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„Fondsanleger monieren häufig falsche Beratung oder Prospektfehler“ - Dr. Ulrike Busse, Ombudsstelle Geschlossene Fonds
Geschlossenen Fonds sind unternehmerische Beteiligungen, bei denen es um viel Geld geht. Damit Unstimmigkeiten zwischen Anlegern und Fondsmanagement nicht zwangsläufig vor Gericht ausgetragen werden, gibt es Streitschlichter. Der Verein Ombudsstelle Geschlossene Fonds (OGF) aus Berlin ist eine solche gesetzliche Schlichterstelle. Das gilt für die Fälle, die die 400 der OGF angeschlossenen Unternehmen betreffen. Die Geschäftsführerin Dr. Ulrike Busse stellt die Arbeit des Vereins im Bereich nachhaltige Geldanlagen vor und nimmt Stellung zu den Bemühungen um mehr Anlegerschutz in Deutschland und Europa.
ECOreporter.de: Werden Sie nur in Fällen aktiv, wenn die Unternehmen hinter den Beteiligungen der Ombudsstelle angeschlossen sind, oder bearbeiten Sie auch Beschwerden die andere geschlossene Fonds betreffen?
Dr. Ulrike Busse: Grundsätzlich können wir nur tätig werden, wenn das Unternehmen, gegen das sich der Schlichtungsantrag richtet, dem Verfahren angeschlossen ist. Als privat organisierte Schlichtungsstelle können wir Unternehmen nicht dazu verpflichten, sich unserer Stelle anzuschließen. Das Verfahren ist daher für beide Seiten ein freiwilliges Verfahren. Diese Freiwilligkeit dient jedoch dazu, eine Beilegung des Konflikts und damit Rechtsfrieden zu erreichen. Bei Beschwerden, für die wir nicht zuständig sind, bemühen wir uns in jedem Fall, die Verbraucher an die für sie zuständige Schlichtungsstelle oder andere Stellen weiter zu verweisen.
ECOreporter.de: Wie wird eine Ombudsperson ausgewählt und welche Qualifikation ist Voraussetzung, um als solche aktiv zu werden?
Busse: Die Ombudsperson wird vom Vorstand bestellt. Im Vorfeld werden die Mitgliedsunternehmen des Vereins Ombudsstelle Geschlossene Fonds sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband in die Entscheidung einbezogen. Vorschläge für die Nominierung können jederzeit abgegeben werden. Die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Ombudspersonen müssen also Volljuristen sein und darüber hinaus eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung vorweisen können. Um ihre Unabhängigkeit zu unterstreichen, darf insbesondere niemand Ombudsperson werden, der in den vergangenen fünf Jahren beim bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen, bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds oder bei einem der Mitgliedsunternehmen dieser beiden Vereine beschäftigt gewesen ist oder ein solches beraten hat. Die derzeitigen Ombudspersonen Frau Dr. Schmidt-Syaßen und Herr Dr. Frantzioch verfügen beide über langjährige Erfahrung als Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht.
ECOreporter.de: Wie funktioniert die Aufnahme in die Liste der angeschlossenen Unternehmen?
Busse: Wir arbeiten stetig daran, neue Unternehmen für das Schlichtungsverfahren zu gewinnen. Neben den Verwaltern und Anbietern von Fonds sowie den Treuhandgesellschaften können sich auch neu aufgelegte Investmentvermögen, insbesondere in Form der Investment-Kommanditgesellschaft, aber auch bereits aufgelegte geschlossene Fonds unserer Stelle anschließen. So wollen wir eine möglichst breite Abdeckung gewährleisten.
ECOreporter.de: Schließen sie einzelne Firmen unter bestimmten Umständen wieder aus?
Busse: Der Ausschluss eines Unternehmens vom Verfahren ist grundsätzlich denkbar. Ein Grund hierfür wäre beispielsweise, wenn dieses einen verbindlichen Schlichtungsspruch nicht umsetzt. Hiervon mussten wir bisher aber noch keinen Gebrauch machen.
ECOreoprter.de: In wie viel Prozent aller Fälle gelingt die Schlichtung?
Busse: Es kommt immer dann zu einer Schlichtung, wenn die Ombudsstelle für das Schlichtungsbegehren zuständig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen, gegen das sich der Antrag richtet, sich dem Verfahren angeschlossen hat. Im Jahr 2013 war eine Zuständigkeit der Ombudsstelle für 47 von 102 eingereichten Anträgen gegeben.
Die Geschäftsstelle sowie die Ombudspersonen sind zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an einer einvernehmlichen Einigung interessiert und wirken hierauf aktiv hin. Sofern eine einvernehmliche Einigung der Parteien aussichtlos erscheint, erlässt die Ombudsperson einen Schlichtungsspruch. Dies ist häufig dann der Fall, wenn es vor Anrufung der Ombudsstelle bereits Korrespondenz zwischen den Parteien gegeben hat, die jedoch nicht zu einer Beilegung des Konflikts geführt hat.
Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro sind die Schlichtungssprüche für das Unternehmen bindend, wenn der Anleger den Schlichtungsspruch annimmt. Sofern der Wert über 10.000 Euro liegt, unterbreitet die Ombudsperson lediglich einen Schlichtungsvorschlag, der als Empfehlung zu verstehen ist. Wird dieser Vorschlag von beiden Parteien ausdrücklich angenommen, entfaltet auch dieser Bindungswirkung.
2013 kam es in fünf der 47 Fälle, für die wir zuständig waren, zu einer Einigung beziehungsweise Abhilfe der Beschwerde. Zudem hat die Ombudsperson in einem Fall einen Schlichtungsspruch zugunsten des Anlegers erlassen; zwei Schlichtungssprüche ergingen zugunsten des Beschwerdegegners. In weiteren 22 Fällen handelte es sich um Musterverfahren beziehungsweise andere nach der alten Verfahrensordnung unzulässige Beschwerdegegenstände.
ECOreporter.de: Wie lang dauert ein Verfahren durchschnittlich und was geschieht wenn die Einigung nicht zustande kommt?
Busse: Die Dauer des Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel langwierigem Schriftverkehr zwischen den Parteien und dem Beibringen von notwendigen Urkunden ab, die nicht alle von der Ombudsstelle beeinflusst werden können. In Fällen, in denen wir nicht zuständig sind, wird das Verfahren innerhalb weniger Tage abgeschlossen. Im Übrigen kann man von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei bis fünf Monaten ausgehen.
Sofern eine Einigung nicht erzielt werden konnte, steht es dem Verbraucher in jedem Fall frei, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Verjährung etwaiger Ansprüche des Verbrauchers während des Verfahrens gehemmt ist. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gilt zudem als erfolgloser Einigungsversuch nach § 15 a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung.
ECOreporter.de: Wie sehen typische Beschwerden zu Wind- oder Solarfonds aus und kommen die Beschwerden eher von Anlegern oder von Fondsgesellschaften?
Busse: Laut unserer Verfahrensordnung können nur Verbraucher Schlichtungsanträge stellen. Insofern handelt es sich ausschließlich um Anträge von Anlegern. In den meisten Fällen sind diese unzufrieden mit der Entwicklung ihrer Anlage. Sie berufen sich häufig darauf, durch den Anlagevermittler oder -berater falsch beraten worden zu sein, also insbesondere über Risiken nicht richtig informiert worden zu sein. Oder sie monieren Prospektfehler. Unabhängig davon, ob es sich um Wind- und Solarfonds oder andere Sachwertefonds, wie etwa Immobilienfonds, handelt, besteht kein entscheidender Unterschied hinsichtlich der Beschwerdepunkte.
ECOreporter.de: Wie kann die Einigung einer erfolgreichen Schlichtung beispielsweise aussehen?
Busse: In den meisten Fällen geht es den Anlegern um eine Rückabwicklung ihrer Anlage beziehungsweise um Schadensersatz. Andere Fälle betreffen die Herausgabe von Mitanlegerdaten, die Erteilung bestimmter Informationen oder die Zustimmung zur Veräußerung der Beteiligung. Im Hinblick auf die letztgenannten Begehren konnte über das Ombudsverfahren häufiger eine erfolgreiche Schlichtung der Streitigkeit erreicht werden. Die Ombudsperson prüft die Fälle nach Recht und Gesetz und trifft ihre Entscheidung. Diese versieht sie außerdem mit einer ausführlichen Begründung und leitet sie den Parteien zu.
ECOreporter.de: Wie viele nachhaltige geschlossene Fonds sind bei der Ombudsstelle angeschlossen?
Busse: Insgesamt sind dem Verfahren inzwischen ungefähr 400 Unternehmen angeschlossen. Davon machen die nachhaltigen geschlossenen Fonds etwa 15 Prozent aus.
ECOreporter.de: Der Markt für geschlossene Beteiligungen ist im Wandel. Wie bewerten Sie den aktuellen Entwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz?
Busse: Für die geschlossenen Fonds war und ist insbesondere die Umsetzung der europäischen Richtlinie für die Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) maßgebend: Geschlossene Fonds sind nunmehr als geschlossene Investmentvermögen nach dem KAGB aufzulegen. Das KAGB stellt nicht nur für die Fondsverwalter Regelungen auf, sondern gibt auch Anforderungen an die Gestaltung der Produkte vor. Der Markt der geschlossenen Investmentvermögen ist damit im „weißen Kapitalmarkt“ angekommen. Für die Unternehmen, die sich an unserem Verfahren beteiligen, wird meines Erachtens das Kleinanlegerschutzgesetz dagegen keine maßgebende Rolle spielen.
ECOreporter.de: Auf welche Neuerungen stellen Sie sich für die nächste Zukunft wie ein?
Busse: Im Juli dieses Jahres sind uns mit der Genehmigung unserer Verfahrensordnung durch das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit dem Bundesjustizministerium gesetzliche Schlichtungsaufgaben nach dem KAGB übertragen worden. Dies hat zu verschiedenen Veränderungen, insbesondere auch bei unserer Verfahrensordnung geführt.
Der europäische Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr eine Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung erlassen, die bis Juli 2015 von der Bundesregierung umgesetzt werden muss. Das Bundesjustizministerium hat einen entsprechenden Gesetzentwurf für Herbst dieses Jahres angekündigt. Die Ombudsstelle Geschlossene Fonds geht davon aus, dass sie die Anforderungen, die die Richtlinie an Streitschlichtungsverfahren stellt, bereits erfüllt.
ECOreporter.de: Danke für das Gespräch Frau Dr. Busse.
ECOreporter.de: Werden Sie nur in Fällen aktiv, wenn die Unternehmen hinter den Beteiligungen der Ombudsstelle angeschlossen sind, oder bearbeiten Sie auch Beschwerden die andere geschlossene Fonds betreffen?
Dr. Ulrike Busse: Grundsätzlich können wir nur tätig werden, wenn das Unternehmen, gegen das sich der Schlichtungsantrag richtet, dem Verfahren angeschlossen ist. Als privat organisierte Schlichtungsstelle können wir Unternehmen nicht dazu verpflichten, sich unserer Stelle anzuschließen. Das Verfahren ist daher für beide Seiten ein freiwilliges Verfahren. Diese Freiwilligkeit dient jedoch dazu, eine Beilegung des Konflikts und damit Rechtsfrieden zu erreichen. Bei Beschwerden, für die wir nicht zuständig sind, bemühen wir uns in jedem Fall, die Verbraucher an die für sie zuständige Schlichtungsstelle oder andere Stellen weiter zu verweisen.
ECOreporter.de: Wie wird eine Ombudsperson ausgewählt und welche Qualifikation ist Voraussetzung, um als solche aktiv zu werden?
Busse: Die Ombudsperson wird vom Vorstand bestellt. Im Vorfeld werden die Mitgliedsunternehmen des Vereins Ombudsstelle Geschlossene Fonds sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband in die Entscheidung einbezogen. Vorschläge für die Nominierung können jederzeit abgegeben werden. Die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Ombudspersonen müssen also Volljuristen sein und darüber hinaus eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung vorweisen können. Um ihre Unabhängigkeit zu unterstreichen, darf insbesondere niemand Ombudsperson werden, der in den vergangenen fünf Jahren beim bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen, bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds oder bei einem der Mitgliedsunternehmen dieser beiden Vereine beschäftigt gewesen ist oder ein solches beraten hat. Die derzeitigen Ombudspersonen Frau Dr. Schmidt-Syaßen und Herr Dr. Frantzioch verfügen beide über langjährige Erfahrung als Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht.
ECOreporter.de: Wie funktioniert die Aufnahme in die Liste der angeschlossenen Unternehmen?
Busse: Wir arbeiten stetig daran, neue Unternehmen für das Schlichtungsverfahren zu gewinnen. Neben den Verwaltern und Anbietern von Fonds sowie den Treuhandgesellschaften können sich auch neu aufgelegte Investmentvermögen, insbesondere in Form der Investment-Kommanditgesellschaft, aber auch bereits aufgelegte geschlossene Fonds unserer Stelle anschließen. So wollen wir eine möglichst breite Abdeckung gewährleisten.
ECOreporter.de: Schließen sie einzelne Firmen unter bestimmten Umständen wieder aus?
Busse: Der Ausschluss eines Unternehmens vom Verfahren ist grundsätzlich denkbar. Ein Grund hierfür wäre beispielsweise, wenn dieses einen verbindlichen Schlichtungsspruch nicht umsetzt. Hiervon mussten wir bisher aber noch keinen Gebrauch machen.
ECOreoprter.de: In wie viel Prozent aller Fälle gelingt die Schlichtung?
Busse: Es kommt immer dann zu einer Schlichtung, wenn die Ombudsstelle für das Schlichtungsbegehren zuständig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen, gegen das sich der Antrag richtet, sich dem Verfahren angeschlossen hat. Im Jahr 2013 war eine Zuständigkeit der Ombudsstelle für 47 von 102 eingereichten Anträgen gegeben.
Die Geschäftsstelle sowie die Ombudspersonen sind zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an einer einvernehmlichen Einigung interessiert und wirken hierauf aktiv hin. Sofern eine einvernehmliche Einigung der Parteien aussichtlos erscheint, erlässt die Ombudsperson einen Schlichtungsspruch. Dies ist häufig dann der Fall, wenn es vor Anrufung der Ombudsstelle bereits Korrespondenz zwischen den Parteien gegeben hat, die jedoch nicht zu einer Beilegung des Konflikts geführt hat.
Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro sind die Schlichtungssprüche für das Unternehmen bindend, wenn der Anleger den Schlichtungsspruch annimmt. Sofern der Wert über 10.000 Euro liegt, unterbreitet die Ombudsperson lediglich einen Schlichtungsvorschlag, der als Empfehlung zu verstehen ist. Wird dieser Vorschlag von beiden Parteien ausdrücklich angenommen, entfaltet auch dieser Bindungswirkung.
2013 kam es in fünf der 47 Fälle, für die wir zuständig waren, zu einer Einigung beziehungsweise Abhilfe der Beschwerde. Zudem hat die Ombudsperson in einem Fall einen Schlichtungsspruch zugunsten des Anlegers erlassen; zwei Schlichtungssprüche ergingen zugunsten des Beschwerdegegners. In weiteren 22 Fällen handelte es sich um Musterverfahren beziehungsweise andere nach der alten Verfahrensordnung unzulässige Beschwerdegegenstände.
ECOreporter.de: Wie lang dauert ein Verfahren durchschnittlich und was geschieht wenn die Einigung nicht zustande kommt?
Busse: Die Dauer des Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel langwierigem Schriftverkehr zwischen den Parteien und dem Beibringen von notwendigen Urkunden ab, die nicht alle von der Ombudsstelle beeinflusst werden können. In Fällen, in denen wir nicht zuständig sind, wird das Verfahren innerhalb weniger Tage abgeschlossen. Im Übrigen kann man von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei bis fünf Monaten ausgehen.
Sofern eine Einigung nicht erzielt werden konnte, steht es dem Verbraucher in jedem Fall frei, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Verjährung etwaiger Ansprüche des Verbrauchers während des Verfahrens gehemmt ist. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gilt zudem als erfolgloser Einigungsversuch nach § 15 a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung.
ECOreporter.de: Wie sehen typische Beschwerden zu Wind- oder Solarfonds aus und kommen die Beschwerden eher von Anlegern oder von Fondsgesellschaften?
Busse: Laut unserer Verfahrensordnung können nur Verbraucher Schlichtungsanträge stellen. Insofern handelt es sich ausschließlich um Anträge von Anlegern. In den meisten Fällen sind diese unzufrieden mit der Entwicklung ihrer Anlage. Sie berufen sich häufig darauf, durch den Anlagevermittler oder -berater falsch beraten worden zu sein, also insbesondere über Risiken nicht richtig informiert worden zu sein. Oder sie monieren Prospektfehler. Unabhängig davon, ob es sich um Wind- und Solarfonds oder andere Sachwertefonds, wie etwa Immobilienfonds, handelt, besteht kein entscheidender Unterschied hinsichtlich der Beschwerdepunkte.
ECOreporter.de: Wie kann die Einigung einer erfolgreichen Schlichtung beispielsweise aussehen?
Busse: In den meisten Fällen geht es den Anlegern um eine Rückabwicklung ihrer Anlage beziehungsweise um Schadensersatz. Andere Fälle betreffen die Herausgabe von Mitanlegerdaten, die Erteilung bestimmter Informationen oder die Zustimmung zur Veräußerung der Beteiligung. Im Hinblick auf die letztgenannten Begehren konnte über das Ombudsverfahren häufiger eine erfolgreiche Schlichtung der Streitigkeit erreicht werden. Die Ombudsperson prüft die Fälle nach Recht und Gesetz und trifft ihre Entscheidung. Diese versieht sie außerdem mit einer ausführlichen Begründung und leitet sie den Parteien zu.
ECOreporter.de: Wie viele nachhaltige geschlossene Fonds sind bei der Ombudsstelle angeschlossen?
Busse: Insgesamt sind dem Verfahren inzwischen ungefähr 400 Unternehmen angeschlossen. Davon machen die nachhaltigen geschlossenen Fonds etwa 15 Prozent aus.
ECOreporter.de: Der Markt für geschlossene Beteiligungen ist im Wandel. Wie bewerten Sie den aktuellen Entwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz?
Busse: Für die geschlossenen Fonds war und ist insbesondere die Umsetzung der europäischen Richtlinie für die Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) maßgebend: Geschlossene Fonds sind nunmehr als geschlossene Investmentvermögen nach dem KAGB aufzulegen. Das KAGB stellt nicht nur für die Fondsverwalter Regelungen auf, sondern gibt auch Anforderungen an die Gestaltung der Produkte vor. Der Markt der geschlossenen Investmentvermögen ist damit im „weißen Kapitalmarkt“ angekommen. Für die Unternehmen, die sich an unserem Verfahren beteiligen, wird meines Erachtens das Kleinanlegerschutzgesetz dagegen keine maßgebende Rolle spielen.
ECOreporter.de: Auf welche Neuerungen stellen Sie sich für die nächste Zukunft wie ein?
Busse: Im Juli dieses Jahres sind uns mit der Genehmigung unserer Verfahrensordnung durch das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit dem Bundesjustizministerium gesetzliche Schlichtungsaufgaben nach dem KAGB übertragen worden. Dies hat zu verschiedenen Veränderungen, insbesondere auch bei unserer Verfahrensordnung geführt.
Der europäische Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr eine Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung erlassen, die bis Juli 2015 von der Bundesregierung umgesetzt werden muss. Das Bundesjustizministerium hat einen entsprechenden Gesetzentwurf für Herbst dieses Jahres angekündigt. Die Ombudsstelle Geschlossene Fonds geht davon aus, dass sie die Anforderungen, die die Richtlinie an Streitschlichtungsverfahren stellt, bereits erfüllt.
ECOreporter.de: Danke für das Gespräch Frau Dr. Busse.