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Bundestag beschließt Gesetz zur Honoraranlageberatung
Der Bundestag hat mit den Stimmen von Schwarz-Gelb den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Honoraranlageberatungsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente schreibt vor, dass sich nur "Honorar-Anlageberater" nennen darf, wer ausschließlich durch ein Honorar vergütet wird und nicht durch Zuwendungen Dritter, etwa in Form von Provisionen. Darüber hinaus muss der Honorar-Anlageberater über einen hinreichenden Marktüberblick verfügen und darf sich in seinen Anlageempfehlungen nicht auf eigene Finanzprodukte beschränken. Ein "Honorar-Finanzanlagenberater" unterliegt laut dem nun verabschiedeten Gesetz der Aufsicht der Gewerbeämter und darf Anleger nur zu bestimmten Finanzprodukten beraten. Honorarberatung zu Versicherungsprodukten, Finanzierungen oder Bausparprodukten sieht das Gesetz nicht vor.
An dieser Stelle setzt die Kritik von Dieter Rauch an, stellvertretender Vorsitzender des Berufsverbandes deutscher Honorarberater (BVDH): „Die Einbeziehung von Versicherungen ist zwingend notwendig, da ansonsten Honorarberatung auf Investmentprodukte beschränkt bleibt. Gerade bei den auch vom Gesetzgeber gewollten ganzheitlichen Beratungsansätzen für Honorarberater können dann Versicherungsprodukte nicht mit beraten werden". Für Verbraucher bestehe die Gefahr, einem Berater gegenüber zu sitzen, welcher im Versicherungsbereich Provisionen vereinnahmt und sich dennoch als Honorar-Anlageberater bezeichnen kann.
Im Bundestag haben SPD, Die Linke und Bündnis 90/ Die Grünen gegen das Honoraranlageberatungsgesetz gestimmt. Sie kritisierten die fehlende Gebührenordnung sowie das Fehlen eines Sachkundenachweis für Honorarberater und die ungenaue Abgrenzung des Berufsbildes zum provisionsgesteuerten Finanzproduktvermittler. Der BVDH sieht zudem eine Benachteiligung der Honorarberatung durch die steuerliche Gesetzgebung. "Anleger müssen in den Genuss kommen, Honorare genauso wie Provisionen steuermindernd geltend machen zu dürfen", fordert Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender des Verbandes. "Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern."
Schmidt begrüßt allerdings, dass mit dem Beschluss des Bundestages „ein erster Durchbruch für die Honorarberatung in Deutschland gelungen“ sei. Mit dem verabschiedeten Gesetz würden der "Honorar-Anlageberater" und "Honorar-Finanzanlageberater" als geschützte Berufsbezeichnungen eingeführt. Trotzdem sei es „immer noch möglich, verbraucherschädigende Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung anzubieten“, so Schmidt weiter. Für Verbraucher sei es weiterhin schwer mit der Vielzahl der Begrifflichkeiten umzugehen.
An dieser Stelle setzt die Kritik von Dieter Rauch an, stellvertretender Vorsitzender des Berufsverbandes deutscher Honorarberater (BVDH): „Die Einbeziehung von Versicherungen ist zwingend notwendig, da ansonsten Honorarberatung auf Investmentprodukte beschränkt bleibt. Gerade bei den auch vom Gesetzgeber gewollten ganzheitlichen Beratungsansätzen für Honorarberater können dann Versicherungsprodukte nicht mit beraten werden". Für Verbraucher bestehe die Gefahr, einem Berater gegenüber zu sitzen, welcher im Versicherungsbereich Provisionen vereinnahmt und sich dennoch als Honorar-Anlageberater bezeichnen kann.
Im Bundestag haben SPD, Die Linke und Bündnis 90/ Die Grünen gegen das Honoraranlageberatungsgesetz gestimmt. Sie kritisierten die fehlende Gebührenordnung sowie das Fehlen eines Sachkundenachweis für Honorarberater und die ungenaue Abgrenzung des Berufsbildes zum provisionsgesteuerten Finanzproduktvermittler. Der BVDH sieht zudem eine Benachteiligung der Honorarberatung durch die steuerliche Gesetzgebung. "Anleger müssen in den Genuss kommen, Honorare genauso wie Provisionen steuermindernd geltend machen zu dürfen", fordert Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender des Verbandes. "Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern."
Schmidt begrüßt allerdings, dass mit dem Beschluss des Bundestages „ein erster Durchbruch für die Honorarberatung in Deutschland gelungen“ sei. Mit dem verabschiedeten Gesetz würden der "Honorar-Anlageberater" und "Honorar-Finanzanlageberater" als geschützte Berufsbezeichnungen eingeführt. Trotzdem sei es „immer noch möglich, verbraucherschädigende Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung anzubieten“, so Schmidt weiter. Für Verbraucher sei es weiterhin schwer mit der Vielzahl der Begrifflichkeiten umzugehen.