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bsi kippt Prospektprüfungspflicht für KAGB-Beteiligungen
Die Mitglieder des Bundesverbands Sachwerte und Investmentvermögen (bsi) – vormals Verband Geschlossene Fonds (VGF) - sind nicht mehr dazu verpflichtet, ihre Geldanlageprospekte von Wirtschaftsprüfern nach der Richtlinie IDW S4 prüfen zu lassen. Der bsi hat auf einer Mitgliederversammlung beschlossen, die Selbstverpflichtung dazu aus der Satzung zu nehmen.
Fortan steht den Initiatoren und Emissionshäusern des Verbandes frei, ob sie weiterhin Wirtschaftsgutachten nach der Richtlinie IDW S4 für ihre Prospekte durchführen lassen. Zumindest dann, wenn es Beteiligungsangebote sind, die unter das Kapitalanlagegesetz (KAGB) fallen. Für Investments, die unter das Vermögensanlagengesetz fallen, hält der bsi die Selbstverpflichtung zur Prospektprüfung weiter aufrecht. Das Hauptargument hinter diesem Entschluss: Die Standards des 2013 eingeführten KAGB seien so hoch, dass es keiner weiteren externen Prüfung mehr bedürfe.
Kritiker der Prospektprüfungspflicht zweifeln am Mehrwert dieser Gutachten, denn die Wirtschaftsprüfer klassifizierten die Prospekte bisher in nahezu 100 Prozent der Fälle als „beanstandungsfrei“. Zugleich jedoch seien die Gutachten so schwer zugänglich, dass Aufwand und Nutzen in einem Missverhältnis stünden. Klar ist mit dem Entschluss, dass alle bsi-Mitglieder, die nun auf die Wirtschaftsprüfung der Prospekte zu entsprechenden Beteiligungen verzichten, Kosten sparen.
Das KAGB gilt seit Sommer vergangenen Jahres. Es ersetzte das bisherige Investmentgesetz und brachte neue Spielregeln für Direktbeteiligungen und deren Verwalter. Bislang wurden zahlreiche Erneuerbare-Energie-Anlagen über solche Beteiligungen - etwa geschlossene Fonds - finanziert. Deshalb hat die Reform den Markt der nachhaltigen Geldanlage sehr verändert: Nach dem KAGB dürfen geschlossene Fonds künftig nur noch in einen so genannten Produktpool investieren. Das heißt: Ihr Kapital muss mindestens auf drei Sachwerte gleichmäßig verteilt investiert werden. Dadurch soll das Verlustrisiko für Anleger geschmälert werden. Eine wichtige Ausnahme gibt es aber für nachhaltige geschlossene Fonds, die zuvor häufig nur in ein Objekt investierten, etwa in ein Solarkraftwerk oder in einen Windpark: Wenn die Mindestzeichnungssumme bei 20.000 Euro liegt und „erfahrene Anleger“ investieren, dann dürfen es auch weniger als drei Investitionsobjekte sein. Das KAGB schreibt ferner vor, dass die Anbieter maximal 60 Prozent des Gesamtinvestments über Banken finanzieren dürfen. Noch laufende Angebote sind von diesen Regelungen ausgenommen, wenn sie seit dem Umsetzungsstichtag 22. Juli 2013 keine weiteren Investitionen tätigen. Mit dieser Gesetzesänderung hat die Bundesregierung eine EU-Richtlinie für alternative Investmentfonds (AIFM) in nationales Recht umgesetzt. Deren Ziel: mehr Anlegerschutz durch geringere Investitionsrisiken.
Fortan steht den Initiatoren und Emissionshäusern des Verbandes frei, ob sie weiterhin Wirtschaftsgutachten nach der Richtlinie IDW S4 für ihre Prospekte durchführen lassen. Zumindest dann, wenn es Beteiligungsangebote sind, die unter das Kapitalanlagegesetz (KAGB) fallen. Für Investments, die unter das Vermögensanlagengesetz fallen, hält der bsi die Selbstverpflichtung zur Prospektprüfung weiter aufrecht. Das Hauptargument hinter diesem Entschluss: Die Standards des 2013 eingeführten KAGB seien so hoch, dass es keiner weiteren externen Prüfung mehr bedürfe.
Kritiker der Prospektprüfungspflicht zweifeln am Mehrwert dieser Gutachten, denn die Wirtschaftsprüfer klassifizierten die Prospekte bisher in nahezu 100 Prozent der Fälle als „beanstandungsfrei“. Zugleich jedoch seien die Gutachten so schwer zugänglich, dass Aufwand und Nutzen in einem Missverhältnis stünden. Klar ist mit dem Entschluss, dass alle bsi-Mitglieder, die nun auf die Wirtschaftsprüfung der Prospekte zu entsprechenden Beteiligungen verzichten, Kosten sparen.
Das KAGB gilt seit Sommer vergangenen Jahres. Es ersetzte das bisherige Investmentgesetz und brachte neue Spielregeln für Direktbeteiligungen und deren Verwalter. Bislang wurden zahlreiche Erneuerbare-Energie-Anlagen über solche Beteiligungen - etwa geschlossene Fonds - finanziert. Deshalb hat die Reform den Markt der nachhaltigen Geldanlage sehr verändert: Nach dem KAGB dürfen geschlossene Fonds künftig nur noch in einen so genannten Produktpool investieren. Das heißt: Ihr Kapital muss mindestens auf drei Sachwerte gleichmäßig verteilt investiert werden. Dadurch soll das Verlustrisiko für Anleger geschmälert werden. Eine wichtige Ausnahme gibt es aber für nachhaltige geschlossene Fonds, die zuvor häufig nur in ein Objekt investierten, etwa in ein Solarkraftwerk oder in einen Windpark: Wenn die Mindestzeichnungssumme bei 20.000 Euro liegt und „erfahrene Anleger“ investieren, dann dürfen es auch weniger als drei Investitionsobjekte sein. Das KAGB schreibt ferner vor, dass die Anbieter maximal 60 Prozent des Gesamtinvestments über Banken finanzieren dürfen. Noch laufende Angebote sind von diesen Regelungen ausgenommen, wenn sie seit dem Umsetzungsstichtag 22. Juli 2013 keine weiteren Investitionen tätigen. Mit dieser Gesetzesänderung hat die Bundesregierung eine EU-Richtlinie für alternative Investmentfonds (AIFM) in nationales Recht umgesetzt. Deren Ziel: mehr Anlegerschutz durch geringere Investitionsrisiken.