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ABO Wind AG: Einladung zur Hauptversammlung am 19. Juni
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Donnerstag, dem 19.06.2008, 16.30 Uhr, im dem Bioland-Betrieb Domäne Mechtildshausen, 65205 Wiesbaden-Erbenheim,
ein.
Tagesordnung:
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2007, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats. Die Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der ABO Wind AG, Hirtenstraße 45-47, 65193 Wiesbaden, eingesehen werden.
TOP 2:
Der festgestellte Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2007 beträgt 2.723.602,87 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 2.723.602,87 Euro wie folgt zu verwenden:
2.1.
Dividende pro Aktie von 0,30 EUR
2.000.000 Aktien x 0,30 EUR
600.000,00 EUR
2.2.
Einstellung in die Gewinnrücklage 2.723.602,87 EUR
davon in die anderen Gewinnrücklagen 2.123.602,87 EUR
TOP 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
TOP 4: Entlastung der Mietglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 zu erteilen.
TOP 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2008
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Wirtschaftsprüfer Christoph Kunsmann, 65187 Wiesbaden, Biebricher Allee 31, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.
TOP 6: Genussrechtsvereinbarung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine weitere Genussrechtsvereinbarung zur Aufnahme eines Nominalbetrages in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro mit einer Laufzeit von bis zu 7 Jahren zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Diese Ermächtigung ist befristet bis zum 31.05.2013. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf ein Genussrecht wird ausgeschlossen.
TOP 7: Genehmigtes Kapital
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor:
a) Das genehmigte Kapital II wird nach dem zeitlichen Auslaufen des genehmigten Kapitals I umbenannt in "genehmigtes Kapital I".
b) Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31.05.2013 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um einen Nennbetrag von 750.000,00 Euro zu erhöhen und dabei den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht auszunehmen. Dem Vorstand ist gestattet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass den Aktionären die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) angeboten werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabegabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung, nicht wesentlich unterschreitet. Wird kein Börsenkurs festgestellt, ist insoweit der von der VEH AG täglich festgestellte Kurs maßgebend. Als Kurs der Stückaktie der Gesellschaft gilt der von der VEH täglich festgestellte Schlusskurs (Geld) bzw. falls kein Schlusskurs (Geld) festgestellt wird, der Schlusskurs (Brief) abzüglich 10%. Wird kein Schlusskurs mehr festgestellt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, eine angemessene Regelung zum Ersatz des Schlusskurses zu treffen. Der Vorstand wird zugleich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, für Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
c) Die §§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden ergänzt/gestrichen bzw. wie folgt neu gefasst
aa) Der bisherige § 4 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.
bb) Der bisherige § 4 Abs. 5 der Satzung wird unter Umbenennung des genehmigten Kapitals II in genehmigtes Kapital I nunmehr § 4 Abs. 4.
cc) Die Satzung wird um den folgenden § 4 Abs. 5 wie folgt ergänzt:
(5) Genehmigtes Kapital
Es besteht ein genehmigtes Kapital II in Höhe von 750.000,00 Euro (in Worten siebenhundertfünfzigtausend Euro) bis zum 31.05.2013.
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.05.2013 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um einen Nennbetrag von 750.000,00 Euro zu erhöhen und dabei den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht auszunehmen. Dem Vorstand ist gestattet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass den Aktionären die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) angeboten werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktie den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung, nicht wesentlich unterschreitet. Wird kein Börsenkurs festgestellt, ist insoweit der von der VEH AG täglich festgestellte Kurs maßgebend. Als Kurs der Stückaktie der Gesellschaft gilt der von der VEH AG täglich festgestellte Schlusskurs (Geld) bzw. falls kein Schlusskurs (Geld) festgestellt wird, der Schlusskurs (Brief) abzüglich 10%. Wird kein Schlusskurs mehr festgestellt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, eine angemessene Regelung zum Ersatz des Schlusskurse zu treffen. Der Vorstand wird zugleich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt. Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung durch Dritte vertreten lassen. Erforderlich ist eine schriftliche Vollmachtserteilung.
Wiesbaden, im Mai 2008
ABO Wind AG
Der Vorstand
Bericht des Vorstands der ABO Wind AG an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt Nr. 6.
Bis zum Jahr 2007 hat die ABO Wind AG pro Jahr Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 80 Megawatt geplant und in Betrieb genommen. Für die kommenden Jahre erwartet die ABO Wind AG eine deutliche Steigerung der Inbetriebnahmen. Mit dem wachsenden Umsatz kann ein weiterer Kapitalbedarf einhergehen. Mit einem weiter vergrößerten Finanzierungsrahmen ist der Kauf von Projektrechten und generell eine leichtere Ausweitung der Geschäftstätigkeit möglich. Eine weitere Ausweitung des Finanzierungsrahmens in Höhe von 5 Millionenen Euro steht im angemessenen Verhältnis zu dem Finanzierungsbedarf und dem Umfang der allgemeinen Geschäftstätigkeit der ABO Wind AG.
Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, da dies Bedingung der zur Zeit auf dem Markt gebotenen Genussrechtsvereinbarungen ist.
Bericht des Vorstands der ABO Wind AG an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt Nr. 7
Die vorgeschlagene Schaffung eines genehmigten Kapitals II in Höhe von 750.000,00 Euro erlaubt dem Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, damit runde Beträge ausgenutzt werden können und damit die Durchführung der Kapitalerhöhung vereinfacht wird. Dem Vorstand soll es darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats erlaubt werden, das Bezugsrechts auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Wird kein Börsenkurs festgestellt, ist insoweit der von der VEH AG täglich festgestellte Schlusskurs (Geld) - beziehungsweise, falls kein Schlusskurs (Geld) festgestellt wird, der Schlusskurs (Brief) abzüglich 10% - gültig. Wird kein Schlusskurs mehr festgestellt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, eine angemessene Regelung zum Ersatz des Schlusskurses zu treffen. Dieser Bezugsausschluss ermöglicht es dem Vorstand, kurzfristig günstige Situationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erzielen. Im Falle der Sachkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich, um die mit dieser Kapitalmaßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. Die Gesellschaft soll in der Lage versetzt werden, durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen weiter zu wachsen.
Wiesbaden, im Mai 2008
ABO Wind AG
Der Vorstand
65193 Wiesbaden
Wertpapier-Kenn-Nummer 576 002
ein.
Tagesordnung:
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2007, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats. Die Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der ABO Wind AG, Hirtenstraße 45-47, 65193 Wiesbaden, eingesehen werden.
TOP 2:
Der festgestellte Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2007 beträgt 2.723.602,87 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 2.723.602,87 Euro wie folgt zu verwenden:
2.1.
Dividende pro Aktie von 0,30 EUR
2.000.000 Aktien x 0,30 EUR
600.000,00 EUR
2.2.
Einstellung in die Gewinnrücklage 2.723.602,87 EUR
davon in die anderen Gewinnrücklagen 2.123.602,87 EUR
TOP 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
TOP 4: Entlastung der Mietglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 zu erteilen.
TOP 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2008
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Wirtschaftsprüfer Christoph Kunsmann, 65187 Wiesbaden, Biebricher Allee 31, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.
TOP 6: Genussrechtsvereinbarung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine weitere Genussrechtsvereinbarung zur Aufnahme eines Nominalbetrages in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro mit einer Laufzeit von bis zu 7 Jahren zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Diese Ermächtigung ist befristet bis zum 31.05.2013. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf ein Genussrecht wird ausgeschlossen.
TOP 7: Genehmigtes Kapital
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor:
a) Das genehmigte Kapital II wird nach dem zeitlichen Auslaufen des genehmigten Kapitals I umbenannt in "genehmigtes Kapital I".
b) Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31.05.2013 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um einen Nennbetrag von 750.000,00 Euro zu erhöhen und dabei den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht auszunehmen. Dem Vorstand ist gestattet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass den Aktionären die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) angeboten werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabegabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung, nicht wesentlich unterschreitet. Wird kein Börsenkurs festgestellt, ist insoweit der von der VEH AG täglich festgestellte Kurs maßgebend. Als Kurs der Stückaktie der Gesellschaft gilt der von der VEH täglich festgestellte Schlusskurs (Geld) bzw. falls kein Schlusskurs (Geld) festgestellt wird, der Schlusskurs (Brief) abzüglich 10%. Wird kein Schlusskurs mehr festgestellt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, eine angemessene Regelung zum Ersatz des Schlusskurses zu treffen. Der Vorstand wird zugleich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, für Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
c) Die §§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden ergänzt/gestrichen bzw. wie folgt neu gefasst
aa) Der bisherige § 4 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.
bb) Der bisherige § 4 Abs. 5 der Satzung wird unter Umbenennung des genehmigten Kapitals II in genehmigtes Kapital I nunmehr § 4 Abs. 4.
cc) Die Satzung wird um den folgenden § 4 Abs. 5 wie folgt ergänzt:
(5) Genehmigtes Kapital
Es besteht ein genehmigtes Kapital II in Höhe von 750.000,00 Euro (in Worten siebenhundertfünfzigtausend Euro) bis zum 31.05.2013.
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31.05.2013 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um einen Nennbetrag von 750.000,00 Euro zu erhöhen und dabei den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht auszunehmen. Dem Vorstand ist gestattet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass den Aktionären die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) angeboten werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktie den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung, nicht wesentlich unterschreitet. Wird kein Börsenkurs festgestellt, ist insoweit der von der VEH AG täglich festgestellte Kurs maßgebend. Als Kurs der Stückaktie der Gesellschaft gilt der von der VEH AG täglich festgestellte Schlusskurs (Geld) bzw. falls kein Schlusskurs (Geld) festgestellt wird, der Schlusskurs (Brief) abzüglich 10%. Wird kein Schlusskurs mehr festgestellt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, eine angemessene Regelung zum Ersatz des Schlusskurse zu treffen. Der Vorstand wird zugleich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt. Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung durch Dritte vertreten lassen. Erforderlich ist eine schriftliche Vollmachtserteilung.
Wiesbaden, im Mai 2008
ABO Wind AG
Der Vorstand
Bericht des Vorstands der ABO Wind AG an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt Nr. 6.
Bis zum Jahr 2007 hat die ABO Wind AG pro Jahr Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 80 Megawatt geplant und in Betrieb genommen. Für die kommenden Jahre erwartet die ABO Wind AG eine deutliche Steigerung der Inbetriebnahmen. Mit dem wachsenden Umsatz kann ein weiterer Kapitalbedarf einhergehen. Mit einem weiter vergrößerten Finanzierungsrahmen ist der Kauf von Projektrechten und generell eine leichtere Ausweitung der Geschäftstätigkeit möglich. Eine weitere Ausweitung des Finanzierungsrahmens in Höhe von 5 Millionenen Euro steht im angemessenen Verhältnis zu dem Finanzierungsbedarf und dem Umfang der allgemeinen Geschäftstätigkeit der ABO Wind AG.
Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, da dies Bedingung der zur Zeit auf dem Markt gebotenen Genussrechtsvereinbarungen ist.
Bericht des Vorstands der ABO Wind AG an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt Nr. 7
Die vorgeschlagene Schaffung eines genehmigten Kapitals II in Höhe von 750.000,00 Euro erlaubt dem Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, damit runde Beträge ausgenutzt werden können und damit die Durchführung der Kapitalerhöhung vereinfacht wird. Dem Vorstand soll es darüber hinaus mit Zustimmung des Aufsichtsrats erlaubt werden, das Bezugsrechts auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Wird kein Börsenkurs festgestellt, ist insoweit der von der VEH AG täglich festgestellte Schlusskurs (Geld) - beziehungsweise, falls kein Schlusskurs (Geld) festgestellt wird, der Schlusskurs (Brief) abzüglich 10% - gültig. Wird kein Schlusskurs mehr festgestellt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, eine angemessene Regelung zum Ersatz des Schlusskurses zu treffen. Dieser Bezugsausschluss ermöglicht es dem Vorstand, kurzfristig günstige Situationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erzielen. Im Falle der Sachkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich, um die mit dieser Kapitalmaßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. Die Gesellschaft soll in der Lage versetzt werden, durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen weiter zu wachsen.
Wiesbaden, im Mai 2008
ABO Wind AG
Der Vorstand
65193 Wiesbaden
Wertpapier-Kenn-Nummer 576 002