Finanzdienstleister

BGH-Urteil zur Haftung von Anlageberatern

Wann müssen Anlageberater ein Anlageangebot kritisch hinterfragen, ehe sie es Kunden empfehlen? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Stellung genommen. Darauf weist GPC Law hin, eine auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei aus Berlin. Ihnen zufolge müssen Anlageberater auf Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts hinweisen, „die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben“. Voraussetzung dafür sei eine Prüfung des Angebots mit „kritischem Sachverstand“. Berater müssten aber nur dann haften, wenn im Vorfeld ein Risiko, über das aufgeklärt werden musste, auch erkennbar war. Oder wenn sich beispielsweise der Verdacht aufdrängen musste, dass es sich bei einer Kostenposition um versteckte Zuwendungen an den Gründungsgesellschafter handelt.

Wie der BGH nun laut GPC Law festgestellt hat, haften Vermittler nicht, wenn sich später Positionen des Anlagekonzeptes als unzutreffend erweisen, die vorher im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht erkennbar waren. Berater seien nur zu vertieften Nachforschungen verpflichtet, wenn eine Position in einem Prospekt nicht plausibel sei. Etwa wenn sich die Höhe der beabsichtigten Investition in ein Vorhaben offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens bewege.

Auch müssen nach Ansicht der Richter Positionen in einem Prospekt, die im Verhältnis zu den Gesamtkosten eher geringfügig sind, nicht näher aufgeschlüsselt werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn für den Anleger im Rahmen der Kostenzusammenstellung vor allem der jeweilige Gesamtbetrag der Position von Bedeutung sei. Denn der Gesamtbetrag gäbe Aufschluss darüber, welche Aufwendungen Vertriebskosten beziehungsweise sonstige „weiche“ Kosten sind und welche Beträge in das Investitionsobjekt investiert werden, deren Verkehrswert den Wert der Kapitalanlage ja im Wesentlichen bestimme.
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