Erneuerbare Energie

Bundesgerichtshof bestätigt Praxis der EEG-Umlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil die deutsche Ökostromförderung bestätigt. Eine von dessen Säulen ist die so genannte EEG-Umlage, die Verbraucher über die Stromrechnung zahlen müssen. Ein mittelständisches Textilunternehmen aus Selb in Bayern wehrte sich gegen diese Abgabe und hatte die Stadtwerke Bochum ursprünglich vor dem Bochumer Landgericht auf die Rückerstattung von rund 10.000 Euro geleisteter EEG-Umlage verklagt. Die EEG-Umlage verstoße als „verfassungswidrige Sonderabgabe“ gegen die im Grundgesetz verankerte Finanzverfassung, so die Argumentation des Textilunternehmens. Das Landgericht schmetterte die Klage ab und in 2013 wies in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG) die Klage zurück. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein endgültiges Urteil gefällt und festgestellt, dass die EEG-Umlage keine verfassungswidrige Sonderabgabe sei.

Zum Hintergrund: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt die Tarife fest, die Erzeuger von Strom aus regenerativer Energie von den Netzbetreibern erhalten. Diese müssen Grünstrom vorrangig abnehmen. Weil sie dadurch Einbußen erleiden, zahlen die Stromverbraucher über die EEG-Umlage in einen Topf ein, aus dem die Netzbetreiber dafür entschädigt werden. Das gilt aber nicht für alle Stromabnehmer. Seit jeher werden Unternehmen mit hohem Energieverbrauch ganz oder zu großen Teilen von der EEG-Umlage befreit, mit dem Argument, dass sie im internationalen Wettbewerb mit Konkurrenten stehen, die sich günstiger mit Energie versorgen können. Doch dadurch werden die nicht befreiten Stromverbraucher, etwa Privatleute und Unternehmen, die kleiner sind oder weniger energieintensiv produzieren, höher belastet. Das vor Gericht gescheiterte Textilunternehmen hatte hier eine Ungleiche Behandlung durch den Gesetzgeber gesehen.

Der BGH verwies in der Begründung des Urteils darauf, dass durch die EEG-Umlage keine Mittel dem Staat zufließen. Von einer Sonderabgabe könne aber nur die Rede sein, wenn die öffentliche Hand von ihr profitiere.
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