Anleihen / AIF

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wirft Erneuerbare-Energie-Unternehmen Prokon aus Itzehoe „unerlaubtes Einlagengeschäft“ vor

Die BaFin sagt, die Prokon habe unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben (hier: die Prokon 7. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. New Energy VII KG und die Prokon Regenerative Energien GmbH & Co. KG). Sie habe Anlegern die unbedingte Rückzahlung der eingezahlten Gelder versprochen. Die jeweiligen Geschäftstätigkeiten seien insgesamt als erlaubnispflichtig einzustufen gewesen. Es gehe also nicht um eine isolierte Beurteilung der "Ausschüttungsgarantie". Derzeit prüft die BaFin, ob im Zusammenhang mit früheren Kapitalanlageangeboten mit vergleichbarer Ausgestaltung ebenfalls das Einlagengeschäft betrieben werde. Im Hinblick auf die Prokon Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. New Energy III KG, Itzehoe, hat die BaFin bereits eine Erlaubnispflicht nach dem KWG festgestellt. Die Konsequenzen würden geprüft, so das BaFin.

Erstaunlich an dem Fall: Laut Prokon hat die BaFin den Prospekt NEF VII und auch den Genussrechts-Prospekt geprüft und genehmigt. Die Bafin überprüft allerdings in diesem Verfahren lediglich, ob der Emissionsprospekt zu allen gemäß Verkaufsprospektgesetz und Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vorgeschriebenen Punkten Angaben enthält. Die Frage hinsichtlich des Einlagengeschäfts sei zu einem späteren Zeitpunkt von einer anderen Abteilung innerhalb der BaFin aufgeworfen worden. Sie habe mit der formalen Prüfung des Emissionsprospekts nichts zu tun. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Emissionsprospekts zum NEF III bestand laut Prokon noch keine Prüfungspflicht. Diese sei erst ab Juli 2005 eingeführt worden. Der Emissionsprospekt zum NEF III wurde bereits im November 2001 veröffentlicht.

Prokon äußerte auf ECOreporter.de-Nachfrage: „Ziel war es, den Anlegern trotz der unternehmerischen Beteiligung an einem Windpark eine größtmögliche Sicherheit zu bieten. Es ist bedauerlich, dass die BaFin diese Bemühungen durch ihre Verfahren einschränkt.“


Prokon weiter: „Die Ausschüttungsgarantie wird bzw. wurde von der BaFin nur bei den Fonds beanstandet, bei denen wir sie zeitgleich mit dem Beteiligungsangebot angeboten haben. Fonds, bei denen das Angebot der Ausschüttungsgarantie nachträglich erfolgte, sind hiervon nicht betroffen.“ Die BaFin habe bei allen Kommanditgesellschaften der Prokon-Windparkfonds geprüft, ob ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliege. Dabei sei zwischen den Fonds, bei denen Prokon die Ausschüttungsgarantie nachträglich angeboten habe, und den Fonds, bei denen die Ausschüttungsgarantie zeitgleich mit dem Beteiligungsangebot angeboten wurde, zu unterscheiden. Die Ausschüttungsgarantie sei während der Platzierungsphase des New Energy Fonds III im Jahr 2002 eingeführt worden. Für den Windpark Horst, der im Jahr 1998 platziert wurde, liege Prokon eine schriftliche Bestätigung der BaFin vor, dass kein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben wurde. Weitere 8 von insgesamt 12 Windenergiefonds könnten ähnlich behandelt werden.


Besteht die Gefahr, dass Fonds rückabgewickelt werden müssen? Prokon verneint das: „Wenn überhaupt wären lediglich die NEFs III, IV und V betroffen. Beim NEF VII haben wir bereits im Jahr 2006 gemeinsam mit der BaFin erfolgreich ein Verfahren umgesetzt, so dass hier kein Einlagengeschäft betrieben wird. Zu den NEFs IV und V liegt uns bisher keine Entscheidung der BaFin vor. Beim NEF III hat die BaFin uns die Wahl gelassen, entweder kurzfristig eine Abwicklung der Beteiligungen zu veranlassen oder aber das Geschäftsmodell so zu verändern, dass die BaFin keinen Widerspruch zum Kreditwesengesetz mehr sieht.“ Prokon beabsichtige eine Umstellung des Geschäftsmodells und bespreche das zurzeit mit der BaFin. Es sei bisher somit nicht erforderlich, eine Abwicklung der Beteiligungen zu veranlassen. „Wir haben die Kommanditisten des NEF III jedoch über den Vorgang informiert und ihnen das Schreiben der BaFin zur Verfügung gestellt. Ohnehin wären aber von einer Abwicklung auch nur diejenigen Kommanditisten des NEF III betroffen, denen die Ausschüttungsgarantie zeitgleich mit ihrer Beteiligung angeboten wurde. Unser Ziel ist es, eine Abwicklung dieser Beteiligungen zu vermeiden“, so Prokon. Kommanditisten, denen die Ausschüttungsgarantie nachträglich angeboten wurde, wären nicht betroffen.


Den Kommanditisten müsse die Wahl gelassen werden zwischen einer Anpassung der Verträge, so dass kein Einlagengeschäft mehr betrieben werde, und der Abwicklung ihrer Beteiligungen. Prokon: „Eine Abwicklung der Beteiligungen würde bedeuten, dass alle beiderseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren wären. Das heißt, die Kommanditisten würden ihre Einlage zurück erhalten. Dafür müssten sie die Ausschüttungen zurückzahlen und die genutzten steuerlichen Verlustzuweisungen als Gewinn versteuern. Möglicherweise könnten die Kommanditisten versuchen, Schadenersatzansprüche in Form einer Verzinsung ihres Kapitals geltend zu machen. Es ist aber wahrscheinlich, dass diese die Rendite, die mit der Investition in den Windparkfonds erzielt werden sollte, unterschreiten würde. Eine Abwicklung wäre also für niemanden ein Gewinn.“


Prokon muss 2009 und 2010 Zinsen an die Inhaber der Prokon-Genussrechte zahlen. Die Mindestverzinsung beträgt sechs Prozent p. a. Prokon: „Wir gehen zurzeit aber davon aus, dass wir auch für die Jahre 2009 und 2010 wieder acht Prozent Zinsen auszahlen können. Für 2009 beträgt die Gesamtsumme über 12 Millionen Euro und für 2010 über 20 Millionen Euro.
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