Erneuerbare Energie

EEG-Reform 2016 zeichnet sich immer deutlicher ab

Das Bundeswirtschaftsministerium hat seine Pläne für eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) angepasst und konkretisiert. Dabei geht es um den Systemwechsel fort von festen Einspeisetarifen und hin zu Ausschreibungsmodellen. Auf die Branchen Windenergie, Photovoltaik und Bioenergie kommen demnach einige Herausforderungen zu. Eine Sonderregel für Bürgerenergieprojekte soll es diesen erleichtern, sich an Ausschreibungen zu beteiligen.

Bis zum Sommer will die Bundesregierung das neue EEG 2016 durch den Bundestag bringen. Bisher regelte das EEG die Förderung der erneuerbaren Energien über feste Einspeisetarife. Wenn ein Windrad oder eine Solaranlage neu ans Stromnetz kam, stand damit fest, welchen Preis der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber für den erzeugten Ökostrom für 20 Jahre ab dem Inbetriebnahme-Datum bekommt. Das sorgte für Investitionssicherheit und war die wesentliche Voraussetzung für den starken Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Doch die EU-Kommission drängt die EU-Staaten, künftig einheitlich über Ausschreibungen und damit über marktwirtschaftliche Verfahren die Preise für Grünstrom festzulegen. Dieses erprobt Deutschland seit 2015 mit Solarauktionen. Über diese Auktionen werden die Preise für Solarstrom aus großen Freiflächenanlagen ermittelt. Dieses Auktionsmodell will die Bundesregierung nun auch auf die Windkraft und die Bioenergie anwenden. Allerdings sollen für kleinere Anlagen mit einer Kapazität von unter einem Megawatt (MW) weiter feste Einspeisetarife gelten. Weil sich für kleinere Anlagen der Aufwand von Ausschreibungen nicht lohnt. Zudem soll die Umsetzung kleinerer Projekte nicht über Gebühr zu erschwert werden. Wer aber größere Anlage plant, kann nicht sicher sein, bei den Ausschreibungen zum Zug zu kommen. Das Investitionsrisiko steigt also. Geplant ist, dass bei jeder Auktion die niedrigsten Gebote den Zuschlag erhalten, bis die ausgeschriebene Leistung erreicht ist. Die erfolgreichen Bieter erhalten dann keinen einheitlichen Preis für den Strom aus ihren Anlagen, sondern den, den sie in ihrem Gebot genannt haben („pay-as-bid“). Wenn sie das Projekt nicht innerhalb von 30 Monaten umsetzen, verfällt der Zuschlag.

Gemeinsame Solarausktionen für Dach- oder Freiflächenanlagen

Das neue EEG-Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums enthält individuelle Regelungen für die verschiedenen Bereiche erneuerbarer Energie. Für alle größeren Solaranlagen, egal ob Dach- oder Freiflächenanlage, soll die zuständige Bundesnetzagentur den Strompreis künftig über Auktionen ermitteln, in gemeinsamen Ausschreibungsrunden. Davon sind drei pro Jahr vorgesehen. Diese jährlichen Solarausschreibungen sollen nur eine Gesamtkapazität von 500 MW umfassen. Diese Menge war in 2015 noch allein für die Auktionen für Freiflächen-Solaranlagen vorgesehen. Dass damit der Ausbau der deustchen Photovoltaik weiter an Tempo verlieren dürfte, kalkuliert das Ministerium offenbar bewusst ein. Das zeigt eine weitere Passage im aktuellen EEG-Eckpunktepapier zur so genannten Degression. Das bisherige EEG schreibt vor, dass die festen Einspeisetarife für Solarstrom von Monat zu Monat leicht sinken, solange auf Jahressicht neue Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von mindestens 2.400 MW neu ans Netz kommen. Diese Degression ist aber seit Monaten ausgesetzt, weil der Ausbau auf Jahressicht deutlich unter 2.400 MW liegt. Das neue EEG-Eckpunktepapier senkt diese Mindestgrenze auf 2.000 MW. Zudem soll nicht mehr der Zubau der vergangenen zwölf Monate die Richtschnur sein, sondern nur der der letzten sechs Monate. Das gibt mehr Spielraum für Absenkungen der Solarstormtarife für die Anlagen, die nicht der Auktionspflicht unterliegen.

Die ersten Windauktionen sollen 2017 stattfinden, auch für Offshore-Projekte

Das neue EEG 2016 wird nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals auch für Windparks eine Ausschreibungspflicht enthalten. Es plant für 2017 zwei Auktionen für Windkraftprojekte, mit einem Ausschreibungsvolumen von mindestens 2.000 MW, die erste für den 1. Mai 2017. 2018 soll die zuständige Bundesnetzagentur dann insgesamt vier Ausschreibungsrunden für Windparks durchführen. Ab 2019 sollen dann drei Ausschreibungsrunden pro Jahr die Regel sein, so wie bei der Photovoltaik. Für Windkraftprojekte, die noch bis Ende 2016 eine Genehmigung erhalten, gilt laut dem Eckpunktepapier eine Übergangsregelung. Sie können noch die Förderung über das 2014 beschlossene EEG beanspruchen.

Für Windparks auf See sieht das EEG-Eckpunktepapier zwei Ausschreibungen im Jahr 2017 mit einem Gesamtvolumen von 2.500 MW vor. Davon nicht betroffen sind Projekte in Nord- und Ostsee, für die bis Ende 2016 eine Genehmigung vorliegt und die bis 2020 ans Stromnetz gehen. Für sie gilt weiterhin das EEG 2014. Die 2017 eingeführten Auktionen sind für Projekte mit Inbetriebnahme in den Jahren 2021 bis 2024 geplant. Das Ministerium geht davon aus, dass Offshore-Projekte mit zusammen bis zu 7.000 MW die Voraussetzungen für die Teilnahme an den beiden Ausschreibungen erfüllen werden. Folglich kalkuliert es damit ein, dass davon das meiste nicht zum Zug kommt. Bis 2025 soll auf See insgesamt nicht mehr als 11.000 MW Windkraftleistung  neu instaliert werden.

Noch offen ist die Zukunft der Förderung von Bioenergieanlagen. Diese wurde bei den letzten Überarbeitungen des EEG bereits massiv beschnitten. Das EEG-Eckpunktepapier stellt daher fest, dass die Förderung von Bestandsanlagen über feste EEG-Tarife ab 2020 schrittweise ausläuft. „Fast alle dieser Anlagen dürften ohne eine Anschlussförderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiter betrieben werden“, heisst es dazu in dem Papier. Es gebe Überlegungen, über Ausschreibungen hier eine Anschlussförderung zu ermöglichen, aber nur für die kostengünstigsten und effizientesten Bestandsanlagen. Das EEG 2016 soll eine Verordnungsermächtigung enthalten für gemeinsame Ausschreibungen für neue und fürbestehende Biomasseanlagen.

Sonderregel für Bürgerenergieprojekte

Für Bürgerenergieprojekte sieht das Eckpunktepapier eine Sonderregel im EEG 2016 vor. Demnach sollen sich Bürgerenergieprojekte an Ausschreibungen beteiligen dürfen, ohne bereits die erforderlichen Genehmigungen eingeholt zu haben. Damit würde für solche Genossenschaftsprojekte nicht das Risiko bestehen, viel Geld in Genehmigungen zu investieren und dann bei der Auktion leer auszugehen. Voraussetzung soll jedoch sein, dass kein Genossenschaftler mehr als zehn Prozent der Anteile hält und mindestens die Hälfte der Eigentümer aus dem Landkreis stammt, in dem sie das Projekt bauen wollen. Auch muss ihnen mindestens die Hälfte der Gesellschaft gehören. Ohne diese Sonderregelung wären Auktionen für Bürgerenergieprojekte wohl zu riskant. Denn anders als große Anbieter können sie Risiken nicht auf mehrere Projekte verteilen. Dabei sind sie eine Säule der Energiewende: Fast die Hälfte der in Deutschland insgesamt installierten Ökostrom-Leistung befindet sich in Bürgerhand. Das stellte eine Studie des Instituts für ZukunftsEnergieSysteme (IZES) fest.
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