Einfach E-Mail-Adresse eintragen und auf "Abschicken" klicken - willkommen!
Klage gegen Prokon erfolgreich - Gericht stellt unlautere Werbung fest
Erneut hat ein Gericht in einem Urteil dem Windkraftprojektierer Prokon GmbH bescheinigt, irreführende Aussagen in seiner Werbung für Genussrechte des Unternehmens zu machen. Laut dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) können Verbraucher Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer von Prokon so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das sei aber nicht der Fall.
Die Investition in Genussrechte stellt laut dem Gericht keine ebenso sichere Geldanlage dar wie ein Bank-Sparbuch. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens hätten die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank bestehe dagegen im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer. Auch werde das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es sie. Prokon vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität.
Das Oberlandesgericht hat daher entschieden, dass Prokon die beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwenden darf. Denn die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit unlautere Werbung. Dies gelte auch für die Aussage über eine "maximale Flexibilität" der Geldanlage. Die sei nicht gegeben, da eine reguläre Kündigungsmöglichkeit erst ab fünf Kalenderjahren bestehe. Mit seinem Urteil gegen Prokon gab das Gericht der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg wegen unlauterer Werbung statt (Aktenzeichen 6 U 14/11).
Im März 2011 hatte das Landgericht Itzehoe dem Windkraftprojektierer in einem Urteil bescheinigt, seine Genussrechte in Postwurfsendungen und Kurzprospekten mit irreführende Aussagen beworben zu haben (wir berichteten). Bereits 2010 war die Werbung der Prokon GmbH für ihre Genussrechte Gegenstand eines Rechtsstreits. Im September 2010 hatte sich die Prokon GmbH mit der Zentrale für unlauteren Wettbewerb im Rahmen eines Vergleichs (Az:5 O 122/09) darauf verständigt, die Mindestverzinsung ihres Beteiligungsangebots nicht mit der Sicherheit eines Festgeldkontos zu vergleichen (ECOreporter.de hat auch darüber berichtet).
Wir haben das Genussrecht-Angebot in einem ECOanlagecheck ausführlich analysiert und führen Prkon in der Wachhund-Rubrik. Per Mausklick gelangen Sie zu dem Beitrag.
Die Investition in Genussrechte stellt laut dem Gericht keine ebenso sichere Geldanlage dar wie ein Bank-Sparbuch. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens hätten die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank bestehe dagegen im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer. Auch werde das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es sie. Prokon vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität.
Das Oberlandesgericht hat daher entschieden, dass Prokon die beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwenden darf. Denn die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit unlautere Werbung. Dies gelte auch für die Aussage über eine "maximale Flexibilität" der Geldanlage. Die sei nicht gegeben, da eine reguläre Kündigungsmöglichkeit erst ab fünf Kalenderjahren bestehe. Mit seinem Urteil gegen Prokon gab das Gericht der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg wegen unlauterer Werbung statt (Aktenzeichen 6 U 14/11).
Im März 2011 hatte das Landgericht Itzehoe dem Windkraftprojektierer in einem Urteil bescheinigt, seine Genussrechte in Postwurfsendungen und Kurzprospekten mit irreführende Aussagen beworben zu haben (wir berichteten). Bereits 2010 war die Werbung der Prokon GmbH für ihre Genussrechte Gegenstand eines Rechtsstreits. Im September 2010 hatte sich die Prokon GmbH mit der Zentrale für unlauteren Wettbewerb im Rahmen eines Vergleichs (Az:5 O 122/09) darauf verständigt, die Mindestverzinsung ihres Beteiligungsangebots nicht mit der Sicherheit eines Festgeldkontos zu vergleichen (ECOreporter.de hat auch darüber berichtet).
Wir haben das Genussrecht-Angebot in einem ECOanlagecheck ausführlich analysiert und führen Prkon in der Wachhund-Rubrik. Per Mausklick gelangen Sie zu dem Beitrag.