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Finanzmarktaufsicht mahnt: Prospektpflicht auch für Bürgersolaranlagen
Das öffentliche Angebot von Anteilen an so genannten Bürgersolaranlagen fällt grundsätzlich unter die Prospektpflicht. Das teilt die Bonner Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin mit. Seit einiger Zeit würden wieder mehr Vermögensanlagen öffentlich, aber ohne Prospekt - und damit unerlaubt – angeboten, so die Behörde. In Deutschland dürften Vermögensanlagen jedoch nicht ohne einen Prospekt, dessen Veröffentlichung die BaFin zuvor gestattet habe, öffentlich angeboten werden.
Wie die BaFin erläutert, liegt ein öffentliches Angebot vor, wenn über ein beliebiges Medium (zum Beispiel das Internet) ein unbestimmter Personenkreis aufgefordert wird, ein Kaufangebot abzugeben. Für das unerlaubte öffentliche Angebot von Vermögensanlagen sehe das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro vor. Aus praktischen Gründen häufig werde zwar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, wenn es sich um ein Projekt mit nur wenigen Anlegern handele, aus Sicht des VerkProspG unterliege diese aber denselben Anforderungen wie große Publikums-Kommanditgesellschaften, die in ganze Solarparks investieren.
Wie die BaFin erläutert, liegt ein öffentliches Angebot vor, wenn über ein beliebiges Medium (zum Beispiel das Internet) ein unbestimmter Personenkreis aufgefordert wird, ein Kaufangebot abzugeben. Für das unerlaubte öffentliche Angebot von Vermögensanlagen sehe das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro vor. Aus praktischen Gründen häufig werde zwar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, wenn es sich um ein Projekt mit nur wenigen Anlegern handele, aus Sicht des VerkProspG unterliege diese aber denselben Anforderungen wie große Publikums-Kommanditgesellschaften, die in ganze Solarparks investieren.