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BGH-Urteil zur Korrespondenz mit Versicherungsmaklern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass es generell eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen. Dies begründeten die Richter mit dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers, einen solchen Vertreter einzuschalten. Das habe der Versicherer grundsätzlich zu respektieren.
Darauf weist die auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte aus Berlin hin, die in diesem Prozess den Kläger vertreten hatte. Der Kunde einer Versicherung aus Münster hatte von seiner Versicherung vergeblich verlangt, dass sie den Schriftwechsel über seinen Makler führt und diesem auch notwendige Auskünfte erteilt. Die Versicherung hatte dies mit der Begründung verweigert, dass sie grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und dies also nicht in ihr Geschäftskonzept passe. Damit konnte sich die Versicherung zunächst vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Münster durchsetzen. Nun aber hat der BGH zugunsten des Kunden geurteilt.
„Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherungen, welche den ausdrücklichen Willen ihrer Kunden missachten, sich qualifiziert vertreten zu lassen“, erklärte dazu der prozessführende Rechtsanwalt Norman Wirth. „Schließlich geht es darum, dass ein Versicherungsnehmer sich auf seinen fachkundigen Versicherungsmakler verlassen will – auch bei Urlaub oder Krankheit - und nicht selbst ständig mit den für ihn manchmal unverständlichen, nur nervigen und bürokratischen Versicherungsangelegenheiten belästigt wird.“ Ihm zufolge hat der BGH betont, „dass es nicht beachtlich ist, dass ein Versicherer nur über einen sogenannten Ausschließlichkeitsvertrieb verfügt und kein Neugeschäft von Versicherungsmakler annimmt. Dies wäre beachtlich, wenn es um einen eventuellen Courtageanspruch ginge, was vorliegend jedoch nicht im Raum stand.“
Der BGH schränkt in seinem Urteil die grundsätzliche Korrespondenzpflicht insofern ein, als diese ihre Grenzen dort findet, wo dem Versicherer eine direkte Korrespondenz mit dem Makler im Einzelfall unzumutbar ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der Schwierigkeit verbunden wäre, die jeweiligen Zuständigkeiten abzugrenzen. Da zu diesen Ausnahmefällen in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurde, hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des LG Münster aufgehoben und die Sache nach Münster zurück verwiesen.
„Wir gehen davon aus, nun auch in Münster zu gewinnen. Die vom BGH aufgezeigten Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Weder handelte es sich um eine begrenzte Vollmacht noch entsteht ein erheblicher Mehraufwand für die Versicherung, wenn in der EdV eine andere Korrespondenzadresse eingefügt werden muss. Die meisten Versicherer können das auch“ so Rechtsanwalt Wirth dazu.
Darauf weist die auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte aus Berlin hin, die in diesem Prozess den Kläger vertreten hatte. Der Kunde einer Versicherung aus Münster hatte von seiner Versicherung vergeblich verlangt, dass sie den Schriftwechsel über seinen Makler führt und diesem auch notwendige Auskünfte erteilt. Die Versicherung hatte dies mit der Begründung verweigert, dass sie grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und dies also nicht in ihr Geschäftskonzept passe. Damit konnte sich die Versicherung zunächst vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Münster durchsetzen. Nun aber hat der BGH zugunsten des Kunden geurteilt.
„Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherungen, welche den ausdrücklichen Willen ihrer Kunden missachten, sich qualifiziert vertreten zu lassen“, erklärte dazu der prozessführende Rechtsanwalt Norman Wirth. „Schließlich geht es darum, dass ein Versicherungsnehmer sich auf seinen fachkundigen Versicherungsmakler verlassen will – auch bei Urlaub oder Krankheit - und nicht selbst ständig mit den für ihn manchmal unverständlichen, nur nervigen und bürokratischen Versicherungsangelegenheiten belästigt wird.“ Ihm zufolge hat der BGH betont, „dass es nicht beachtlich ist, dass ein Versicherer nur über einen sogenannten Ausschließlichkeitsvertrieb verfügt und kein Neugeschäft von Versicherungsmakler annimmt. Dies wäre beachtlich, wenn es um einen eventuellen Courtageanspruch ginge, was vorliegend jedoch nicht im Raum stand.“
Der BGH schränkt in seinem Urteil die grundsätzliche Korrespondenzpflicht insofern ein, als diese ihre Grenzen dort findet, wo dem Versicherer eine direkte Korrespondenz mit dem Makler im Einzelfall unzumutbar ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der Schwierigkeit verbunden wäre, die jeweiligen Zuständigkeiten abzugrenzen. Da zu diesen Ausnahmefällen in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurde, hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des LG Münster aufgehoben und die Sache nach Münster zurück verwiesen.
„Wir gehen davon aus, nun auch in Münster zu gewinnen. Die vom BGH aufgezeigten Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Weder handelte es sich um eine begrenzte Vollmacht noch entsteht ein erheblicher Mehraufwand für die Versicherung, wenn in der EdV eine andere Korrespondenzadresse eingefügt werden muss. Die meisten Versicherer können das auch“ so Rechtsanwalt Wirth dazu.