Freitag, dem 1. Juli 2005, um 10:00 Uhr, im B?rgerhaus Wilhelmsburg, Gro?er Saal, Mengestra?e 20, 21107 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der P&T Technology AG sowie des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der P&T Technology AG für das Gesch?ftsjahr 2004 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
2. Beschlussfassung ?ber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Gesch?ftsjahr 2004
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Gesch?ftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung ?ber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Gesch?ftsjahr 2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Gesch?ftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.
4. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrats der P&T Technology AG endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 1. Juli 2005.
Der Aufsichtsrat besteht nach ? 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach ?? 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. ? 1 DrittelbG findet keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktion?rsvertreter an Wahlvorschl?ge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schl?gt vor, folgende Aktion?rsvertreter für die n?chste Amtsperiode, somit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die ?ber die Entlastung für das Gesch?ftsjahr 2009 beschlie?t, in den Aufsichtsrat zu w?hlen:
Herr Dr. Edwin Kau, Rechtsanwalt, Hamburg,
Frau Dr. Birgit Kreienbaum, Rechtsanw?ltin, Hamburg,
Herr Ulf Kalkmann, Dipl.-Kaufmann, Hamburg.
Herr Dr. Edwin Kau hat derzeit folgende weitere Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsr?ten:
― Mitglied des Aufsichtsrats der EECH European Energy Consult Holding AG, Hamburg
― Mitglied des Aufsichtsrats der DIGH Deutsche Immobilien Grundverm?gen Holding AG, Hamburg
Frau Dr. Birgit Kreienbaum hat derzeit keine weiteren Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsr?ten.
Herr Ulf Kalkmann hat derzeit folgendes weiteres Mandat in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsr?ten:
― Mitglied des Aufsichtsrats der EECH European Energy Consult Holding AG, Hamburg
5. Beschlussfassung ?ber eine Erm?chtigung zum Erwerb eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird erm?chtigt, bis zum 31. Dezember 2006 Aktien der Gesellschaft bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals von Euro 11.500.000,-- zu erwerben.
Die Erm?chtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Der Erwerb darf unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes nach ? 53a AktG ?ber die B?rse oder mittels eines an alle Aktion?re gerichteten ?ffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie darf bei Erwerb ?ber die B?rse den B?rsenkurs um nicht mehr als f?nf von Hundert ?berschreiten oder unterschreiten. Als ma?geblicher B?rsenkurs gilt dabei der Mittelwert der XETRA-Schlusskurse (bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierb?rse w?hrend der letzten f?nf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien. Bei einem ?ffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der XETRA-Schlusskurse (bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktie an der Frankfurter Wertpapierb?rse w?hrend der letzten f?nf Handelstage vor dem Tag der Ver?ffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10% ?berschreiten oder unterschreiten. Das Volumen kann begrenzt werden. Sollte bei einem ?ffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene R?ckkaufvolumen ?berschreiten, muss die Annahme im Verh?ltnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer St?ckzahlen bis zu 50 St?ck zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktion?r kann vorgesehen werden.
Der Vorstand wird erm?chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Ver?u?erung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als ?ber die B?rse oder durch Angebot an alle Aktion?re vorzunehmen und dabei das Bezugsrecht der Aktion?re auszuschlie?en, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis ver?u?ert werden, der den Aktienkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Ver?u?erung nicht wesentlich, jedenfalls um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Als ma?geblicher Aktienkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der XETRA-Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierb?rse an den letzten f?nf Handelstagen vor der Ver?u?erung der Aktien. Diese Erm?chtigung gilt jedoch nur mit der Ma?gabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem?? ? 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ver?u?erten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht ?berschreiten d?rfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Aus?bung dieser Erm?chtigung.
Dar?ber hinaus wird der Vorstand erm?chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die eigenen Aktien Dritten gegen Sachleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktion?re im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschl?ssen anzubieten, wobei der zu erbringende Gegenwert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig sein darf.
Der Vorstand wird weiter erm?chtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die vorstehenden Erm?chtigungen k?nnen jeweils ganz oder in Teilen ausge?bt werden.
Bericht des Vorstands gem?? ?? 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG sowie ? 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG zu TOP 5 dieser Tagesordnung:
In Tagesordnungspunkt 5 wird vorgeschlagen, die Gesellschaft gem?? ? 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erm?chtigen, in einem Zeitraum von 18 Monaten nach der Hauptversammlung eigene Aktien bis zur H?he von 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben.
Mit der vorgeschlagenen Erm?chtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, die mit einem Aktienr?ckkauf verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktion?re zu realisieren. Der R?ckkauf eigener Aktien f?hrt dazu, dass sich die Zahl der stimm- und dividendenberechtigten Aktien verringert. Dadurch erh?ht sich der auf die am Markt verbleibenden Aktien entfallende Gewinn, was wiederum das für die Bildung von B?rsenkursen relevante Kurs-/Gewinnverh?ltnis verbessert. Der Erwerb eigener Aktien kann nur ?ber die B?rse oder mittels eines an alle Aktion?re gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktion?re in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu ver?u?ern, sofern die Gesellschaft von der Erm?chtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen k?nnen die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien ?ber die B?rse oder mittels eines ?ffentlichen Angebots an alle Aktion?re wieder ver?u?ert werden. Mit diesen M?glichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktion?re auf Gleichbehandlung gewahrt. Dar?ber hinaus sieht die vorgeschlagene Erm?chtigung des Vorstandes vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Ver?u?erung der erworbenen eigenen Aktien gegen Bar- oder Sachleistung auch in anderer Weise als ?ber die B?rse oder durch ein Angebot an alle Aktion?re vornehmen kann. Vorausgesetzt wird, dass die erworbenen eigenen Aktien gegen einen als Bar- oder Sachleistung zu erbringenden Gegenwert ver?u?ert werden, der im Falle der Barleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des ? 186 Absatz 3 Satz 4 AktG den B?rsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Ver?u?erung nicht wesentlich, jedenfalls um nicht mehr als 5 % unterschreitet und im Falle der Sachleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des ? 255 Absatz 2 AktG bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist. Die endg?ltige Festlegung des Ver?u?erungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Ver?u?erung der eigenen Aktien.
Mit dieser Erm?chtigung wird zun?chst von der in ? 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit ? 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen M?glichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die vom Gesetz vorgesehenen M?glichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss der Aktion?re versetzen die Gesellschaft in die Lage, flexibel und kosteng?nstig die sich aufgrund der jeweiligen B?rsenverfassung bietenden M?glichkeiten zu nutzen.
Die Verm?gens- und Stimmrechtsinteressen der Aktion?re werden dadurch gewahrt, dass sich die Erm?chtigung auf insgesamt h?chstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschr?nkt. Dabei d?rfen die erworbenen eigenen Aktien, sofern sie in anderer Weise als ?ber die B?rse oder durch ein Angebot an alle Aktion?re ver?u?ert werden, nur zu einem Preis ver?u?ert werden, der den B?rsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Ver?u?erung nicht wesentlich unterschreitet.
Ferner wird die Gesellschaft durch die vorgeschlagenen Erm?chtigungen in die Lage versetzt, im Rahmen ihrer Strategie bei sich bietenden M?glichkeiten zur Eingehung von Beteiligungen an in- und ausl?ndischen Unternehmen auch eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu k?nnen. Die Ausgabe der eigenen Aktien w?rde eine Stimm- und Beteiligungsverw?sserung der Aktion?re vermeiden, die bei Ausgabe neuer aus Kapitalerh?hungen stammender Aktien meist unvermeidbar ist.
Der Vorstand wird gem?? ? 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG erm?chtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen und mit diesen Aktien im Sinne der Gesellschaft zu verfahren.
6. Beschlussfassung ?ber die ?nderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrit?t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
Die Bundesregierung hat am 17. November 2004 einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Unternehmensintegrit?t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG-RegEntw) verabschiedet. Der Regierungsentwurf sieht unter anderem eine ?nderung der gesetzlichen Vorschriften zur Einberufungsfrist und zur Teilnahme an der Hauptversammlung vor. Danach kann die Satzung vorsehen, dass die Aktion?re sich vor der Versammlung anmelden. Dar?ber hinaus kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme oder zur Aus?bung des Stimmrechts als Inhaberaktion?r nachzuweisen ist. Als Legitimation von Inhaberaktion?ren soll - anstelle der bisher praktizierten Legitimation durch Hinterlegung - der in Textform erstellte Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotf?hrende Institut ausreichen. Das UMAG wird voraussichtlich am 1. November 2005 und damit vor der n?chsten ordentlichen Hauptversammlung in Kraft treten. Bereits in dieser Hauptversammlung soll daher die Satzung an das k?nftig geltende Recht angepasst werden. Der Vorstand wird die betreffenden Satzungs?nderungen erst nach Inkrafttreten des UMAG zum Handelsregister anmelden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschlie?en:
a) ? 13 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Einberufung muss, soweit gesetzlich keine k?rzere Frist zul?ssig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktion?re sich zur Hauptversammlung anzumelden haben (vgl. ? 14), im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet.“
b) ? 14 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
„ ? 14
Teilnahmerecht
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus?bung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktion?re berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (? 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
(2) Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag (record date) vor der Hauptversammlung beziehen. Er ist durch Best?tigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform zu erbringen; die Best?tigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung k?nnen weitere Sprachen, in denen die Best?tigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden.
(3) F?llt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich der Nachweis des Aktienbesitzes beziehen muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende Werktag an die Stelle des nach vorstehenden Bestimmungen ma?gebenden Tages.“
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungs?nderungen nach vorstehenden Buchstaben a) und b) nur und erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn das UMAG mit den einleitend beschriebenen Regelungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung in Kraft getreten ist.
7. Wahl des Abschlusspr?fers für das Gesch?ftsjahr 2005
Der Aufsichtsrat schl?gt vor, Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftspr?fungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlusspr?fer für das Gesch?ftsjahr 2005 zu bestellen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus?bung des Stimmrechts sind nach
? 14 der Satzung nur diejenigen Aktion?re berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank oder dem nachstehend aufgef?hrten Kreditinstitut bis sp?testens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, d.h. am Freitag, dem 24. Juni 2005, hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
Hamburger Sparkasse
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgem??, wenn Aktien mit Zustimmung der genannten Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung sp?testens am n?chsten Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, also am Montag, dem 27. Juni 2005, bei der Gesellschaft, An der Alster 6, 20099 Hamburg einzureichen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktion?re, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, k?nnen ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollm?chtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktion?ren, aus?ben lassen. Die Vollmacht muss in schriftlicher Form erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktion?ren, die nicht pers?nlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, sich nach Ma?gabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollm?chtigung durch die Aktion?re gem?? den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur m?glich, soweit diesem neben einer schriftlichen Vollmacht auch schriftliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ung?ltig. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. F?r die Stimmrechtsvertretung kann ausschlie?lich das den Aktion?ren auf Anforderung zugeschickte Eintrittskartenformular mit der M?glichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung verwendet werden. Schriftliche (auch per Telefax) Vollmachten und Weisungen für gem?? obigen Voraussetzungen rechtzeitig hinterlegte Aktien m?ssen bis zum 30. Juni 2005, 24:00 Uhr bei der unten genannten Adresse der Gesellschaft eingehen, um auf der Hauptversammlung ber?cksichtigt werden zu k?nnen.
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort ausgeh?ndigt. Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet:
P&T Technology AG, Vorstand Herr Michael Bode, An der Alster 6, 20099 Hamburg, Telefax : 040 / 284 065 26.
An die vorgenannte Adresse sind auch Antr?ge von Aktion?ren schriftlich oder per Telefax innerhalb der gesetzlichen Fristen zu richten. Rechtzeitig gestellte Antr?ge werden den anderen Aktion?ren im Internet unter www.pt-technology.com unverz?glich zug?nglich gemacht.
Hamburg, im Mai 2005
P&T Technology AG
Der Vorstand
Hamburg
ISIN: DE0006852809
Wir laden unsere Aktion?re zu der am Freitag, dem 1. Juli 2005, um 10:00 Uhr, im B?rgerhaus Wilhelmsburg, Gro?er Saal, Mengestra?e 20, 21107 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der P&T Technology AG sowie des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der P&T Technology AG für das Gesch?ftsjahr 2004 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
2. Beschlussfassung ?ber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Gesch?ftsjahr 2004
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Gesch?ftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung ?ber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Gesch?ftsjahr 2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Gesch?ftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.
4. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrats der P&T Technology AG endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 1. Juli 2005.
Der Aufsichtsrat besteht nach ? 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach ?? 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. ? 1 DrittelbG findet keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktion?rsvertreter an Wahlvorschl?ge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schl?gt vor, folgende Aktion?rsvertreter für die n?chste Amtsperiode, somit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die ?ber die Entlastung für das Gesch?ftsjahr 2009 beschlie?t, in den Aufsichtsrat zu w?hlen:
Herr Dr. Edwin Kau, Rechtsanwalt, Hamburg,
Frau Dr. Birgit Kreienbaum, Rechtsanw?ltin, Hamburg,
Herr Ulf Kalkmann, Dipl.-Kaufmann, Hamburg.
Herr Dr. Edwin Kau hat derzeit folgende weitere Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsr?ten:
― Mitglied des Aufsichtsrats der EECH European Energy Consult Holding AG, Hamburg
― Mitglied des Aufsichtsrats der DIGH Deutsche Immobilien Grundverm?gen Holding AG, Hamburg
Frau Dr. Birgit Kreienbaum hat derzeit keine weiteren Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsr?ten.
Herr Ulf Kalkmann hat derzeit folgendes weiteres Mandat in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsr?ten:
― Mitglied des Aufsichtsrats der EECH European Energy Consult Holding AG, Hamburg
5. Beschlussfassung ?ber eine Erm?chtigung zum Erwerb eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird erm?chtigt, bis zum 31. Dezember 2006 Aktien der Gesellschaft bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals von Euro 11.500.000,-- zu erwerben.
Die Erm?chtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Der Erwerb darf unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes nach ? 53a AktG ?ber die B?rse oder mittels eines an alle Aktion?re gerichteten ?ffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie darf bei Erwerb ?ber die B?rse den B?rsenkurs um nicht mehr als f?nf von Hundert ?berschreiten oder unterschreiten. Als ma?geblicher B?rsenkurs gilt dabei der Mittelwert der XETRA-Schlusskurse (bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierb?rse w?hrend der letzten f?nf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien. Bei einem ?ffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der XETRA-Schlusskurse (bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktie an der Frankfurter Wertpapierb?rse w?hrend der letzten f?nf Handelstage vor dem Tag der Ver?ffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10% ?berschreiten oder unterschreiten. Das Volumen kann begrenzt werden. Sollte bei einem ?ffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene R?ckkaufvolumen ?berschreiten, muss die Annahme im Verh?ltnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer St?ckzahlen bis zu 50 St?ck zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktion?r kann vorgesehen werden.
Der Vorstand wird erm?chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Ver?u?erung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als ?ber die B?rse oder durch Angebot an alle Aktion?re vorzunehmen und dabei das Bezugsrecht der Aktion?re auszuschlie?en, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis ver?u?ert werden, der den Aktienkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Ver?u?erung nicht wesentlich, jedenfalls um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Als ma?geblicher Aktienkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der XETRA-Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierb?rse an den letzten f?nf Handelstagen vor der Ver?u?erung der Aktien. Diese Erm?chtigung gilt jedoch nur mit der Ma?gabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem?? ? 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ver?u?erten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht ?berschreiten d?rfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Aus?bung dieser Erm?chtigung.
Dar?ber hinaus wird der Vorstand erm?chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die eigenen Aktien Dritten gegen Sachleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktion?re im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschl?ssen anzubieten, wobei der zu erbringende Gegenwert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig sein darf.
Der Vorstand wird weiter erm?chtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die vorstehenden Erm?chtigungen k?nnen jeweils ganz oder in Teilen ausge?bt werden.
Bericht des Vorstands gem?? ?? 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG sowie ? 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG zu TOP 5 dieser Tagesordnung:
In Tagesordnungspunkt 5 wird vorgeschlagen, die Gesellschaft gem?? ? 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erm?chtigen, in einem Zeitraum von 18 Monaten nach der Hauptversammlung eigene Aktien bis zur H?he von 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben.
Mit der vorgeschlagenen Erm?chtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, die mit einem Aktienr?ckkauf verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktion?re zu realisieren. Der R?ckkauf eigener Aktien f?hrt dazu, dass sich die Zahl der stimm- und dividendenberechtigten Aktien verringert. Dadurch erh?ht sich der auf die am Markt verbleibenden Aktien entfallende Gewinn, was wiederum das für die Bildung von B?rsenkursen relevante Kurs-/Gewinnverh?ltnis verbessert. Der Erwerb eigener Aktien kann nur ?ber die B?rse oder mittels eines an alle Aktion?re gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktion?re in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu ver?u?ern, sofern die Gesellschaft von der Erm?chtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen k?nnen die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien ?ber die B?rse oder mittels eines ?ffentlichen Angebots an alle Aktion?re wieder ver?u?ert werden. Mit diesen M?glichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktion?re auf Gleichbehandlung gewahrt. Dar?ber hinaus sieht die vorgeschlagene Erm?chtigung des Vorstandes vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Ver?u?erung der erworbenen eigenen Aktien gegen Bar- oder Sachleistung auch in anderer Weise als ?ber die B?rse oder durch ein Angebot an alle Aktion?re vornehmen kann. Vorausgesetzt wird, dass die erworbenen eigenen Aktien gegen einen als Bar- oder Sachleistung zu erbringenden Gegenwert ver?u?ert werden, der im Falle der Barleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des ? 186 Absatz 3 Satz 4 AktG den B?rsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Ver?u?erung nicht wesentlich, jedenfalls um nicht mehr als 5 % unterschreitet und im Falle der Sachleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des ? 255 Absatz 2 AktG bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist. Die endg?ltige Festlegung des Ver?u?erungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Ver?u?erung der eigenen Aktien.
Mit dieser Erm?chtigung wird zun?chst von der in ? 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit ? 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen M?glichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die vom Gesetz vorgesehenen M?glichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss der Aktion?re versetzen die Gesellschaft in die Lage, flexibel und kosteng?nstig die sich aufgrund der jeweiligen B?rsenverfassung bietenden M?glichkeiten zu nutzen.
Die Verm?gens- und Stimmrechtsinteressen der Aktion?re werden dadurch gewahrt, dass sich die Erm?chtigung auf insgesamt h?chstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschr?nkt. Dabei d?rfen die erworbenen eigenen Aktien, sofern sie in anderer Weise als ?ber die B?rse oder durch ein Angebot an alle Aktion?re ver?u?ert werden, nur zu einem Preis ver?u?ert werden, der den B?rsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Ver?u?erung nicht wesentlich unterschreitet.
Ferner wird die Gesellschaft durch die vorgeschlagenen Erm?chtigungen in die Lage versetzt, im Rahmen ihrer Strategie bei sich bietenden M?glichkeiten zur Eingehung von Beteiligungen an in- und ausl?ndischen Unternehmen auch eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu k?nnen. Die Ausgabe der eigenen Aktien w?rde eine Stimm- und Beteiligungsverw?sserung der Aktion?re vermeiden, die bei Ausgabe neuer aus Kapitalerh?hungen stammender Aktien meist unvermeidbar ist.
Der Vorstand wird gem?? ? 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG erm?chtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen und mit diesen Aktien im Sinne der Gesellschaft zu verfahren.
6. Beschlussfassung ?ber die ?nderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrit?t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
Die Bundesregierung hat am 17. November 2004 einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Unternehmensintegrit?t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG-RegEntw) verabschiedet. Der Regierungsentwurf sieht unter anderem eine ?nderung der gesetzlichen Vorschriften zur Einberufungsfrist und zur Teilnahme an der Hauptversammlung vor. Danach kann die Satzung vorsehen, dass die Aktion?re sich vor der Versammlung anmelden. Dar?ber hinaus kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme oder zur Aus?bung des Stimmrechts als Inhaberaktion?r nachzuweisen ist. Als Legitimation von Inhaberaktion?ren soll - anstelle der bisher praktizierten Legitimation durch Hinterlegung - der in Textform erstellte Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotf?hrende Institut ausreichen. Das UMAG wird voraussichtlich am 1. November 2005 und damit vor der n?chsten ordentlichen Hauptversammlung in Kraft treten. Bereits in dieser Hauptversammlung soll daher die Satzung an das k?nftig geltende Recht angepasst werden. Der Vorstand wird die betreffenden Satzungs?nderungen erst nach Inkrafttreten des UMAG zum Handelsregister anmelden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschlie?en:
a) ? 13 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Einberufung muss, soweit gesetzlich keine k?rzere Frist zul?ssig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktion?re sich zur Hauptversammlung anzumelden haben (vgl. ? 14), im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet.“
b) ? 14 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
„ ? 14
Teilnahmerecht
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus?bung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktion?re berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (? 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
(2) Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag (record date) vor der Hauptversammlung beziehen. Er ist durch Best?tigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform zu erbringen; die Best?tigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung k?nnen weitere Sprachen, in denen die Best?tigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden.
(3) F?llt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich der Nachweis des Aktienbesitzes beziehen muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende Werktag an die Stelle des nach vorstehenden Bestimmungen ma?gebenden Tages.“
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungs?nderungen nach vorstehenden Buchstaben a) und b) nur und erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn das UMAG mit den einleitend beschriebenen Regelungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung in Kraft getreten ist.
7. Wahl des Abschlusspr?fers für das Gesch?ftsjahr 2005
Der Aufsichtsrat schl?gt vor, Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftspr?fungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlusspr?fer für das Gesch?ftsjahr 2005 zu bestellen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus?bung des Stimmrechts sind nach
? 14 der Satzung nur diejenigen Aktion?re berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank oder dem nachstehend aufgef?hrten Kreditinstitut bis sp?testens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, d.h. am Freitag, dem 24. Juni 2005, hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
Hamburger Sparkasse
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgem??, wenn Aktien mit Zustimmung der genannten Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung sp?testens am n?chsten Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, also am Montag, dem 27. Juni 2005, bei der Gesellschaft, An der Alster 6, 20099 Hamburg einzureichen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktion?re, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, k?nnen ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollm?chtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktion?ren, aus?ben lassen. Die Vollmacht muss in schriftlicher Form erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktion?ren, die nicht pers?nlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, sich nach Ma?gabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollm?chtigung durch die Aktion?re gem?? den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur m?glich, soweit diesem neben einer schriftlichen Vollmacht auch schriftliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ung?ltig. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. F?r die Stimmrechtsvertretung kann ausschlie?lich das den Aktion?ren auf Anforderung zugeschickte Eintrittskartenformular mit der M?glichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung verwendet werden. Schriftliche (auch per Telefax) Vollmachten und Weisungen für gem?? obigen Voraussetzungen rechtzeitig hinterlegte Aktien m?ssen bis zum 30. Juni 2005, 24:00 Uhr bei der unten genannten Adresse der Gesellschaft eingehen, um auf der Hauptversammlung ber?cksichtigt werden zu k?nnen.
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort ausgeh?ndigt. Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet:
P&T Technology AG, Vorstand Herr Michael Bode, An der Alster 6, 20099 Hamburg, Telefax : 040 / 284 065 26.
An die vorgenannte Adresse sind auch Antr?ge von Aktion?ren schriftlich oder per Telefax innerhalb der gesetzlichen Fristen zu richten. Rechtzeitig gestellte Antr?ge werden den anderen Aktion?ren im Internet unter www.pt-technology.com unverz?glich zug?nglich gemacht.
Hamburg, im Mai 2005
P&T Technology AG
Der Vorstand