Anleihen / AIF

Notausgang: Juristische Hintertür eröffnet Anlegern vorzeitigen Ausstieg aus geschlossenen Fonds

Manche nachhaltige Direktbeteiligungen haben ihren Anlegern wenig Freude gemacht: Beispielsweise wenn die Einnahmen älterer Windfonds  hinter den Erwartungen blieben. Und die rückwirkenden Einschnitte bei Ökostrom-Vergütungen in Spanien drückten die Renditen dort investierter Solarfonds. Enttäuschungen wie diese rufen  Juristen auf den Plan. Sie raten unzufriedenen Anlegern häufig als erstes dazu, den Vermittler der Geldanlage auf Schadenersatz zu verklagen, oder den Emittenten wegen mutmaßlicher Prospektfehler zu belangen. Es gibt einen weiteren juristischen Hebel, der Kleinanlegern in Kombination mit diesen beiden Ansätzen helfen kann, die vorzeitig aus einer unliebsamen Beteiligung auszusteigen: Der „Widerrufsjoker“.


Gut kalkulierte geschlossene Fonds zu Windkraft- oder Solaranlagen können Anlegern langfristig stabile Renditen bringen. Zugleich sind die Zinsen allgemein im Keller: Die Tages- oder Festgeldzinsen von Banken haben nicht selten eine Null vor dem Komma. Kaum verwunderlich, dass Fondsinitiatoren und Emissionshäuer grade jetzt gern mit vergleichsweise üppigen Ausschüttungen zwischen 3 und 6 Prozent pro Jahr oder mehr für ihre Direktbeteiligungen werben. Doch wer investiert, nimmt unternehmerische Risiken auf sich. Und geschlossene Fonds sind langfristige Geldanlagen, bei denen das Anlegerkapital oft auf viele Jahre fest investiert ist.

Der Ausstieg per Widerruf kann zusätzliche Kosten bedeuten

Bei einem Investment in einen geschlossen Fonds oder eine vergleichbare Direktbeteiligung müssen  die Initiatoren ihren  Anleger ein Widerrufsrecht einräumen und diese nach klaren Regeln darauf hinweisen. Weil der Bundesgerichtshof bei der Auslegung dieser Regeln sehr streng ist, sehen Fachjuristen an dieser Stelle die  Reißleine, mit der die Anleger ihrer Beteiligung als Kommanditisten einer Fondsgesellschaft vorzeitig beenden können: „Grundvoraussetzung ist, das die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Kann der Widerruf wirksam erklärt werden, stellt dies bei geschlossenen Fonds eine Möglichkeit dar, vorzeitig aus dem Fonds auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „In so einem Fall scheidet der Anleger aus der Gesellschaft aus und ein Auseinandersetzungsguthaben wird ermittelt“, erläutert der Jurist.  „Rechtlich ist der Anleger bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Gesellschafter des jeweiligen Fonds“, betont Kainz.

Bei notleidenden Fonds sticht der Widerrufsjoker nicht unbedingt


Mit diesem Schritt erwirken Anleger also  die Rückabwicklung der Beteiligung zum Ausstiegszeitpunkt. Grade deshalb muss der Einsatz des „Widerrufsjokers“ wohl überlegt sein, denn der Widerrufjoker kann sich für Anleger als vergleichsweise stumpfes Schwert herausstellen.  Einen guten Ausstieg ermöglicht  der Widerruf nämlich nur, wenn der jeweilige Fonds (noch) nicht zu schlecht läuft. Kainz: „In Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation des Fonds kann das Auseinandersetzungsguthaben gegen Null gehen oder auch negativ sein. Das heißt, dass der Anleger noch einen Betrag zahlen muss.“, sagt der Fachanwalt. Das bedeutet: Ist der Fonds bereits in Schieflage geraten oder gar insolvent, hilft ein Widerruf zwar aus der Beteiligung herauszukommen. Das Investment ist dann aber unter Umständen trotzdem komplett verloren. Um so viel Geld wie möglich aus der unliebsamen Beteiligung zurückzuerhalten, empfiehlt der Anlegerschutzanwalt die bekannten juristischen Hebel gegen den Vermittler oder gegen den Emittenten der Geldanlage : „Neben dem Widerruf sind für die Anleger mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Prospekthaftungsansprüche Ansatzpunkte, um  das investierte Kapital  in voller Höhe zurück erhalten zu können.“ Dennoch kann sich der Widerruf auch in Pleite-Fällen als Ultima Ratio für Anleger erweisen. „ Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadensbegründenden Umstände, spätestens aber zehn Jahre taggenau nach Zeichnung. Das Widerrufsrecht verjährt hingegen nicht“, stellt Kainz klar.

Fremdkapitalgebende Bank kann zur Kasse gebeten werden

Wie gut der Widerrufsjoker sticht hängt auch davon ab, ob der Fonds eine reine Eigenkapitalbeteiligung ist, oder ob eine Bank als Fremdkapitalgeber mit an Bord ist.  „Bei geschlossenen Fonds mit Fremdkapitalanteil kann ein Widerruf besonders interessant sein“, so Kainz. „Soweit der Darlehensvertrag und der Fondserwerb – wie häufig - eine wirtschaftliche Einheit bilden, kann der Anleger im Rahmen des Widerrufs des Kreditvertrages die Rückabwicklung der gesamten Beteiligung von der finanzierenden Bank verlangen“, erläutert er die Option, die jeweilige Bank zur Kasse zur bitten. Bei geschlossenen Fremdkapitalfonds könne  der Anleger überdies nach dem erklärten Wiederruf bei der Bank Nutzungszinsen geltend machen.
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