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Errichtung privater Solaranlagen ist weiterhin ohne Baugenehmigung möglich
Für die eigene Solarstromanlage auf dem privaten Dach ist weiterhin keine Baugenehmigung nötig.Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalens in Münster vom 20. September 2010 hervor. Demnach braucht der Bauerherr nur dann eine Genehmigung, wenn die Errichtung der Photovoltaikanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes selbst führt. Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes bleiben weiterhin nicht genehmigungspflichtig. Für gewerblich genutzte Dachhanlagen, die nichts mit der Nutzung des Gebäudes selbst zu tun haben, ist die Regelung eingeschrenkt: In solchen Fällen habe der Bauherr auf eventuelle baurechtliche Gefahren zu beachten, die gegebenenfalls von der Bauaufsicht kontrolliert werden müssten.
Die Bauaufsichtsbehörde hatte einem Solaranlagenbetreiber die Nutzung einer gewerblich genutzten Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte. Vor Gericht versuchte der Solaranlagenbetreiber gegen das Nutzungsvertbot vorzugehen. Das OVG lehnte diesen Antrag gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten jedoch ab.
Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass das Vermarkten von Energie eine gewerbliche Tätigkeit ist. Mit der Errichtung der Solarenergieanlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle deshalb eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Dies sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe, hieß es in der Urteilsbegründung.
Das Urteil des OVG in Münster hat nach Auffassung des NRW-Bauministeriums keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Solaranlagen. Diese Solaranlagen seien schon aufgrund der baulichen Möglichkeiten um ein Vielfaches kleiner als die Anlage, die Gegenstand des OVG-Beschlusses war. Das Bauministerium geht weiter davon aus, dass kleine Photovoltaikanlagen auf privaten Hausdächern vollständig oder überwiegend für den Eigenbedarf genutzt werden. Demnach liege in diesen Fällen keine Nutzungsänderung des Gebäudes vor und eine Baugenehmigung für die Solaranlage sei nicht erforderlich.
Die Bauaufsichtsbehörde hatte einem Solaranlagenbetreiber die Nutzung einer gewerblich genutzten Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte. Vor Gericht versuchte der Solaranlagenbetreiber gegen das Nutzungsvertbot vorzugehen. Das OVG lehnte diesen Antrag gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten jedoch ab.
Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass das Vermarkten von Energie eine gewerbliche Tätigkeit ist. Mit der Errichtung der Solarenergieanlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle deshalb eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Dies sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe, hieß es in der Urteilsbegründung.
Das Urteil des OVG in Münster hat nach Auffassung des NRW-Bauministeriums keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Solaranlagen. Diese Solaranlagen seien schon aufgrund der baulichen Möglichkeiten um ein Vielfaches kleiner als die Anlage, die Gegenstand des OVG-Beschlusses war. Das Bauministerium geht weiter davon aus, dass kleine Photovoltaikanlagen auf privaten Hausdächern vollständig oder überwiegend für den Eigenbedarf genutzt werden. Demnach liege in diesen Fällen keine Nutzungsänderung des Gebäudes vor und eine Baugenehmigung für die Solaranlage sei nicht erforderlich.