ersol Solar Energy Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 3. Juni 2008, um 10.00 Uhr im CongressCenter der Messe Erfurt AG – Carl-Zeiss-Saal – Gothaer Straße 34, 99094 Erfurt, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


Tagesordnung

1.     

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2007, des Lageberichts für die ersol Solar Energy AG und des Lageberichts für den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007


Der Geschäftsbericht der Gesellschaft, der den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2007 und den Lagebericht für den Konzern enthält, ist im Internet unter http://www.ersol.de erhältlich. Darüber hinaus können die vorgenannten Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der ersol Solar Energy AG, Wilhelm-Wolff-Straße 23, 99099 Erfurt, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.


2.     

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 471.418,63 auf neue Rechnung vorzutragen.


3.     

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.


4.     

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.


5.     

Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008


Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2009 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.


6.     

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts


Die in der Hauptversammlung 2007 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG läuft mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung, spätestens aber am 4. Dezember 2008 aus. Aus diesem Grund soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)     

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, biszum 2. Dezember 2009außer zum Zweck des Handels in eigenen Aktien eigene Aktien mit einem darauf entfallenden anteiligen Betrag in Höhe von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals über die Börse zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft darf den Durchschnitt ihres Eröffnungs- und Schlusskurses im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der jeweils vorangegangenen zehn Börsentage um nicht mehr als 5 % über- bzw. unterschreiten.


Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.


Die hiermit erteilte Ermächtigung endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Unabhängig davon endet die hier erteilte Ermächtigung spätestens am 2. Dezember 2009.
b)     

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht um mehr als 5 % unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnitt des Eröffnungs- und Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn vorangegangenen Börsentage vor der Veräußerung der Aktie. Die Ermächtigung nach diesem Buchstaben b) beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen erforderlich sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
c)     

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen zu verwenden.
d)     

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zur Erfüllung von durch die Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.
e)     

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen.
f)     

Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug der Maßnahmen unter Buchstaben b) bis d) ausgeschlossen.
g)     

Die unter Buchstaben b) bis e) genannten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden.


7.     

Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderungen


Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später unter Umständen in Form von Eigenkapital erhalten bleibt. Um der Gesellschaft die Möglichkeit dieser flexiblen Art der Kapitalbeschaffung zu geben, hat die Hauptversammlung am 5. Juni 2007 („Hauptversammlung 2007“) eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und ein Bedingtes Kapital III zu deren Bedienung beschlossen. Seither haben sich Entscheidungen einzelner Obergerichte der zuvor nur von einer Mindermeinung vertretenen und in der Praxis nicht geteilten Auffassung angeschlossen, wonach der Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung den Ausgabebetrag der neu auszugebenden Aktien nicht in Form eines bloßen Mindestbetrags angeben darf. Zwar beschränkt sich das von der Hauptversammlung 2007 beschlossene Bedingte Kapital III bewusst nicht auf die Angabe eines bloßen Mindestausgabebetrags, sondern macht dem Vorstand konkrete Vorgaben für die Berechnung des Ausgabebetrags. Gleichwohl haben die erwähnten Gerichtsentscheidungen zusätzliche Rechtsunsicherheit ausgelöst. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, sollen die von der Hauptversammlung 2007 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen durch eine neue Ermächtigung ersetzt, das bestehende Bedingte Kapital III aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital III geschaffen werden. Dabei soll gleichzeitig der Umfang der Ermächtigung und des Bedingten Kapitals III erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)     

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen


Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung am 5. Juni 2007 eingeräumte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
b)     

Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen

(1)     

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl, Sachleistung

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 2013 einmalig oder mehrmals
―     

durch die Gesellschaft oder durch im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften („nachgeordnete Konzernunternehmen“) Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 350.000.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren („Schuldverschreibungen“) zu begeben und
―     

für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen


und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 3.250.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 6.500.000,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen („Bedingungen“) zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.


Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen dem Ausgabepreis entspricht und dieser den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
(2)     

Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
―     

sofern sie gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die ab dem 3. Juni 2008 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung aus einem genehmigten Kapital im Wege der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Außerdem ist auf diesen Betrag der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die Veräußerung eigener Aktien entfällt, sofern diese während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss eines Bezugsrechts analog § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt,
―     

um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszunehmen,
―     

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsscheinen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustände,
―     

soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt.
(3)     

Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz

Der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie ist nach den folgenden Grundlagen zu errechnen:
aa)     

Sofern die Bedingungen der Schuldverschreibungen keine Wandlungspflicht bestimmen, entspricht der Options- oder Wandlungspreis (a) dem niedrigeren Betrag von (i) 135 % des durchschnittlichen volumengewichteten Kurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während des Zeitraums, in dem die die Emission begleitenden Konsortialbanken das Bookbuilding-Verfahren durchführen, und (ii) 135 % des durchschnittlichen volumengewichteten Kurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten Stunde vor der Festsetzung des Ausgabebetrags der Teilrechte oder (b) – im Fall der Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre – entweder (i) 135 % des durchschnittlichen volumengewichteten Kurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum letzten Handelstag vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 AktG (einschließlich) oder (ii) – falls die endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG am achten Tag der Bezugsfrist oder später bekannt gemacht werden und diese Alternative zu einem niedrigeren als dem sich unter (b) (i) ergebenden Preis führt – 135 % des durchschnittlichen volumengewichteten Kurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während des letzten Handelstages vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (der im Ergebnis jeweils maßgebliche Durchschnittskurs nachfolgend „Referenzkurs“).

bb)     

Sofern die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Wandlungspflicht bestimmen, beträgt der Options- oder Wandlungspreis 120 % des Referenzkurses für den Fall der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Inhaber und entspricht im Fall der Pflichtwandlung bei Endfälligkeit folgendem Kurs:

―     

dem Referenzkurs, wenn der durchschnittliche volumengewichtete Kurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA®-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit („Kurs bei Endfälligkeit“) nicht höher ist als der Referenzkurs,
―     

dem Kurs bei Endfälligkeit, wenn dieser zwischen dem Referenzkurs und 120 % des Referenzkurses liegt,
―     

120 % des Referenzkurses, wenn der Kurs bei Endfälligkeit mindestens 120 % des Referenzkurses beträgt,
―     

ungeachtet vorstehender Bestimmungen dem Referenzkurs, sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Abwendung eines unmittelbaren schweren Schadens von der Gesellschaft oder zur Vermeidung einer erheblichen Verschlechterung eines öffentlichen Credit Ratings der Gesellschaft durch eine anerkannte Ratingagentur eine vorzeitige Wandlung veranlasst.
cc)     

Sofern die Bedingungen der Schuldverschreibungen das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit deren Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, entspricht der Options- oder Wandlungspreis je Aktie, die infolge der Ausübung dieses Rechts durch die Gesellschaft bei Endfälligkeit ausgegeben wird, dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am dritten Börsenhandelstag vor Endfälligkeit.
dd)     

Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
ee)     

In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
(4)     

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten


Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Begründung einer Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien und Options- bzw. Wandlungszeitraum.
c)     

Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals III


Das von der Hauptversammlung am 5. Juni 2007 beschlossene Bedingte Kapital III wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
d)     

Bedingte Kapitalerhöhung


Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktienmit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“), die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juni 2008 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital III).
e)     

Satzungsänderungen


Auf Grundlage der vorstehenden Beschlüsse a) bis d) ergibt sich folgende Änderung der Satzung:

Der bisherige § 8 Abs. (3) der Satzung wird durch folgenden neuen § 8 Abs. (3) ersetzt:
"(3)     

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.250.000 neuen, auf den Inhaber lautendenStückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juni 2008 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital III)."
f)     

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister


Der Vorstand wird angewiesen, die zu TOP 7 Buchstaben d) und e) gefassten Beschlüsse mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass sie erst dann in das Handelsregister eingetragen werden sollen, wenn zuvor der zu TOP 7 Buchstabe c) gefasste Beschluss in das Handelsregister eingetragen wurde.


8.     

Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) und entsprechende Satzungsänderungen


Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 21.447.048,00 ist derzeit eingeteilt in 10.723.524 nennwertlose Stückaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00 entfällt. Um die Attraktivität und Umlauffähigkeit der Aktie der Gesellschaft weiter zu erhöhen, soll das Grundkapital im Verhältnis 1:2 neu eingeteilt, also die Anzahl der Aktien ohne Erhöhung des Grundkapitals verdoppelt werden (Aktiensplit).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)     

Neueinteilung des Grundkapitals

(1)     

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 21.447.048,00, das derzeit in 10.723.524 nennwertlose Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00 eingeteilt ist, wird durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1:2 neu eingeteilt. An die Stelle einer nennwertlosen Stückaktie mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00 treten zwei nennwertlose Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Das Grundkapital ist nunmehr eingeteilt in 21.447.048 nennwertlose Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00.
(2)     

§ 5 Abs. (2) der Satzung wird geändert und lautet in Zukunft wie folgt:

"(2)     

Die Gesellschaft hat nennwertlose Stückaktien. Das Grundkapital ist eingeteilt in 21.447.048 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Alle Aktien sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt.“
b)     

Anpassung des Genehmigten Kapitals I

(1)     

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 6. September 2005 über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals I wird an die Neueinteilung des Grundkapitals angepasst, indem der Vorstand, soweit er von der Ermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, ab Wirksamwerden der Neueinteilung zur Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (statt von bisher EUR 2,00 je Aktie) ermächtigt wird. Der Betrag des Genehmigten Kapitals I bleibt unverändert.
(2)     

§ 7 Abs. (1) Satz 1 der Satzung wird entsprechend geändert und lautet in Zukunft wie folgt:

"(1)     

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Juni 2010 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 4.944.618,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).“
c)     

Anpassung des Genehmigten Kapitals II

(1)     

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals II wird an die Neueinteilung des Grundkapitals angepasst, indem der Vorstand, soweit er von der Ermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, ab Wirksamwerden der Neueinteilung zur Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (statt von bisher EUR 2,00 je Aktie) ermächtigt wird. Der Betrag des Genehmigten Kapitals II bleibt unverändert.
(2)     

§ 7 Abs. (2) Satz 1 der Satzung wird entsprechend geändert und lautet in Zukunft wie folgt:

"(2)     

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Mai 2011 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 3.008.334,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).“
d)     

Anpassung des Bedingten Kapitals I und der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten („Aktienoptionsplan 2005“)

(1)     

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 6. September 2005 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals I wird an die Neueinteilung des Grundkapitals angepasst, indem ab Wirksamwerden der Neueinteilung bis zu 300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 entfällt (statt bisher bis zu 150.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 2,00 entfällt), ausgegeben werden dürfen. Der Betrag des Bedingten Kapitals I bleibt unverändert.
(2)     

§ 8 Abs. (1) der Satzung wird entsprechend geändert und lautet in Zukunft wie folgt:

"(1)     

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 300.000,00 eingeteilt in bis zu 300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 entfällt, durch Ausgabe neuer Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Mitarbeiter von Konzerngesellschaften aufgrund der am 6. September 2005 von der Versammlung der Aktionäre beschlossenen Ermächtigung für einen „Aktienoptionsplan 2005“. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur in dem Umfang durchgeführt, in dem von den Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Sofern zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres gefasst worden ist, nehmen die neuen Aktien auch am Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres teil.“
e)     

Anpassung des Bedingten Kapitals II und der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten („Aktienoptionsplan 2007“)

(1)     

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2007 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals II wird an die Neueinteilung des Grundkapitals angepasst, indem ab Wirksamwerden der Neueinteilung bis zu 800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 entfällt (statt bisher bis zu 400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 2,00 entfällt), ausgegeben werden dürfen. Der Betrag des Bedingten Kapitals II bleibt unverändert.
(2)     

§ 8 Abs. (2) der Satzung wird entsprechend geändert und lautet in Zukunft wie folgt:

"(2)     

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 800.000,00 (in Worten: Euro achthunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 entfällt, durch Ausgabe neuer Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2007 (Aktienoptionsplan 2007) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2010 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder deren Gegenwert in Geld gewährt.“
(3)     

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2007 über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften (Aktienoptionsplan 2007) wird an die Neueinteilung des Grundkapitals angepasst, indem ab Wirksamwerden der Neueinteilung (a) der Vorstand und, soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat ermächtigt sind, unter Anrechnung von bereits vor dem Wirksamwerden der Neueinteilung des Grundkapitals gewährten Bezugsrechten Bezugsrechte („Aktienoptionen“) auf insgesamt bis zu 800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 (statt bisher auf insgesamt bis zu 400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00) an Bezugsberechtigte zu gewähren,und (b) vorbehaltlich der sich aus dem Ermächtigungsbeschluss und den im Einklang damit festgelegten Optionsbedingungen ergebenden Voraussetzungen und weiteren Anpassungen (i) jede nach Wirksamwerden der Neueinteilung gewährte Aktienoption den Bezugsberechtigten zum gemeinsamen Bezug von zwei Aktien (statt bisher einer Aktie) der Gesellschaft berechtigt, und (ii) sich der für jede nach Wirksamwerden der Neueinteilung gewährte Aktienoption zu zahlende Ausübungspreis verdoppelt. Die Bestimmungen des Akienoptionsplans 2007 zum Schutz der vor Wirksamwerden der Neueinteilung des Grundkapitals gewährten Aktienoptionen gegen Verwässerung bleiben unberührt.
f)     

Anpassung des Bedingten Kapitals III und der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen

(1)     

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2008 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals III wird an die Neueinteilung des Grundkapitals angepasst, indem nunmehr bis zu 6.500.000 (statt bisher bis zu 3.250.000) neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien) ausgegeben werden dürfen. Der Betrag des Bedingten Kapitals III bleibt unverändert.
(2)     

§ 8 Abs. (3) der Satzung wird entsprechend geändert und lautet in Zukunft wie folgt:

"(3)     

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.500.000 neuen, auf den Inhaber lautendenStückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juni 2008 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital III)."
(3)     

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2008 über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen wird an die Neueinteilung des Grundkapitals angepasst, indem der Vorstand nunmehr ermächtigt ist, den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 6.500.000 (statt bisher bis zu 3.250.000) auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 6.500.000,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren.
g)     

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister


Der Vorstand wird angewiesen, die zu diesem TOP 8 gefassten Beschlüsse, soweit sie in das Handelsregister einzutragen sind, mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass sie (a) erst dann in das Handelsregister eingetragen werden sollen, wenn zuvor die zu TOP 7 gefassten Beschlüsse, soweit sie in das Handelsregister einzutragen sind, in das Handelsregister eingetragen wurden, und (b) nur zusammen oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in das Handelsregister eingetragen werden sollen.


9.     

Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung zur Modernisierung der Satzung


Die Satzung der Gesellschaft ermöglicht zur Zeit eine Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung – sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird – nur schriftlich oder per Telefax. Für die Zukunft soll die inzwischen weithin übliche Möglichkeit einer Bevollmächtigung auf elektronischem Weg eröffnet werden.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 23 Abs. (3) der Satzung wird geändert und lautet in Zukunft wie folgt:
"(3)     

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann schriftlich, per Telefax oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.“


Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands zu TOP 6 (Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts)

Vorstand und Aufsichtsrat haben unter TOP 6 vorgeschlagen, die Verwaltung zu ermächtigen, bis zum 2. Dezember 2009 Aktien der Gesellschaft zu erwerben und wieder zu veräußern, deren rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gehört zum international üblichen Finanzierungsinstrumentarium von Aktiengesellschaften.

Erwerb und Veräußerung der Aktien werden unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre erfolgen. Im Falle des Erwerbs wird dieser Grundsatz dadurch gewahrt, dass der Erwerb nur über die Börse erfolgen darf. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie den Durchschnitt des Eröffnungs- und Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Handelstage vor dem Erwerb um nicht mehr als 5 % überschreiten oder unterschreiten.

Die Veräußerung der erworbenen Aktien wird in der Regel ebenfalls über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre erfolgen.

Der Vorstand soll aber darüber hinaus ermächtigt werden, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich – auch bei mehrfacher Ausnutzung – auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt der Durchschnitt des Eröffnungs- und Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA®-Handel (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn vorangegangenen Börsentage vor der Veräußerung der Aktie. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug dieser Maßnahme ausgeschlossen.

Die Ermächtigung des Vorstands, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen einzusetzen, soll die Verwaltung in die Lage versetzen, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder andere Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Die Veräußerer gerade von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sind häufig nicht an einer Geldzahlung interessiert, sondern bestehen auf einer Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft.

Die weitere Ermächtigung des Vorstands, die erworbenen Aktien zur Befriedigung von Rechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden, verschafft der Verwaltung auch in diesem Bereich zusätzliche Flexibilität. Zwar steht für die Erfüllung solcher Rechte in aller Regel auch bedingtes Kapital zur Verfügung. Jedoch sehen die Schuldverschreibungsbedingungen üblicherweise die Möglichkeit einer Bedienung durch eigene Aktien vor. Ein Vorteil des Einsatzes eigener Aktien ist, dass keine neuen Aktien ausgegeben werden müssen und es daher nicht zu einer Verwässerung der Anteilsquote der Altaktionäre kommt.

Die Verwaltung soll die aufgrund der genannten oder früherer Ermächtigungen erworbenen Aktien auch ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils darüber berichten, in welchem Umfang er von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.

Nach Abwägung aller Umstände ist der Vorstand überzeugt, dass der im Rahmen der Beschlüsse zu TOP 6 vorgesehene Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet und angemessen sowie im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre geboten ist.

Dieser Bericht zu TOP 6 liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.


Bericht des Vorstands zu TOP 7 (Erneuerung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderungen)


Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später unter Umständen in Form von Eigenkapital erhalten bleibt. Darüber hinaus kommen die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien der Gesellschaft zugute. Um der Gesellschaft die Möglichkeit dieser flexiblen Art der Kapitalbeschaffung zu geben, hat die Hauptversammlung am 5. Juni 2007 eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und ein Bedingtes Kapital III zu deren Bedienung beschlossen. Seither haben sich Entscheidungen einzelner Obergerichte der zuvor nur von einer Mindermeinung vertretenen und in der Praxis nicht geteilten Auffassung angeschlossen, wonach der Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung den Ausgabebetrag der neu auszugebenden Aktien nicht in Form eines bloßen Mindestbetrags angeben darf. Zwar beschränkt sich das von der Hauptversammlung 2007 beschlossene Bedingte Kapital III bewusst nicht auf die Angabe eines bloßen Mindestausgabebetrags, sondern macht dem Vorstand konkrete Vorgaben für die Berechnung des Ausgabebetrags. Gleichwohl haben die erwähnten Gerichtsentscheidungen zusätzliche Rechtsunsicherheit ausgelöst. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die von der Hauptversammlung 2007 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen, das bestehende Bedingte Kapital III aufzuheben und ein neues Bedingtes Kapital III zu schaffen. Gleichzeitig soll der Umfang der Ermächtigung und des Bedingten Kapitals III erhöht werden. Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 350.000.000,00 vor, für die Wandlungsrechte auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 6.500.000,00, d.h. bis zu 3.250.000 Aktien zur Verfügung stehen sollen.

Bei Ausgabe der Schuldverschreibungen haben die Aktionäre nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht auszuschließen:
―     

Zunächst soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die ab dem 3. Juni 2008 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung aus einem genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsausschluss in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierauf ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Veräußerung eigener Aktien entfällt, sofern diese während der Laufzeit der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen unter Ausschluss eines Bezugsrechts analog § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Beide Anrechnungen erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
―     

Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre Spitzenbeträge zu verwerten. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
―     

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf später ausgegebene Schuldverschreibungen gewährt wird. Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen solchen Verwässerungsschutz vor. Die Bezugsberechtigten werden damit so gestellt, als hätten sie von ihren Bezugsrechten Gebrauch gemacht und seien bereits Aktionäre.
―     

Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll jedoch nur geschehen können, wenn der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit geben, Schuldverschreibungen auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern einzusetzen. Bei der Gestaltung solcher Verträge kann es eine attraktive Alternative sein, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Unternehmensinteresse liegen. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur in diesem Fall ausschließen.

Durch die zu TOP 8 vorgeschlagene Neueinteilung des Grundkapitals ergeben sich u.a. auch Folgeanpassungen für eine gemäß TOP 7 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und Schaffung eines Bedingten Kapitals III. Der sachliche Gehalt der Beschlüsse zu TOP 7 ändert sich dadurch aber nicht.


Bericht des Vorstands zur Ausübung und Zuteilung vorangegangener Aktienoptionspläne

Der Vorstand der ersol Solar Energy AG und, im Hinblick auf die Mitglieder des Vorstands, der Aufsichtsrat der ersol Solar Energy AG wurden durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. September 2005 ermächtigt, Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern der ersol Solar Energy AG sowie Geschäftsführern und Mitarbeitern von Konzerngesellschaften Bezugsrechte auf den Erwerb neuer Aktien der ersol Solar Energy AG zu gewähren („Aktienoptionsplan 2005“). Die Hauptversammlung hat deshalb ein Bedingtes Kapital I in Höhe von EUR 300.000,00 zur Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von unter dem Aktienoptionsplan 2005 ausgegebenen Aktienoptionen beschlossen. Ferner wurde der Vorstand der ersol Solar Energy AG und, im Hinblick auf die Mitglieder des Vorstands, der Aufsichtsrat der ersol Solar Energy AG durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2007 ermächtigt, Mitarbeitern der ersol Solar Energy AG und von Konzerngesellschaften Bezugsrechte auf den Erwerb neuer Aktien der ersol Solar Energy AG zu gewähren („Aktienoptionsplan 2007“). Die Hauptversammlung hat deshalb ein Bedingtes Kapital II in Höhe von EUR 800.000,00 zur Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von unter dem Aktienoptionsplan 2007 ausgegebenen Aktienoptionen beschlossen. Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten unter dem Aktienoptionsplan 2005 wurde mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des Bedingten Kapitals II am 19. Juli 2007 aufgehoben, so dass seither Bezugsrechte nur noch unter dem Aktienoptionsplan 2007 ausgegeben werden.

Im Geschäftsjahr 2007 sind 74.300 Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan 2005 an Mitglieder des Vorstands und sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie von Konzerngesellschaften ausgegeben worden. Diese Bezugsrechte verteilen sich wie folgt: 30.000 Bezugsrechte wurden an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben, 21.750 Bezugsrechte wurden an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft ausgegeben, 7.500 Bezugsrechte wurden an Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften ausgegeben und 15.050 Bezugsrechte wurden an sonstige Mitarbeiter von Konzerngesellschaften ausgegeben. Aus dem Aktienoptionsplan 2007 sind im Geschäftsjahr 2007 keine Bezugsrechte ausgegeben worden.

Im Geschäftsjahr 2007 sind keine Bezugsrechte ausgeübt worden. Der Stand der insgesamt ausgegebenen und nicht verfallenen Bezugsrechte betrug zum 31. Dezember 2007 106.265 Bezugsrechte.


Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gem. § 123 AktG spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung (27. Mai 2008, 24.00 Uhr) unter der nachstehenden Adresse


ersol Solar Energy AG
c/o Computershare HV-Services AG
Hansastraße 15
80686 München
Telefax: +49(0)89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

angemeldet und gegenüber der Gesellschaft unter dieser Adresse den von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis gem. § 123 Abs. 3 AktG erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (13. Mai 2008, 0.00 Uhr) Aktionär der Gesellschaft waren. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten (mit dem Vollmachts- und Weisungsformular nach § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG) für die Hauptversammlung übersandt.

Von den insgesamt ausgegebenen 10.723.524 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 10.723.524 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.


Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die entsprechende Stimmrechtsvollmacht ist – sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird – schriftlich oder per Telefax zu erteilen und der Gesellschaft bei der Registrierung zur Hauptversammlung vorzulegen.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Stimmrechtsvertreter der ersol Solar Energy AG, die das Stimmrecht gemäß den schriftlich oder per Telefax erteilten Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Dazu bitten wir um rechtzeitige Übersendung der Eintrittskarte mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Vollmachts- und Weisungsformular. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertretung nur wirksam ist, wenn die Vollmacht und die Weisungen in der vorbezeichneten Weise, also schriftlich oder per Telefax, erteilt werden. Bitte senden Sie die Eintrittskarte nebst Vollmachts- und Weisungsformular an folgende Anschrift bzw. Telefax-Nummer:


ersol Solar Energy AG
Investor Relations
Hauptversammlung 2008
Wilhelm-Wolff-Straße 23
99099 Erfurt
Telefax: +49 (0)361-2195-1108


Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG sind ausschließlich an folgende Adresse schriftlich unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft zu richten:


ersol Solar Energy AG
Investor Relations
Hauptversammlung 2008
Wilhelm-Wolff-Straße 23
99099 Erfurt

Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter dieser Adresse bis spätestens Montag, 19. Mai 2008 (24.00 Uhr) bei uns eingehen, unverzüglich im Internet unter www.ersol.de zugänglich machen. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.



Erfurt, im April 2008

ersol Solar Energy Aktiengesellschaft

Der Vorstand

ISIN DE0006627532
WKN 662 753

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