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27.2.2006: Meldung: REpower Systems AG: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
REpower Systems AG
Alsterkrugchaussee 378
D-22335 Hamburg
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Vorstand ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Aufsichtsrat ist nach Auffassung des Vorstands nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 AktG iVm. § 76 Abs. 1 BetrVG 1952 zusammenzusetzen, also zu zwei Dritteln aus Mitgliedern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Mitgliedern der Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Hamburg, anrufen.
Hamburg, den 24. Februar 2006
Der Vorstand
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt Pieter Wasmuth
Alsterkrugchaussee 378
D-22335 Hamburg
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Vorstand ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Aufsichtsrat ist nach Auffassung des Vorstands nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 AktG iVm. § 76 Abs. 1 BetrVG 1952 zusammenzusetzen, also zu zwei Dritteln aus Mitgliedern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Mitgliedern der Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Hamburg, anrufen.
Hamburg, den 24. Februar 2006
Der Vorstand
Prof. Dr. Fritz Vahrenholt Pieter Wasmuth