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Bundesrat nickt EEG-Reform ab - neues EEG ab 1. August
Der Bundesrat hat heute der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) zugestimmt. Damit steht der Umsetzung der EEG-Reform nichts mehr im Wege. Diese hatte der Bundestag vor zwei Wochen mit der Mehrheit von Schwarz-Rot beschlossen. Wie geplant können jetzt ab August 2014 neue Spielregeln für das Geschäft mit Erneuerbarer Energie in Kraft treten. Für Grünstromanlagen, die vor dem 1. August 2014 ans Netz kommen oder kamen, ändert sich jedoch ncihts.
ECOreporter.de hat umfassend über die Auseinandersetzung um die EEG-Reform berichtet. Per Mausklick gelangen Sie zu unserem Überblick über die wichtigsten Änderungen im EEG. Dieses legt weiterhin feste Einspeisetarife für Strom aus Anlagen der regenerativen Energieerzeugung vor. Aber neben neuen Grenzen für den Ausbau der Kapazitäten und weiteren Tarifkürzungen sieht das neue EEG auch eine Pflicht zur Direktvermarktung von Grünstrom vor. Betreiber neuer Grünstromanlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Grünstrom nicht selbst verkaufen wollen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten dafür nicht decken können, erhalten die Betreiber im Gegenzug eine Marktprämie. Diese füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie.
Zudem soll schon in wenigen Jahren die Abkehr von festen Einspeisetarifen und der Einstieg in Auktionierungen eingeleitet werden.
Besonders umstritten war zuletzt die neue Regelung, dass auch Erzeuger von Grünstrom, die diesen zum großen Teil selbst verbrauchen, darauf eine anteilige EEG-Umlage entrichten müssen. Da dies in erster Linie neue Solaranlagen betrifft, sprechen Kritiker auch von einer Art „Sonnensteuer“. Der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) erläutert dazu:
„Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen Solarstromanlage auch selbst verbrauchen möchte, muss im Grundsatz darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten. Der Übergang soll gleitend erfolgen: Bis Ende 2015 sind 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen Ökostrom-Umlage auf die Eigenversorgung mit Solarstrom zu entrichten. Für 2014 sind das rund 1,9 Cent je Kilowattstunde (kWh). Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent – auch für Photovoltaik-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.
Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt – typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen – sind aber von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch unter dem EEG 2014 von der Ökostrom-Umlage befreit.
Darüber hinaus erhöht sich ab 1. August 2014 die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer Solarstromanlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Cent je kWh – unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.“
ECOreporter.de hat umfassend über die Auseinandersetzung um die EEG-Reform berichtet. Per Mausklick gelangen Sie zu unserem Überblick über die wichtigsten Änderungen im EEG. Dieses legt weiterhin feste Einspeisetarife für Strom aus Anlagen der regenerativen Energieerzeugung vor. Aber neben neuen Grenzen für den Ausbau der Kapazitäten und weiteren Tarifkürzungen sieht das neue EEG auch eine Pflicht zur Direktvermarktung von Grünstrom vor. Betreiber neuer Grünstromanlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Grünstrom nicht selbst verkaufen wollen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten dafür nicht decken können, erhalten die Betreiber im Gegenzug eine Marktprämie. Diese füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie.
Zudem soll schon in wenigen Jahren die Abkehr von festen Einspeisetarifen und der Einstieg in Auktionierungen eingeleitet werden.
Besonders umstritten war zuletzt die neue Regelung, dass auch Erzeuger von Grünstrom, die diesen zum großen Teil selbst verbrauchen, darauf eine anteilige EEG-Umlage entrichten müssen. Da dies in erster Linie neue Solaranlagen betrifft, sprechen Kritiker auch von einer Art „Sonnensteuer“. Der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) erläutert dazu:
„Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen Solarstromanlage auch selbst verbrauchen möchte, muss im Grundsatz darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten. Der Übergang soll gleitend erfolgen: Bis Ende 2015 sind 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen Ökostrom-Umlage auf die Eigenversorgung mit Solarstrom zu entrichten. Für 2014 sind das rund 1,9 Cent je Kilowattstunde (kWh). Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent – auch für Photovoltaik-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.
Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt – typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen – sind aber von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch unter dem EEG 2014 von der Ökostrom-Umlage befreit.
Darüber hinaus erhöht sich ab 1. August 2014 die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer Solarstromanlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Cent je kWh – unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.“