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Erneuerbare Energie, Anleihen / AIF
Neues BHF-Urteil zur Besteuerung von Windparks
Die Steuerlast von Windparks wird in den ersten Betriebsjahren geringer. Dies geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zurück. Das Urteil (AZ: IV R 46/09) bestätigte, dass ein Windpark aus drei selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht: der eigentlichen Windkraftanlage mitsamt den mechanischen und elektronischen Bauteilen sowie Transformator und Niederspannungsverkabelung, der Mittelspannungsverkabelung nebst Übergabestation zum Hochspannungsnetz, der anzulegenden Wege. Darüber hinaus legte der BFH nun fest, dass die Nutzungsdauer dieser drei unterschiedlichen Wirtschaftsgüter einheitlich mit 16 Jahren zu veranschlagen ist.
Bislang hatte die Finanzverwaltung verschiedene Zeiträume für die Nutzungsdauer festgelegt, über 16 Jahre für die Windkraftanlage, 19 Jahre für die Zuwege und gar 25 Jahre für die Mittelspannungsverkabelung. Der BHF hat dem nun mit der einheitlichen Nutzungsdauer einen Riegel vorgeschoben. Sein Richterspruch hat zur Folge, dass die Abschreibungsbeträge für einen Windpark in den ersten Jahren höher ausfallen, was den steuerlichen Gewinn und damit die Steuerlast mindert.
Bislang hatte die Finanzverwaltung verschiedene Zeiträume für die Nutzungsdauer festgelegt, über 16 Jahre für die Windkraftanlage, 19 Jahre für die Zuwege und gar 25 Jahre für die Mittelspannungsverkabelung. Der BHF hat dem nun mit der einheitlichen Nutzungsdauer einen Riegel vorgeschoben. Sein Richterspruch hat zur Folge, dass die Abschreibungsbeträge für einen Windpark in den ersten Jahren höher ausfallen, was den steuerlichen Gewinn und damit die Steuerlast mindert.