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Anleihen / AIF, Finanzdienstleister
Direktinvestment-Vermittler vor Problemen mit der Versicherung?
Das kommende Kleinanlegerschutzgesetz bringt womöglich neue Fallstricke für Finanzvermittler und Anlageberater, die Direktinvestments anbieten. Die Vermögenshaftpflicht-Versicherung (VHV) könnte zum Problem werden. Darauf weist der Versicherungsmakler Hans John GmbH hin.
Die Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes rückt in greifbare Nähe. Der Entwurf soll heute den Bundesrat passieren. So war es von der Bundesregierung zumindest bislang offiziell terminiert. Das Gesetz ist eine Konsequenz aus den spektakulären Pleiten, die Deutschlands Finanzwelt in der jüngeren Vergangenheit erschütterten. Die Insolvenz des Windkraftprojektierers Prokon, die 75.0000 Genussrechte-Anleger trifft, gilt allen voran als Anlass für das neue Gesetz. Das Gesetz verschärft vor allem die Regeln für Direktbeteiligungsangebote wie zum Beispiel partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen. Einerseits sollen Anbieter verpflichtet werden, klarer und umfassender zu informieren. Andererseits soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ausichtsbehörde mehr Kontrollbefugnisse bekommen (mehr dazu lesen Sie hier).
„Erlaubnisfreie“ Direktinvestments möglicherwiese problematisch
Solche Darlehen sind als Geldanlagen auch am nachhaltigen Finanzmarkt weit verbreitet. Etwa zur Refinanzierung von Windkraft- Solar-, oder Biomassekraftwerken. Der Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung enthält allerdings wohl auch Bestimmungen, die sich für Finanzvermittler und Anlageberater dieser Kapitalanlagen als Fallstrick erweisen können. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg teilt jetzt mit, dass Vermittlern eine Deckungslücke in ihrer Vermögenshaftpflicht entstehen könnte. Das Problem: Die VHV decke nur solche Produkte ab, die unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) fallen. Solche Kapitalanlagen dürfen nur von Anlageberatern vermittelt werden, die eine Erlaubnis nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung haben. Es werde aber auch weiterhin Direktbeteiligungsangebote geben, die erlaubnisfrei vermittelt werden dürfen, so die Hans John GmbH. Die Vermittlung solcher erlaubnisfreien Produkte sei mit dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht mehr von der Vermögenshaftpflicht gedeckt – es sei denn der Vermittler vereinbart dies ganz konkret mit seiner Versicherung. Dazu werde unter Umständen eine Einzelfallprüfung für betroffene Kapitalanlageangebote nötig, so die Hans John GmbH.
Deshalb sei es „von enormer Bedeutung“ sich einerseits mit dem Produktgeber über die exakte Ausgestaltung der einzelnen Direktinvestments auszutauschen. Und andererseits sei mit der Versicherung zu klären, inwiefern Deckungslücken bei der Vermögenshaftpflicht auf einzelne Anlageberater und Vermittler zukommen.
Die Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes rückt in greifbare Nähe. Der Entwurf soll heute den Bundesrat passieren. So war es von der Bundesregierung zumindest bislang offiziell terminiert. Das Gesetz ist eine Konsequenz aus den spektakulären Pleiten, die Deutschlands Finanzwelt in der jüngeren Vergangenheit erschütterten. Die Insolvenz des Windkraftprojektierers Prokon, die 75.0000 Genussrechte-Anleger trifft, gilt allen voran als Anlass für das neue Gesetz. Das Gesetz verschärft vor allem die Regeln für Direktbeteiligungsangebote wie zum Beispiel partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen. Einerseits sollen Anbieter verpflichtet werden, klarer und umfassender zu informieren. Andererseits soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ausichtsbehörde mehr Kontrollbefugnisse bekommen (mehr dazu lesen Sie hier).
„Erlaubnisfreie“ Direktinvestments möglicherwiese problematisch
Solche Darlehen sind als Geldanlagen auch am nachhaltigen Finanzmarkt weit verbreitet. Etwa zur Refinanzierung von Windkraft- Solar-, oder Biomassekraftwerken. Der Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung enthält allerdings wohl auch Bestimmungen, die sich für Finanzvermittler und Anlageberater dieser Kapitalanlagen als Fallstrick erweisen können. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg teilt jetzt mit, dass Vermittlern eine Deckungslücke in ihrer Vermögenshaftpflicht entstehen könnte. Das Problem: Die VHV decke nur solche Produkte ab, die unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) fallen. Solche Kapitalanlagen dürfen nur von Anlageberatern vermittelt werden, die eine Erlaubnis nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung haben. Es werde aber auch weiterhin Direktbeteiligungsangebote geben, die erlaubnisfrei vermittelt werden dürfen, so die Hans John GmbH. Die Vermittlung solcher erlaubnisfreien Produkte sei mit dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht mehr von der Vermögenshaftpflicht gedeckt – es sei denn der Vermittler vereinbart dies ganz konkret mit seiner Versicherung. Dazu werde unter Umständen eine Einzelfallprüfung für betroffene Kapitalanlageangebote nötig, so die Hans John GmbH.
Deshalb sei es „von enormer Bedeutung“ sich einerseits mit dem Produktgeber über die exakte Ausgestaltung der einzelnen Direktinvestments auszutauschen. Und andererseits sei mit der Versicherung zu klären, inwiefern Deckungslücken bei der Vermögenshaftpflicht auf einzelne Anlageberater und Vermittler zukommen.