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Anleihen / AIF, Finanzdienstleister, Fonds / ETF
Bestandsschutz für „alte Hasen“ – letzte Korrekturen am neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerecht
In der kommenden Woche soll der Bundestag endgültig über die von der Bundesregierung angestrebte Novellierung des „Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ entscheiden. Dafür wurden gestern im Finanzausschuss des Parlaments die entscheidenden Weichen gestellt. Das Gesetz regelt Vertrieb von offenen und geschlossenen Fonds sowie von Vermögensanlagen. Die neue Regelung soll Verbraucher besser vor Falschberatungen und Vermögensverlusten schützen. Im Februar hatte die Bundesregierung neue Regeln für die Beratung durch Banken eingeführt und im Frühjahr die nun zur Abstimmung anstehende Novelle verabschiedet, nach der für gewerbliche Vermittler vergleichbare Standards gelten sollen. Allerdings werden die freien Finanzberater, die beispielsweise geschlossene Fonds verkaufen, im Gegensatz zu Bankberatern nicht von der Bundesaufsicht für Finanzen (BaFin) kontrolliert, sondern von den lokalen Gewerbeämtern.
Die Bundesregierung will die rund 70.000 freien Vermittler fortan verpflichten, sich in ein öffentliches Vermittlerregister eintragen zu lassen. Sie müssen ihre Kunden über Provisionen informieren, Ihnen Kurzinformationsblätter über Chancen und Risiken von Produkten bereitstellen und ein Beratungsprotokoll anfertigen. Jeder Vermittler muss künftig eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen, die Vermögensschäden aus fehlerhafter Vermittlung oder Beratung abdecken kann. Zudem sollen die Vermittler und alle Mitarbeiter, die direkt an der Beratung beteiligt sind, eine Sachkundeprüfung ablegen. Bisher genügte Vermittlern eine Gewerbeerlaubnis, um geschlossene Fonds oder andere Beteiligungen anbieten zu dürfen.
An dieser Stelle hat der Finanzausschuss gestern mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen eine wesentliche Änderung der vorgelegten Novelle beschlossen. Erfahrene Fondsvermittler sollen von den Qualifikationsanforderungen des neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ausgenommen werden. Seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater bedürfen demnach keiner Sachkundeprüfung. Dies gab der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung bekannt. Auch die Anforderungen für die Anerkennung als so genannter „alter Hase“ sind bereits bekannt geworden: „Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (…) nachzuweisen“, heißt es dazu. Allein der Nachweis der Gewerbeerlaubnis würde demnach nicht ausreichen. Nicht selbständige Anlageberater müssen eine Bestätigung des Arbeitgebers, einen Arbeitsvertrag oder Arbeitszeugnisse vorlegen, um in den Genuss der Alte-Hasen-Regelung zu gelangen.
Der Verband Geschlossene Fonds (VGF), die Interessenvertretung der Anbieter geschlossener Fonds in Deutschland, begrüßte die nun zur Verabschiedung anstehende Gesetzesnovelle. Für die Beratungsqualität freier Vertriebe würden neue Standards gesetzt. Der Gesetzesrahmen sei geeignet, die Professionalität und Transparenz des Marktes weiter auszubauen. Die neue Regelung schaffe „einen umfassenden Rechtsrahmen für den freien Vertrieb von Kapitalanlagen“ und erweitere durch die Einführung des Vermögensanlagengesetzes „die Anforderungen an die Teilnehmer des Marktes der geschlossenen Fonds in einem sinnvollen, sachgerechten Maß“. Durch die Einstufung geschlossener Fondsanteile als Finanzinstrumente würden geschlossene Fonds das Anlegerschutzniveau anderer regulierter Produkte erreichen.
In Zukunft prüft die Bundesaufsichtsbehörde für Finanzen, BaFin, die Verkaufsprospekte etwa für geschlossene Fonds nicht nur formal auf Vollständigkeit. Vielmehr werden sie nun auch auf Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit hin bewertet. Kurzfristig ist in den Entwurf zudem noch eine Regelung zu Prospektnachträgen aufgenommen worden, die der VGF scharf kritisiert. Denn nach einer dem Wertpapierprospektrecht nachempfundenen Bestimmung werden Prospektnachträge künftig von der BaFin wie die Verkaufsprospekte auf Kohärenz geprüft. Und Anlegern, die vor Veröffentlichung des Nachtrages Fondsanteile gezeichnet haben, steht ab der Veröffentlichung ein eingeschränktes Widerrufsrecht von zwei Tagen zu. Dadurch sieht der VGF auf die Anbieter von geschlossenen Fonds „unverhältnismäßige Mehrkosten“ zukommen, die letztlich zu Lasten des Anlegers gingen.
Die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts kann vom Bundesrat nicht mehr gestoppt werden. Sie wird nach der Zustimmung des Bundestags voraussichtlich noch in diesem Jahr Gesetzeskraft erlangen.
Die Bundesregierung will die rund 70.000 freien Vermittler fortan verpflichten, sich in ein öffentliches Vermittlerregister eintragen zu lassen. Sie müssen ihre Kunden über Provisionen informieren, Ihnen Kurzinformationsblätter über Chancen und Risiken von Produkten bereitstellen und ein Beratungsprotokoll anfertigen. Jeder Vermittler muss künftig eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen, die Vermögensschäden aus fehlerhafter Vermittlung oder Beratung abdecken kann. Zudem sollen die Vermittler und alle Mitarbeiter, die direkt an der Beratung beteiligt sind, eine Sachkundeprüfung ablegen. Bisher genügte Vermittlern eine Gewerbeerlaubnis, um geschlossene Fonds oder andere Beteiligungen anbieten zu dürfen.
An dieser Stelle hat der Finanzausschuss gestern mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen eine wesentliche Änderung der vorgelegten Novelle beschlossen. Erfahrene Fondsvermittler sollen von den Qualifikationsanforderungen des neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ausgenommen werden. Seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater bedürfen demnach keiner Sachkundeprüfung. Dies gab der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung bekannt. Auch die Anforderungen für die Anerkennung als so genannter „alter Hase“ sind bereits bekannt geworden: „Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (…) nachzuweisen“, heißt es dazu. Allein der Nachweis der Gewerbeerlaubnis würde demnach nicht ausreichen. Nicht selbständige Anlageberater müssen eine Bestätigung des Arbeitgebers, einen Arbeitsvertrag oder Arbeitszeugnisse vorlegen, um in den Genuss der Alte-Hasen-Regelung zu gelangen.
Der Verband Geschlossene Fonds (VGF), die Interessenvertretung der Anbieter geschlossener Fonds in Deutschland, begrüßte die nun zur Verabschiedung anstehende Gesetzesnovelle. Für die Beratungsqualität freier Vertriebe würden neue Standards gesetzt. Der Gesetzesrahmen sei geeignet, die Professionalität und Transparenz des Marktes weiter auszubauen. Die neue Regelung schaffe „einen umfassenden Rechtsrahmen für den freien Vertrieb von Kapitalanlagen“ und erweitere durch die Einführung des Vermögensanlagengesetzes „die Anforderungen an die Teilnehmer des Marktes der geschlossenen Fonds in einem sinnvollen, sachgerechten Maß“. Durch die Einstufung geschlossener Fondsanteile als Finanzinstrumente würden geschlossene Fonds das Anlegerschutzniveau anderer regulierter Produkte erreichen.
In Zukunft prüft die Bundesaufsichtsbehörde für Finanzen, BaFin, die Verkaufsprospekte etwa für geschlossene Fonds nicht nur formal auf Vollständigkeit. Vielmehr werden sie nun auch auf Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit hin bewertet. Kurzfristig ist in den Entwurf zudem noch eine Regelung zu Prospektnachträgen aufgenommen worden, die der VGF scharf kritisiert. Denn nach einer dem Wertpapierprospektrecht nachempfundenen Bestimmung werden Prospektnachträge künftig von der BaFin wie die Verkaufsprospekte auf Kohärenz geprüft. Und Anlegern, die vor Veröffentlichung des Nachtrages Fondsanteile gezeichnet haben, steht ab der Veröffentlichung ein eingeschränktes Widerrufsrecht von zwei Tagen zu. Dadurch sieht der VGF auf die Anbieter von geschlossenen Fonds „unverhältnismäßige Mehrkosten“ zukommen, die letztlich zu Lasten des Anlegers gingen.
Die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts kann vom Bundesrat nicht mehr gestoppt werden. Sie wird nach der Zustimmung des Bundestags voraussichtlich noch in diesem Jahr Gesetzeskraft erlangen.