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25.2.2003: Bundesgerichtshof stärkt Aktionärsrechte
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einer Mitteilung vom vergangenen Freitag erklärt, dass Kleinanleger künftig die Möglichkeit haben sollen, Gerichte einzuschalten, um Entscheidungen von Großaktionären überprüfen zu lassen. Wie die Berliner Morgenpost berichtet, gewinnt diese Entscheidung des BGH besondere Bedeutung vor dem Hintergrund zunehmender Klagen aus Kleinaktionärskreisen hinsichtlich der Umstände beim Rückzug börsennotierter Unternehmen vom Börsenparkett. Dieses sogenannte "freiwillige Delisting" sei bisher nur unzureichend gesetzlich geregelt, hieß es. Meist komme es zum als "Squeeze out" bezeichneten zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre, die Großaktionäre legten den übrigen Anteilseignern ein Abfindungsangebot vor. Die Höhe der Abfindung sei jedoch für den Kleinanleger in keiner Weise überprüfbar.
Die Deutsche Börse sehe aktuell noch keinen Handlungsbedarf, so die Berliner Morgenpost. Die Entscheidung des BGH sei nur für die gesellschaftsrechtliche Ebene relevant, die deutschen Börsen unterlägen jedoch öffentlichem Recht. Erst nach einer für den Sommer erwarteten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde man die Sachlage neu bewerten. Volker Geyrhalter, Rechtsexperte der Kanzlei Lovells in Frankfurt, zeigte sich gegenüber der Zeitung jedoch überzeugt davon, dass das Urteil des BGH übernommen werde; das Gericht habe sich sehr eindeutig geäußert, so Geyrhalter.
Die Deutsche Börse sehe aktuell noch keinen Handlungsbedarf, so die Berliner Morgenpost. Die Entscheidung des BGH sei nur für die gesellschaftsrechtliche Ebene relevant, die deutschen Börsen unterlägen jedoch öffentlichem Recht. Erst nach einer für den Sommer erwarteten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde man die Sachlage neu bewerten. Volker Geyrhalter, Rechtsexperte der Kanzlei Lovells in Frankfurt, zeigte sich gegenüber der Zeitung jedoch überzeugt davon, dass das Urteil des BGH übernommen werde; das Gericht habe sich sehr eindeutig geäußert, so Geyrhalter.