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Anleihen / AIF, Finanzdienstleister
Experte warnt vor Fallstricken für Berater im neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerecht
Ende November ändern sich die Spielregeln für die freien Finanzberater in Deutschland. Denn dann soll die Novellierung des „Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ in Kraft treten. Der Bundestag hatte sie im Oktober verabschiedet. Am 25. November wird sie noch vom Bundesrat besprochen, der sie aber nicht verhindern kann. Das Gesetz regelt den Vertrieb von offenen und geschlossenen Fonds sowie von Vermögensanlagen. Es soll Verbraucher besser vor Falschberatungen und Vermögensverlusten schützen. ECOreporter.de hatte ausführlich über die Gesetzesnovellierung informiert (per
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Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelung ist der Sachkundenachweis, über den freie Vermittler in Zukunft verfügen müssen. Dafür ist es erforderlich, eine Sachkunde-Prüfung bei der IHK abzulegen. Als Alternative dazu werden Aus- und Fortbildungsabschlüsse im Finanzdienstleitungsbereich als Sachkundenachweis anerkannt. Von dem Sachkundenachweis befreit sind Vermittler, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig sind und dies nachweisen können. Diese so genannte „Alte-Hasen-Regelung“ birgt jedoch manchen Fallstrick. Darauf weist zumindest GPC Law hin, eine auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei aus Berlin. Deren Geschäftsführer Dietmar Goerz betont, dass die ‚Alte-Hasen-Regelung‘ insbesondere den Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit verlangt. Dies erfolge durch die „lückenlose Vorlage“ der nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte. Schwierig wird es laut Goerz für Berater, die dem Gewerbeamt als Ersatz für den Prüfbericht eine Negativmeldung vorgelegt haben. Eine solche Negativmeldung informiert darüber, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Kapitalanlagen vermittelt wurden. „Wer dem Gewerbeamt eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, so Goerz und bringt es auf folgende Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen!“
Noch problematischer ist es, wenn zwar Kapitalanlagen vermittelt wurden und daher keine Negativmeldung erfolgte, aber für einen längeren Zeitraum auch keine Prüfberichte eingereicht wurden. „Da viele Gewerbeämter die Vorlage der Prüfberichte nicht regelmäßig kontrollieren, haben sich viele Vermittler die Einreichung gespart“, meint Goerz. Vermittler auf die das zutrifft, könnten nach Einschätzung des Rechtsanwalt auf die Idee kommen, die Berichte nachzureichen, um sich die ‚Alte-Hasen-Regelung‘ zu sichern. „Theoretisch ginge das“, meint Goerz. Zwar sehe die MaBV vor, dass die Berichte bis zum Ende des folgenden Jahres eingereicht werden müssen. Die Pflicht zur Vorlage bleibe danach aber weiter bestehen. Somit müsse es grundsätzlich auch möglich sein, die Berichte nachzureichen. Aber er warnt: „Ein Nachreichen von Prüfberichten bringt weitreichende Konsequenzen mit sich.“ Nach Ansicht des Anwaltes kann bei einer Nachreichung der Prüfberichte schnell ein vierstelliger Betrag zusammen kommen. Denn einerseits müssten die Kosten für einen geeigneten Prüfer aufgewandt werden, der mehrere zurückliegende Jahre prüfen muss. Wobei Goerz betont, dass etwa der Steuerberater nicht ein solcher „geeigneter Prüfer“ sei. Und wenn die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichtes verletzt werde, könne dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Dies drohe insbesondere, wenn die Prüfberichte für mehrere Jahre nicht vorgelegt wurden.

Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelung ist der Sachkundenachweis, über den freie Vermittler in Zukunft verfügen müssen. Dafür ist es erforderlich, eine Sachkunde-Prüfung bei der IHK abzulegen. Als Alternative dazu werden Aus- und Fortbildungsabschlüsse im Finanzdienstleitungsbereich als Sachkundenachweis anerkannt. Von dem Sachkundenachweis befreit sind Vermittler, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig sind und dies nachweisen können. Diese so genannte „Alte-Hasen-Regelung“ birgt jedoch manchen Fallstrick. Darauf weist zumindest GPC Law hin, eine auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei aus Berlin. Deren Geschäftsführer Dietmar Goerz betont, dass die ‚Alte-Hasen-Regelung‘ insbesondere den Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit verlangt. Dies erfolge durch die „lückenlose Vorlage“ der nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte. Schwierig wird es laut Goerz für Berater, die dem Gewerbeamt als Ersatz für den Prüfbericht eine Negativmeldung vorgelegt haben. Eine solche Negativmeldung informiert darüber, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Kapitalanlagen vermittelt wurden. „Wer dem Gewerbeamt eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, so Goerz und bringt es auf folgende Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen!“
Noch problematischer ist es, wenn zwar Kapitalanlagen vermittelt wurden und daher keine Negativmeldung erfolgte, aber für einen längeren Zeitraum auch keine Prüfberichte eingereicht wurden. „Da viele Gewerbeämter die Vorlage der Prüfberichte nicht regelmäßig kontrollieren, haben sich viele Vermittler die Einreichung gespart“, meint Goerz. Vermittler auf die das zutrifft, könnten nach Einschätzung des Rechtsanwalt auf die Idee kommen, die Berichte nachzureichen, um sich die ‚Alte-Hasen-Regelung‘ zu sichern. „Theoretisch ginge das“, meint Goerz. Zwar sehe die MaBV vor, dass die Berichte bis zum Ende des folgenden Jahres eingereicht werden müssen. Die Pflicht zur Vorlage bleibe danach aber weiter bestehen. Somit müsse es grundsätzlich auch möglich sein, die Berichte nachzureichen. Aber er warnt: „Ein Nachreichen von Prüfberichten bringt weitreichende Konsequenzen mit sich.“ Nach Ansicht des Anwaltes kann bei einer Nachreichung der Prüfberichte schnell ein vierstelliger Betrag zusammen kommen. Denn einerseits müssten die Kosten für einen geeigneten Prüfer aufgewandt werden, der mehrere zurückliegende Jahre prüfen muss. Wobei Goerz betont, dass etwa der Steuerberater nicht ein solcher „geeigneter Prüfer“ sei. Und wenn die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichtes verletzt werde, könne dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Dies drohe insbesondere, wenn die Prüfberichte für mehrere Jahre nicht vorgelegt wurden.