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34f: Stellvertretergeschäfte künftig verboten
Ein neues Gesetz verkompliziert die Arbeit für freie Finanzberater und –vermittler, die mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) arbeiten. Diese Anlageberater dürfen in Zukunft nicht mehr im Namen ihrer Klienten am Finanzmarkt aktiv werden. Das heißt, sie können nicht mehr mit Vollmachten Aktien oder Fonds für ihre Kunden kaufen. So sieht es das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Finanzmarkt" vor. Es ist Teil des Kreditwesengesetzes, wurde im Juli 2014 vom Bundesrat verabschiedet und soll zum 1. August 2014, also in knapp elf Tagen in Kraft treten.
Einige Depotbanken haben bereits reagiert und Vollmachten für ungültig erklärt. In diesen Fällen werden Transaktionen nur noch akzeptiert, wenn die Anleger sie unterzeichnet oder digital freigeschaltet haben. Viele Berater und Vermittler lassen sich schon jetzt jede einzelne Transaktion von ihren Klienten abzeichnen, um Haftungsrisiken zu verkleinern. Wie stark einzelne Finanzmakler und Geldanlagevermittler betroffen sind, hängt also stark davon ab, wie sie bisher im Alltag arbeiten.
Laut der neuen Gewerbeordnung nach Paragraph 34f dürfen Anlageberater lediglich als Vermittler und als Berater tätig werden. Vermittler sind sie, wenn der Vertrag zum Kauf oder Verkauf der Geldanlage direkt mit dem Produktanbieter gemacht wird. Berater sind sie, wenn sie mit den Anlegern über Investitionsziele sprechen und beispielsweise erörtern, ob einzelne Geldanlagen für die Anleger geeignet sein könnten. Wichtig dabei: Solche Gespräche müssen protokolliert werden. Verboten wird hingegen die so genannte Abschlussvermittlung, also Stellvertretergeschäfte durch den Anlageberater im Namen seiner Kunden. Wer sich künftig nicht daran hält, begeht eine Straftat.
Einige Depotbanken haben bereits reagiert und Vollmachten für ungültig erklärt. In diesen Fällen werden Transaktionen nur noch akzeptiert, wenn die Anleger sie unterzeichnet oder digital freigeschaltet haben. Viele Berater und Vermittler lassen sich schon jetzt jede einzelne Transaktion von ihren Klienten abzeichnen, um Haftungsrisiken zu verkleinern. Wie stark einzelne Finanzmakler und Geldanlagevermittler betroffen sind, hängt also stark davon ab, wie sie bisher im Alltag arbeiten.
Laut der neuen Gewerbeordnung nach Paragraph 34f dürfen Anlageberater lediglich als Vermittler und als Berater tätig werden. Vermittler sind sie, wenn der Vertrag zum Kauf oder Verkauf der Geldanlage direkt mit dem Produktanbieter gemacht wird. Berater sind sie, wenn sie mit den Anlegern über Investitionsziele sprechen und beispielsweise erörtern, ob einzelne Geldanlagen für die Anleger geeignet sein könnten. Wichtig dabei: Solche Gespräche müssen protokolliert werden. Verboten wird hingegen die so genannte Abschlussvermittlung, also Stellvertretergeschäfte durch den Anlageberater im Namen seiner Kunden. Wer sich künftig nicht daran hält, begeht eine Straftat.