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34f-Vermittler bald unter BaFin-Aufsicht? - Das steckt dahinter
Mit sogenannten 34f-Vermittlern hatten vermutlich schon viele Anleger zu tun. Diese vermitteln Finanzanlagen nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung. Sie sind mit der Genehmigung von Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämtern tätig. Ende 2017 gab es rund 37.400 dieser freien Vermittler in Deutschland, zeigen Zahlen der Industrie- und Handelskammer. Doch nun sorgt eine Neuigkeit für Aufregung in der Branche. Sogar von einem drohenden Berufsverbot war zwischenzeitlich die Rede. Was ist passiert?
Auslöser war ein Passus im vorläufigen Koalitionsvertrag, den SPD und CDU/CSU ausgehandelt haben. Künftig soll demnach die BaFin freie Anlagenvermittler beaufsichtigen. Unter dem Stichwort "Verbraucherschutz" heißt es auf Seite 135 des Vertragsentwurfs:
"Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden".
Branchenexperten sprechen von "Paukenschlag"
Sollte dieser Passus tatsächlich in den endgültigen Koalitionsvertrag einfließen, kämen auf die 34f-Vermittler vermutlich erhebliche Veränderungen zu. Darüber sind sich Fachanwälte, Branchenmedien und der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) einig. "Hammer", "Paukenschlag" - aber auch "drohendes Berufsverbot" waren nur einige Begriffe, die in diesem Zusammenhang fielen. Künftig müssten die Vermittler mit erheblich mehr Aufwand in Sachen Verwaltung rechnen, so eine Befürchtung.
Das 34f-Modell stehe deshalb auf der Kippe - und auf der Strecke würden die kleinen Makler bleiben, erwartet etwa FONDS professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch: "Eine weitere Marktbereinigung wäre unumgänglich, denn der Anschluss an ein unabhängiges Haftungsdach kostet Geld und ist an Auflagen geknüpft, die nicht jeder Vermittler erfüllen kann oder mag." Die großen professionellen Berater würden hingegen problemlos ein Haftungsdach finden, unter dem sie ihr Geschäft ohne allzu große Einschränkungen fortführen könnten.
BaFin müsste aufstocken: Umsetzung kann dauern
Andere Stimmen beruhigen, denn rechtlich dürfte sich für Vermittler zunächst wohl nicht viel tun. "Allerdings müsste bei der BaFin wohl mit einer etwas intensiveren Aufsichtstätigkeit gerechnet werden, als dies bislang bei den Gewerbeämtern der Fall ist", zitiert das Magazin "Cash Online" den Rechtsanwalt Jan C. Knappe von der Münchener Kanzlei Dr. Röller & Partner Rechtsanwälte.
Hinzu kommt: Von heute auf morgen dürfte das Vorhaben ohnehin nicht umsetzbar sein. Denn um die über 37.400 freien Vermittler zu kontrollieren, müsste die Finanzaufsicht erst einmal personell deutlich aufstocken.
Eine weitere wichtige Frage lautet: Würden bei einer Aufsicht durch die BaFin neue Vergütungsregeln für die 34f-Vermittler gelten? (mehr über die sogenannten MiFID-II-Regeln erfahren Sie hier) Hier beruhigt Norman Wirth, Vorstand des Vermittlerverbands AfW, im Gespräch mit "Das Investment": Die Vergütung habe mit der Aufsicht direkt nichts zu tun. Wenn die Aufsicht einer anderen Stelle zufalle, änderten sich nicht automatisch auch die berufsrechtlichen Regelungen.
Auslöser war ein Passus im vorläufigen Koalitionsvertrag, den SPD und CDU/CSU ausgehandelt haben. Künftig soll demnach die BaFin freie Anlagenvermittler beaufsichtigen. Unter dem Stichwort "Verbraucherschutz" heißt es auf Seite 135 des Vertragsentwurfs:
"Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden".
Branchenexperten sprechen von "Paukenschlag"
Sollte dieser Passus tatsächlich in den endgültigen Koalitionsvertrag einfließen, kämen auf die 34f-Vermittler vermutlich erhebliche Veränderungen zu. Darüber sind sich Fachanwälte, Branchenmedien und der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) einig. "Hammer", "Paukenschlag" - aber auch "drohendes Berufsverbot" waren nur einige Begriffe, die in diesem Zusammenhang fielen. Künftig müssten die Vermittler mit erheblich mehr Aufwand in Sachen Verwaltung rechnen, so eine Befürchtung.
Das 34f-Modell stehe deshalb auf der Kippe - und auf der Strecke würden die kleinen Makler bleiben, erwartet etwa FONDS professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch: "Eine weitere Marktbereinigung wäre unumgänglich, denn der Anschluss an ein unabhängiges Haftungsdach kostet Geld und ist an Auflagen geknüpft, die nicht jeder Vermittler erfüllen kann oder mag." Die großen professionellen Berater würden hingegen problemlos ein Haftungsdach finden, unter dem sie ihr Geschäft ohne allzu große Einschränkungen fortführen könnten.
BaFin müsste aufstocken: Umsetzung kann dauern
Andere Stimmen beruhigen, denn rechtlich dürfte sich für Vermittler zunächst wohl nicht viel tun. "Allerdings müsste bei der BaFin wohl mit einer etwas intensiveren Aufsichtstätigkeit gerechnet werden, als dies bislang bei den Gewerbeämtern der Fall ist", zitiert das Magazin "Cash Online" den Rechtsanwalt Jan C. Knappe von der Münchener Kanzlei Dr. Röller & Partner Rechtsanwälte.
Hinzu kommt: Von heute auf morgen dürfte das Vorhaben ohnehin nicht umsetzbar sein. Denn um die über 37.400 freien Vermittler zu kontrollieren, müsste die Finanzaufsicht erst einmal personell deutlich aufstocken.
Eine weitere wichtige Frage lautet: Würden bei einer Aufsicht durch die BaFin neue Vergütungsregeln für die 34f-Vermittler gelten? (mehr über die sogenannten MiFID-II-Regeln erfahren Sie hier) Hier beruhigt Norman Wirth, Vorstand des Vermittlerverbands AfW, im Gespräch mit "Das Investment": Die Vergütung habe mit der Aufsicht direkt nichts zu tun. Wenn die Aufsicht einer anderen Stelle zufalle, änderten sich nicht automatisch auch die berufsrechtlichen Regelungen.