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Agor AG: Klagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. August 2008
Die untenstehende Meldung ist eine Original-Meldung des Unternehmens. Sie ist nicht von der ECOreporter.de-Redaktion bearbeitet. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem meldenden Unternehmen.
AGOR AG
Köln
Bekanntmachungen
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 248 Abs. 1 Satz 1 und 256 Abs. 7 Satz 1 AktG
Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 248 Abs. 1 Satz 1 und 256 Abs. 7 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass von Aktionären unserer Gesellschaft Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen auf der Hauptversammlung vom 29. August 2008 gefasste Beschlüsse sowie den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 wie folgt erhoben wurden:
Aktionäre unserer Gesellschaft beantragen,? den in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.08.2008 gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007 (TOP 2 der Hauptversammlung der Gesellschaft) und?
den in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.08.2008 gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007 (TOP 3 der Hauptversammlung der Gesellschaft),
jeweils für nichtig zu erklären bzw. hilfsweise festzustellen, dass der jeweils genannte Beschluss nichtig ist bzw. höchst hilfsweise festzustellen, dass der jeweils genannte Beschluss unwirksam ist, sowie
?
festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007 nichtig ist.
Ein Aktionär unserer Gesellschaft beantragt zudem,
?
festzustellen, dass die Einladung im Juli 2008 zur Hauptversammlung am 29. August 2008 durch den Vorstand rechtswidrig erfolgt ist und daher die gesamte Hauptversammlung nichtig und zu wiederholen ist, und
?
den in der Hauptversammlung der Gesellschaft gefassten Beschluss, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Sonderprüfer gem. § 142 Abs. 1 AktG zu bestellen (TOP 8 der Hauptversammlung der Gesellschaft), für nichtig zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen.
Die Klagen sind vor dem Landgericht Köln, 2. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 82 O 76/08, 82 O 77/08, 82 O 78/08 und 82 O 81/08 anhängig und durch Beschluss des Landgerichts Köln zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen 82 O 76/08.
Ein Gütetermin und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für Freitag, den 19. Dezember 2008, 10:00 Uhr,
01. Etage, Sitzungssaal 0120, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, anberaumt.
Köln, im Oktober 2008
AGOR AG
Der Vorstand
AGOR AG
Köln
Bekanntmachungen
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 248 Abs. 1 Satz 1 und 256 Abs. 7 Satz 1 AktG
Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 248 Abs. 1 Satz 1 und 256 Abs. 7 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass von Aktionären unserer Gesellschaft Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen auf der Hauptversammlung vom 29. August 2008 gefasste Beschlüsse sowie den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 wie folgt erhoben wurden:
Aktionäre unserer Gesellschaft beantragen,? den in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.08.2008 gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007 (TOP 2 der Hauptversammlung der Gesellschaft) und?
den in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.08.2008 gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007 (TOP 3 der Hauptversammlung der Gesellschaft),
jeweils für nichtig zu erklären bzw. hilfsweise festzustellen, dass der jeweils genannte Beschluss nichtig ist bzw. höchst hilfsweise festzustellen, dass der jeweils genannte Beschluss unwirksam ist, sowie
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festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007 nichtig ist.
Ein Aktionär unserer Gesellschaft beantragt zudem,
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festzustellen, dass die Einladung im Juli 2008 zur Hauptversammlung am 29. August 2008 durch den Vorstand rechtswidrig erfolgt ist und daher die gesamte Hauptversammlung nichtig und zu wiederholen ist, und
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den in der Hauptversammlung der Gesellschaft gefassten Beschluss, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Sonderprüfer gem. § 142 Abs. 1 AktG zu bestellen (TOP 8 der Hauptversammlung der Gesellschaft), für nichtig zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen.
Die Klagen sind vor dem Landgericht Köln, 2. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 82 O 76/08, 82 O 77/08, 82 O 78/08 und 82 O 81/08 anhängig und durch Beschluss des Landgerichts Köln zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen 82 O 76/08.
Ein Gütetermin und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für Freitag, den 19. Dezember 2008, 10:00 Uhr,
01. Etage, Sitzungssaal 0120, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, anberaumt.
Köln, im Oktober 2008
AGOR AG
Der Vorstand