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27.6.2005: ECOreporter.de-Service: Ein Ratgeber-Beitrag des Rechtsanwalts Andreas Schreier zur Frage, ob "?ltere" Steuersparmodelle trotz Verj?hrung widerrufen werden k?nnen
In den letzten beiden Jahren wurde immer mehr deutlich, dass die Anfang der Neunziger Jahre vertriebenen Kapitalanlagemodelle sich als ?u?erst riskant und letztlich unrentabel erwiesen. Ziel solcher Modelle war es, Steuern zu sparen und eine sichere Altersvorsorge zu bilden. Zu diesem Zweck verkauften sogenannte Anlagevermittler, die oftmals beim Anleger unaufgefordert an der Haust?r erschienen, Beteiligungen an angeblich "sehr lukrativen" geschlossenen Immobilienfonds. Eigenkapital sollte hingegen nicht erforderlich sein. Denn der Anlagevermittler hatte sich regelm??ig im Vorfeld um die Bereitstellung eines Bankkredits gek?mmert. So bekam der Kleinanleger alles unkompliziert aus einer Hand.
In der Anfangsphase dieser Gesch?fte sollten diese Geldanlagen Verluste machen, die steuerlich absetzbar sind, so dass die Schw?chen dieser Anlagen zun?chst nicht deutlich wurden. Erst nach Ablauf des Zeitraums, in dem sich die Anlage rentieren sollte, bemerkten viele, dass die damalige Entscheidung nachteilig war.
Vielfach wurde Ende letzten Jahres diesen Anlegern dargelegt, dass Ersatzanspr?che innerhalb von drei Jahren bis sp?testens zum 31.12.2004 geltend zu machen seien. Dies ist leider so nicht richtig.
Zun?chst einmal gilt es festzuhalten, dass wenn der Vermittler Sie unaufgefordert zu Hause besucht haben sollte, ein Widerruf nach dem Haust?rwiderrufsgesetz a.F. m?glich ist. In den meisten F?llen wurde dem Anleger keine oder nur eine falsche Widerrufsbelerung ?berreicht. Damit ist der Widerruf grunds?tzlich zeitlich unbegrenzt m?glich. So kommt auch der Widerruf Anfang der neunziger Jahre abgeschlossener Steuersparmodelle in Betracht. Durch einen Widerruf wird die Bank zur R?ckzahlung s?mtlicher Kreditraten verpflichtet, so dass der geprellte Anleger die M?glichkeit hat, schadlos aus dem Steuersparmodell auszusteigen.
Aber auch für den Fall, dass der Vermittler Sie nicht zu Hause aufgesucht hat, sondern die Vertr?ge in seinem B?ro abgeschlossen wurden, ist eine R?ckabwicklung noch m?glich. Denn oftmals liegt ein Beratungsfehler vor. Ein Beratungsfehler liegt dann vor, wenn der Vermittler falsche Zukunftsprognosen oder falsche Renditeberechnungen aufstellt oder wenn er ?ber ein Verlustrisiko nicht aufkl?rt. Aussagen wie "die Anlage sei 100 Prozent sicher", "sie erzielen eine Rendite von ?ber 15 Prozent" oder "die Mieteinnahmen decken in jedem Fall die Darlehensraten" f?hren grunds?tzlich zur Haftung.
F?r ein Beratungsverschulden l?uft die Verj?hrung regelm??ig drei Jahre nach Abschluss zum Jahresende ab. Daher war der urspr?ngliche Rat, Anspr?che bis zum 31.12.2004 anzumelden, in seiner Kernaussage richtig. Sie ist jedoch insofern zu korrigieren, dass es sich bei dieser Frist juristisch gesprochen um eine "kenntnisabh?ngige" Verj?hrungsfrist handelt.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger um die Fehlerhaftigkeit des Gesch?fts wusste oder ihm dies h?tte erkennbar sein m?ssen. Dies war regelm??ig erst sp?ter der Fall, da die Anlage zu Beginn Verluste schreiben sollte, um effektiv Steuern sparen zu k?nnen. Den meisten Anlegern konnte die Unrentabilit?t dieser Gesch?fte erst einige Jahre nach Gesch?ftsabschluss deutlich werden. Dementsprechend k?nnen auch noch heute unrentable Gesch?fte widerrufen werden, wenn der Anleger erst nach dem 1.1.2003 um die Fehler wusste. Dies kann abschlie?end nur anhand des Einzelfalls entschieden werden.
Der Widerruf von "?lteren", auch vor dem Jahr 2002 geschlossenen Steuersparmodellen ist daher grunds?tzlich nach wie vor m?glich.
Autor:
Rechtsanwalt Andreas Schreier
Roggelin Witt W?lfing Dieckert
Wirtschaftspr?fer Steuerberater Rechtsanw?lte
K?nigstra?e 4
01097 Dresden
Telefon: +49-351-2111-760
Telefax: +49-351-2111-777
Mail: [email protected]
Web: www.rwwd.de
Bild: Andreas Schreier / Quelle: Privat
In der Anfangsphase dieser Gesch?fte sollten diese Geldanlagen Verluste machen, die steuerlich absetzbar sind, so dass die Schw?chen dieser Anlagen zun?chst nicht deutlich wurden. Erst nach Ablauf des Zeitraums, in dem sich die Anlage rentieren sollte, bemerkten viele, dass die damalige Entscheidung nachteilig war.
Vielfach wurde Ende letzten Jahres diesen Anlegern dargelegt, dass Ersatzanspr?che innerhalb von drei Jahren bis sp?testens zum 31.12.2004 geltend zu machen seien. Dies ist leider so nicht richtig.
Zun?chst einmal gilt es festzuhalten, dass wenn der Vermittler Sie unaufgefordert zu Hause besucht haben sollte, ein Widerruf nach dem Haust?rwiderrufsgesetz a.F. m?glich ist. In den meisten F?llen wurde dem Anleger keine oder nur eine falsche Widerrufsbelerung ?berreicht. Damit ist der Widerruf grunds?tzlich zeitlich unbegrenzt m?glich. So kommt auch der Widerruf Anfang der neunziger Jahre abgeschlossener Steuersparmodelle in Betracht. Durch einen Widerruf wird die Bank zur R?ckzahlung s?mtlicher Kreditraten verpflichtet, so dass der geprellte Anleger die M?glichkeit hat, schadlos aus dem Steuersparmodell auszusteigen.
Aber auch für den Fall, dass der Vermittler Sie nicht zu Hause aufgesucht hat, sondern die Vertr?ge in seinem B?ro abgeschlossen wurden, ist eine R?ckabwicklung noch m?glich. Denn oftmals liegt ein Beratungsfehler vor. Ein Beratungsfehler liegt dann vor, wenn der Vermittler falsche Zukunftsprognosen oder falsche Renditeberechnungen aufstellt oder wenn er ?ber ein Verlustrisiko nicht aufkl?rt. Aussagen wie "die Anlage sei 100 Prozent sicher", "sie erzielen eine Rendite von ?ber 15 Prozent" oder "die Mieteinnahmen decken in jedem Fall die Darlehensraten" f?hren grunds?tzlich zur Haftung.
F?r ein Beratungsverschulden l?uft die Verj?hrung regelm??ig drei Jahre nach Abschluss zum Jahresende ab. Daher war der urspr?ngliche Rat, Anspr?che bis zum 31.12.2004 anzumelden, in seiner Kernaussage richtig. Sie ist jedoch insofern zu korrigieren, dass es sich bei dieser Frist juristisch gesprochen um eine "kenntnisabh?ngige" Verj?hrungsfrist handelt.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger um die Fehlerhaftigkeit des Gesch?fts wusste oder ihm dies h?tte erkennbar sein m?ssen. Dies war regelm??ig erst sp?ter der Fall, da die Anlage zu Beginn Verluste schreiben sollte, um effektiv Steuern sparen zu k?nnen. Den meisten Anlegern konnte die Unrentabilit?t dieser Gesch?fte erst einige Jahre nach Gesch?ftsabschluss deutlich werden. Dementsprechend k?nnen auch noch heute unrentable Gesch?fte widerrufen werden, wenn der Anleger erst nach dem 1.1.2003 um die Fehler wusste. Dies kann abschlie?end nur anhand des Einzelfalls entschieden werden.
Der Widerruf von "?lteren", auch vor dem Jahr 2002 geschlossenen Steuersparmodellen ist daher grunds?tzlich nach wie vor m?glich.
Autor:
Rechtsanwalt Andreas Schreier
Roggelin Witt W?lfing Dieckert
Wirtschaftspr?fer Steuerberater Rechtsanw?lte
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