Einfach E-Mail-Adresse eintragen und auf "Abschicken" klicken - willkommen!
Anleihen / AIF, Finanzdienstleister
Neues Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerecht hat letzte Hürde genommen
Der Bundesrat hat die Novellierung des „Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ bestätigt. Nach der Verabschiedung im Bundestag am 27. Oktober 2011 hat das Gesetz nun die letzte Hürde genommen und kann zum Jahreswechsel veröffentlicht werden. Dann gelten für Geschlossene Fonds und auch für die Vermittler von Vermögensanlagen neue gesetzliche Rahmenbedingungen. Die Änderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, Anleger besser zu informieren.
In einem Fondsprospekt sind demnächst nicht nur Angaben über das Investitionsobjekt verpflichtend, sondern auch Informationen über die geschäftliche Situation des Initiators. Angaben über die Gesellschafter des Initiators müssen veröffentlicht werden, über deren Einkünfte im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt, über mögliche Interessenkonflikte und auch über relevante Verurteilungen wegen Betruges oder Unterschlagungen. Zudem werden die Fondskosten klarer dargestellt, so sollen Vertriebsprovisionen in Summe und in Prozent deutlich ausgewiesen werden. Vor allem aber prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Prospekte nicht mehr nur auf Vollständigkeit, sondern auch, ob die Informationen widerspruchsfrei und schlüssig sind. Neu eingeführt wurde der sogenannte Beipackzettel, der auf drei Seiten alle wesentlichen Informationen zum Produkt enthält. Ferner haben Anleger in Zukunft drei Jahre statt einem Jahr Zeit, Prospektfehler geltend zu machen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Auflegung eines geschlossenen Fonds investiert haben. Bisher galt die nur für sechs statt für 24 Monate.
Verschärft werden auch die Anforderungen für freie Vermittler von Anlageprodukten. Sie müssen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung haben und ihre Sachkunde nachweisen. Ausgenommen von der Sachkunde-Prüfung sind freie Vermittler, die eine durchgehende Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 belegen können. Sie fallen dann unter die sogenannte Alte-Hasen-Regelung (wir
berichteten ausführlich darüber). Die freien Vermittler müssen Beratungsprotokolle anfertigen und die Provisionen offenlegen, die sie für Empfehlungen kassieren. Viele Die Details der Umsetzung sind aber noch offen. Die Vorgaben dafür werden derzeit noch im Bundeswirtschaftsministerium und im Bundesministerium für Verbraucherschutz erarbeitet, wie ECOreporter.de auf Nachfrage erfuhr.
In einem Fondsprospekt sind demnächst nicht nur Angaben über das Investitionsobjekt verpflichtend, sondern auch Informationen über die geschäftliche Situation des Initiators. Angaben über die Gesellschafter des Initiators müssen veröffentlicht werden, über deren Einkünfte im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt, über mögliche Interessenkonflikte und auch über relevante Verurteilungen wegen Betruges oder Unterschlagungen. Zudem werden die Fondskosten klarer dargestellt, so sollen Vertriebsprovisionen in Summe und in Prozent deutlich ausgewiesen werden. Vor allem aber prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Prospekte nicht mehr nur auf Vollständigkeit, sondern auch, ob die Informationen widerspruchsfrei und schlüssig sind. Neu eingeführt wurde der sogenannte Beipackzettel, der auf drei Seiten alle wesentlichen Informationen zum Produkt enthält. Ferner haben Anleger in Zukunft drei Jahre statt einem Jahr Zeit, Prospektfehler geltend zu machen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Auflegung eines geschlossenen Fonds investiert haben. Bisher galt die nur für sechs statt für 24 Monate.
Verschärft werden auch die Anforderungen für freie Vermittler von Anlageprodukten. Sie müssen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung haben und ihre Sachkunde nachweisen. Ausgenommen von der Sachkunde-Prüfung sind freie Vermittler, die eine durchgehende Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 belegen können. Sie fallen dann unter die sogenannte Alte-Hasen-Regelung (wir
