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Carpevigo AG: Gläubigerversammlung beschließt 5-Jahres-Konzept
Eine Gläubigerversammlung hat die Laufzeit der Anleihe von Carpevigo aus 2007 um fünf Jahre verlängert. Die Versammlung war offenbar durch Konflikte der Unternehmensführung mit Anleihe-Investoren geprägt. Wir veröffentlichen die Mitteilung des Solarunternehmens dazu im Wortlaut.
Die untenstehende Meldung ist eine Original-Meldung des Unternehmens. Sie ist nicht von der ECOreporter.de-Redaktion bearbeitet. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem meldenden Unternehmen.
Holzkirchen – Im Anleihebereich der CARPEVIGO AG, WKN: A0N3X2, ISIN: DE000A0N3X28, Finanzierer von Anlagen und Kraftwerken für die solare Stromerzeugung, fand am 22.06.2016 die zweite Gläubigerversammlung zu den vom Vorstand vorgeschlagenen Neuregelungen statt. Die erforderlichen Mehrheiten für eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe aus 2007 um 5 Jahre und eine neue Zinsregelung ab dem 1.7.2016 wurden in einer beschlussfähigen Versammlung erreicht.
Gegenstand der Gläubigerversammlung vom 22.6.2016 war der Beschlussvorschlag des Vorstands, mit der Anleihe in das neue Schuldverschreibungsrecht 2009 zu wechseln, die Laufzeit der Anleihe um weitere fünf Jahre bis zum 30.6.2021 zu verlängern und den Zins für diesen Zeitraum neu auf 1,5 % p.a. festzulegen. Sowohl der Gemeinsame Vertreter wie auch eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anleihegläubiger haben für diese Beschlussvorlage gestimmt. Nicht gezählt wurden die Stimmen der opponierenden Gläubiger, die sich in einer rechtsmissbräuchlichen Art und Weise am Sanierungsprozess zu Lasten der anderen Beteiligten zu bereichern versuchen. Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach im Falle einer unzulässigen Rechtsausübung deren Stimmen nicht gezählt werden dürfen (BGH NJW 2002, 3704 Rn. 43 m. N.). Dass das Vorgehen sog. räuberischer Anleihegläubiger gegen Treu und Glaube (§ 242 BGB) verstößt, wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe ZIP 2015, 2116) und in der juristischen Literatur angenommen (Verannemann NJW 2016, 1175; Diss. Moser, Missbrauchsgefahren durch opponierende Anleihegläubiger nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, München 2015).
Nach diesen anerkannten Rechtsgrundsätzen wurde in der Gläubigerversammlung verfahren. Das Abstimmungsergebnis beruht somit auf zwei Säulen, sowohl auf der Stimmabgabe des Gemeinsamen Vertreters als auch der Abstimmung der Gläubigergemeinschaft. Mit dieser rechtssicheren Argumentation sollten die angekündigten Anfechtungsklagen – wie bereits die früheren Klagen gegen die Beschlüsse aus dem Jahre 2013 – wiederum abgewehrt werden können. Die Sondervorteile, die sich diese Beteiligten erzwingen wollten, wird es nicht geben.
Weitere Informationen:
CARPEVIGO AG
Marktplatz 20
D-83607 Holzkirchen
Tel. +49 (0)8024 608383-0
Fax +49 (0)8024 608383-89
[email protected]
www.carpevigo.de
Die untenstehende Meldung ist eine Original-Meldung des Unternehmens. Sie ist nicht von der ECOreporter.de-Redaktion bearbeitet. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem meldenden Unternehmen.
Holzkirchen – Im Anleihebereich der CARPEVIGO AG, WKN: A0N3X2, ISIN: DE000A0N3X28, Finanzierer von Anlagen und Kraftwerken für die solare Stromerzeugung, fand am 22.06.2016 die zweite Gläubigerversammlung zu den vom Vorstand vorgeschlagenen Neuregelungen statt. Die erforderlichen Mehrheiten für eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe aus 2007 um 5 Jahre und eine neue Zinsregelung ab dem 1.7.2016 wurden in einer beschlussfähigen Versammlung erreicht.
Gegenstand der Gläubigerversammlung vom 22.6.2016 war der Beschlussvorschlag des Vorstands, mit der Anleihe in das neue Schuldverschreibungsrecht 2009 zu wechseln, die Laufzeit der Anleihe um weitere fünf Jahre bis zum 30.6.2021 zu verlängern und den Zins für diesen Zeitraum neu auf 1,5 % p.a. festzulegen. Sowohl der Gemeinsame Vertreter wie auch eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anleihegläubiger haben für diese Beschlussvorlage gestimmt. Nicht gezählt wurden die Stimmen der opponierenden Gläubiger, die sich in einer rechtsmissbräuchlichen Art und Weise am Sanierungsprozess zu Lasten der anderen Beteiligten zu bereichern versuchen. Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach im Falle einer unzulässigen Rechtsausübung deren Stimmen nicht gezählt werden dürfen (BGH NJW 2002, 3704 Rn. 43 m. N.). Dass das Vorgehen sog. räuberischer Anleihegläubiger gegen Treu und Glaube (§ 242 BGB) verstößt, wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe ZIP 2015, 2116) und in der juristischen Literatur angenommen (Verannemann NJW 2016, 1175; Diss. Moser, Missbrauchsgefahren durch opponierende Anleihegläubiger nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, München 2015).
Nach diesen anerkannten Rechtsgrundsätzen wurde in der Gläubigerversammlung verfahren. Das Abstimmungsergebnis beruht somit auf zwei Säulen, sowohl auf der Stimmabgabe des Gemeinsamen Vertreters als auch der Abstimmung der Gläubigergemeinschaft. Mit dieser rechtssicheren Argumentation sollten die angekündigten Anfechtungsklagen – wie bereits die früheren Klagen gegen die Beschlüsse aus dem Jahre 2013 – wiederum abgewehrt werden können. Die Sondervorteile, die sich diese Beteiligten erzwingen wollten, wird es nicht geben.
Weitere Informationen:
CARPEVIGO AG
Marktplatz 20
D-83607 Holzkirchen
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Fax +49 (0)8024 608383-89
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