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Entgehen viele geschlossenen Fonds den neuen Auflagen?
Am 22. Juli tritt das so genannte AIFM-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz bezieht sich auf bislang wenig regulierte Geldanlageprodukte (AIFM = Alternative Investmentfonds Manager) und setzt eine Richtlinie der EU-Kommission um. Mit diesem Gesetz ändern sich die Spielregeln für geschlossene Fonds. Sie müssen Investitionen breiter streuen und den Anteil der Kredite am Gesamtvolumen beschränken. Deutsches Recht wird die AIFM-Richtlinie mit einer Novelle des Kapitalanlagengesetzbuchs (KAGB). Die Umsetzung der Namensänderung des VGF soll mit Stichtag des Inkrafttretens des KAGB erfolgen.
Nach Einschätzung der Berliner Ratingagentur Scope werden sich die Einschnitte, die das Gesetz vorsieht, auf die meisten geschlossenen Fonds nicht auswirken, die sich derzeit im Emission befinden. Das gehe aus einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hervor.
Demnach gilt für zur Zeichnung offene geschlossene Fonds, die ab dem 22. Juli keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen, ein vollständiger Bestandsschutz. Für sie würden also die Vorschriften des KAGB nicht gelten. Dieses beschränkt etwa die Aufnahme von Krediten und sieht hohe Hürden für Fonds vor, die nur in ein Projekt investieren (per Mausklick erfahren Sie mehr darüber).
Für Bestandsschutz ist es entscheidend, wann ein Kaufvertrag über zusätzliche Anlagen - etwa in einen Windpark oder in ein Photovoltaikprojekt – abgeschlossen wird. Dies muss bis zum 21. Juli 2013 erfolgt sein. Der Eigentumsübergang am Investitionsgut oder die Kaufpreiszahlung kann durchaus später erfolgen. Als „zusätzlichen Anlage“ gilt laut der BaFin eine Investition von Kapital dann, wenn ihr Ziel das Erwirtschaften von Erträgen ist. Rein werterhaltende Maßnahmen würden nicht darunter fallen, es sei denn, dass ihr Verhältnis zum Fondsportfolio nicht mehr als 20 Prozent beträgt und sich durch die Maßnahmen die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Objekts „nicht wesentlich ändert“.
Scope weist darauf hin, dass mehr als 80 Prozent der von der Ratingagentur analysierten und noch in Emission befindlichen Fonds in Sachwerte investieren, bei denen die Anlageobjekte bereits feststehen. Wenn diese die Kaufverträge rechtzeitig abschließen, könnten sie den vollständigen Bestandsschutz beanspruchen.
Nach Einschätzung der Berliner Ratingagentur Scope werden sich die Einschnitte, die das Gesetz vorsieht, auf die meisten geschlossenen Fonds nicht auswirken, die sich derzeit im Emission befinden. Das gehe aus einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hervor.
Demnach gilt für zur Zeichnung offene geschlossene Fonds, die ab dem 22. Juli keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen, ein vollständiger Bestandsschutz. Für sie würden also die Vorschriften des KAGB nicht gelten. Dieses beschränkt etwa die Aufnahme von Krediten und sieht hohe Hürden für Fonds vor, die nur in ein Projekt investieren (per Mausklick erfahren Sie mehr darüber).
Für Bestandsschutz ist es entscheidend, wann ein Kaufvertrag über zusätzliche Anlagen - etwa in einen Windpark oder in ein Photovoltaikprojekt – abgeschlossen wird. Dies muss bis zum 21. Juli 2013 erfolgt sein. Der Eigentumsübergang am Investitionsgut oder die Kaufpreiszahlung kann durchaus später erfolgen. Als „zusätzlichen Anlage“ gilt laut der BaFin eine Investition von Kapital dann, wenn ihr Ziel das Erwirtschaften von Erträgen ist. Rein werterhaltende Maßnahmen würden nicht darunter fallen, es sei denn, dass ihr Verhältnis zum Fondsportfolio nicht mehr als 20 Prozent beträgt und sich durch die Maßnahmen die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Objekts „nicht wesentlich ändert“.
Scope weist darauf hin, dass mehr als 80 Prozent der von der Ratingagentur analysierten und noch in Emission befindlichen Fonds in Sachwerte investieren, bei denen die Anlageobjekte bereits feststehen. Wenn diese die Kaufverträge rechtzeitig abschließen, könnten sie den vollständigen Bestandsschutz beanspruchen.