Erneuerbare Energie, Anleihen / AIF

Bremst die BaFin Ökostrom-Pachtmodelle aus? - Was auf Anbieter und Anleger zukommt

Der Markt für Direktbeteiligungen an Erneuerbare-Energie-Anlagen ist im Wandel: Immer mehr kleine und mittelständische Photovoltaik- und Bioenergie-Unternehmen bieten Dachsolaranlagen oder Blockheizkraftwerke zur Pacht oder zum Leasing an. Allerdings könnte eine aktuelle Entscheidung der Finanzaufsicht BaFin weitreichende Folgen für diese noch junge Branche haben. Sie sieht solche Angebote demnach als „erlaubnispflichtiges Finanzleasing“. Was bedeutet das für Anbieter und Anleger?

Die Grundidee ist einfach: Immobilienbesitzer, die die Investition in die eigene Ökostromanlage nicht selber leisten können oder wollen, können immer öfter auch Solaranlagen oder Blockheizkraftwerke (BHKW) pachten. Anbieter sind Photovoltaik- oder Bioenergieunternehmen, die die Anlagen in der Regel selbst errichten. Diese werden beispielsweise bei Landwirtschaftsbetrieben oder  Fabriken installiert, die den Strom direkt selbst verbrauchen. Die Anleger erzielen ihre Renditen über die  Stromerträge. Nun aber hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Photovoltaik-Pachtmodell in einer Einzelfallentscheidung als „erlaubnispflichtiges Finanzleasing“ eingestuft. Solche Geschäfte sind nach Kreditwesengesetz (KWG) nur zugelassenen Banken und Finanzdienstleistungsinstituten erlaubt.

Erlaubnispflicht bringt Kosten und Aufwand

Das Beratungsunternehmen Rödl & Partner hat Pachtmodell-Anbieter bei der Entwicklung Geschäftsmodelle begleitet. Der Rechtsanwalt Joachim Held ist ein Experte der Kanzlei für diesen Bereich. Ihm zufolge brauchen erlaubnispflichtige Unternehmen unter anderem ein „dauerhaft eingerichtetes Risikomanagementsystem“ und müssen laufend an die BaFin berichten. „Für den eigentlichen Erlaubnisantrag muss vor allem eine Mindestkapitalausstattung sowie die Zuverlässigkeit und fachlich Eignung der Geschäftsleiter nachgewiesen werden“, sagt  Held. Dies betreffe nicht nur die Geschäftsführer, sondern unter Umständen auch die Inhaber, gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter des Unternehmens. „Alleine die Nachweisunterlagen zu einem Erlaubnisantrag können so schnell einen Umfang von mehreren Aktenordnern erreichen“, erklärt er. Und das vorzuhaltende Kapital liegt laut KWG abhängig vom Geschäftsmodell bei mindestens 125.000 Euro Für viele mittelständische Solarsystemspezialisten oder Anbieter von Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen sind dies wohl nur schwerlich überbrückbare Hürden. Zumal auch die Erlaubnis selbst Kosten und bürokratischen Aufwand verursacht. „Vor allem die Erstellung von Anträgen, Berichten sowie die Verhandlung mit der BaFin ist für die Unternehmen mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Eine Erlaubnis ist deshalb in der Regel nur für größere Unternehmen finanzierbar“, sagt  Held.

Empfindliche Strafen – Unwissenheit kein Schutz

Hinzu kommt, dass es empfindliche Strafen für Verstöße gegen die KWG-Erlaubnispflicht gibt.  Held zufolge sind Geld-, aber auch Freiheitsstrafen möglich. „Jedes Betreiben von Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis erfüllt den Straftatbestand.“ Auch erstmalige und geringfügige Geschäftstätigkeit könne strafbar sein, warnt er. „Dabei ist nicht nur ein wissentlicher, sondern auch ein fahrlässiger Verstoß strafbar. Das heißt, dass Geschäftsführer mit zunehmender Verbreitung von Meldungen über die finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit ihres Photovoltaik-Pachtmodells hätten wissen können, dass zumindest eine Erkundigungspflicht besteht. Das ist die Einholung einer sogenannten „Negativ-Auskunft“ bei der BaFin. „Deshalb kann selbst ein Nicht-Wissen als fahrlässiges Verhalten zu einer Strafbarkeit führen“, erläutert der Fachmann.

Auswege aus der Erlaubnispflicht?

Wird die noch junge Branche mit dieser BaFin-Entscheidung also jäh ausgebremst? Nicht unbedingt. Held: „Es kommt auf die Gestaltung der Pachtverträge und des Geschäftsmodells an“, erklärt der Fachmann. „Die Erlaubnispflicht gilt nur für solche Verträge, bei denen das Finanzierungsinteresse im Vordergrund steht“, heißt es dazu in den Verwaltungsanweisungen der BaFin. Es bestehe im Bereich der Pachtmodelle für Solar- oder Biomasseanlagen noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der BaFin, sagt Held: „Wir gehen davon aus, dass sich in Kürze eine Verwaltungspraxis zu ausdifferenzierten Fallgruppen ergeben wird“, so der Jurist. Bis dahin bleibe es allerdings spannend. Zugleich betont Held, dass sein Unternehmen jetzt schon Pachtmodell-Anbietern helfen konnte, ihre Geschäftsmodelle frei von der Erlaubnispflicht zu halten.

Bildhinweis: Blockheizkraftwerke erzeugen regenerative Energie. / Quelle: Luana Capital

Müssen Anbieter  und Anleger laufender Beteiligungen zittern?


Die Entscheidung der BaFin ist noch jung. Gut möglich also, dass es bereits einzelne laufende Direktbeteiligungen gibt, die deshalb eigentlich eine Erlaubnis bräuchten, diese aber nicht haben. Ein Risiko? „In der Vergangenheit wurde das Problem der Finanzaufsichtspflichtigkeit von Pachtmodellen zu Energie-Anlagen nur von wenigen Energierechtsexperten in der Energie-Contracting-Branche diskutiert. Insofern wäre es unseres Erachtens überzogen, Unternehmen, die in der Vergangenheit gegen eine Erlaubnispflicht verstoßen haben, ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.“, so Held. „Um aber kein strafrechtliches Risiko einzugehen, sollten entsprechende Unternehmen über spezialisierte Rechtsanwälte versuchen, vorab anonym eine entsprechende Zusicherung oder eine Vorab-Einschätzung der BaFin und der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erhalten“, mahnt  der Fachmann. „Dann können sie über eine nachträgliche Prüfung ihres Photovoltaik-Pachtmodells entweder die Erlaubnisfreiheit bestätigen lassen, die PV-Pachtverträge anpassen oder beenden, oder eine Erlaubnis beantragen“, so Held weiter.
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