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Nachhaltige Aktien, Anleihen / AIF
Aktien und Anleihen: Totalverluste nicht mehr unbegrenzt verrechenbar
Deutsche Anleger können künftig Gewinne und Verluste aus einigen Wertpapiergeschäften nicht mehr unbeschränkt miteinander verrechnen.
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Zum 1. Januar 2020 ist das Einkommensteuergesetz geändert worden. Anleger, die mit Aktien oder Anleihen einen Totalverlust erlitten haben, können diesen jetzt nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Die neue Regelung gilt für alle Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Verluste aus Wertpapiergeschäften, die nicht als Totalverlust gewertet werden, sind auch weiterhin mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechenbar.
Was genau unter einem Totalausfall zu verstehen ist, hat das Bundesfinanzministerium bislang nicht definiert. Wahrscheinlich ist ein Totalausfall gegeben, wenn eine Aktie oder eine Anleihe als wertlos aus dem Depot ausgebucht wird.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz will gegen die neue Regelung klagen. Für den Verein verstößt die Gesetzesänderung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien.