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EEV-Insolvenz: Verfügungsverbot gegen Vorstand
Bewegung im vorläufigen Insolvenzverfahren der EEV AG: Der Vorstand darf nicht mehr über die Vermögenswerte des Unternehmens bestimmen. Das Amtsgericht Meppen erließ ein Verfügungsverbot und berief einen vorläufigen Gläubigerausschuss.
Das Amtsgericht Meppen hat die Position des vorläufigen Insolvenzverwalters Stefan Denkhaus im Verfahren der Erneuerbare Energien Versorgung AG (EEV AG) gestärkt. Er hat jetzt die alleinige Verfügungsgewalt über das Vermögen der EEV AG. Der etatmäßige EEV-Vorstand darf weder Firmeneigentum verkaufen noch Forderungen gegen Dritte einziehen. Das ist Kern des Verfügungsverbots, dass das Gericht erlassen hat.
Vorläufiger Gläubigerausschuss berufen
Solche Verbote kommen dann zum Einsatz, wenn das Insolvenzgericht zu der Ansicht gelangt, die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger schützen zu müssen. Im Fall der EEV AG hatte der vorläufige Insolvenzverwalter das Verfügungsverbot beantragt. Das geht aus den Beschlussunterlagen des Gerichts hervor. Zugleich berief das Gericht demnach einen vorläufigen Gläubigerausschuss. Darin vertreten sind Juristen von drei Kanzleien. Dies sind der Oldenburger Rechtsanwalt Lars Rodenbäck (Hühne, Klotz & Partner GmbH), der Hamburger Jurist Dietmar Penzlin, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter der EEV BioEnergie GmbH ist (das ist die Betreibergesellschaft eines Biomassekraftwerks am EEV-Stammsitz in Papenburg) sowie der Rechtsanwalt Daniel Vos von der Kanzlei Müller, Seidel, Vos Rechtsanwälte.
Schadenersatzklagen als Alternative jenseits des Verfahrens
Letztere Kanzlei geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die betroffenen Anleger der EEV AG jenseits des Insolvenzverfahrens aussichtsreich Schadenersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen der EEV-Kapitalanlagen geltend machen könnten.
Rund 26 Millionen Euro hat die EEV AG bei Anlegern von Genussscheinen und partiarische Darlehen bei knapp 2.000 Anlegern eingeworben. Das Geld sollte in ein Biomassekraftwerk und in einen Offshore-Windpark fließen. Bei beiden Vorhaben hatte die EEV AG schon vor dem Insolvenzantrag verschiedene Probleme (mehr zur Insolvenz und den Hintergründen lesen Sie hier).
Das Amtsgericht Meppen hat die Position des vorläufigen Insolvenzverwalters Stefan Denkhaus im Verfahren der Erneuerbare Energien Versorgung AG (EEV AG) gestärkt. Er hat jetzt die alleinige Verfügungsgewalt über das Vermögen der EEV AG. Der etatmäßige EEV-Vorstand darf weder Firmeneigentum verkaufen noch Forderungen gegen Dritte einziehen. Das ist Kern des Verfügungsverbots, dass das Gericht erlassen hat.
Vorläufiger Gläubigerausschuss berufen
Solche Verbote kommen dann zum Einsatz, wenn das Insolvenzgericht zu der Ansicht gelangt, die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger schützen zu müssen. Im Fall der EEV AG hatte der vorläufige Insolvenzverwalter das Verfügungsverbot beantragt. Das geht aus den Beschlussunterlagen des Gerichts hervor. Zugleich berief das Gericht demnach einen vorläufigen Gläubigerausschuss. Darin vertreten sind Juristen von drei Kanzleien. Dies sind der Oldenburger Rechtsanwalt Lars Rodenbäck (Hühne, Klotz & Partner GmbH), der Hamburger Jurist Dietmar Penzlin, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter der EEV BioEnergie GmbH ist (das ist die Betreibergesellschaft eines Biomassekraftwerks am EEV-Stammsitz in Papenburg) sowie der Rechtsanwalt Daniel Vos von der Kanzlei Müller, Seidel, Vos Rechtsanwälte.
Schadenersatzklagen als Alternative jenseits des Verfahrens
Letztere Kanzlei geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die betroffenen Anleger der EEV AG jenseits des Insolvenzverfahrens aussichtsreich Schadenersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen der EEV-Kapitalanlagen geltend machen könnten.
Rund 26 Millionen Euro hat die EEV AG bei Anlegern von Genussscheinen und partiarische Darlehen bei knapp 2.000 Anlegern eingeworben. Das Geld sollte in ein Biomassekraftwerk und in einen Offshore-Windpark fließen. Bei beiden Vorhaben hatte die EEV AG schon vor dem Insolvenzantrag verschiedene Probleme (mehr zur Insolvenz und den Hintergründen lesen Sie hier).