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Schonfrist für Anlageberater ohne Erlaubnis nach Paragraf 34 f

Jetzt aber schnell! Anlageberater, die über keine Erlaubnis nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) verfügen, dürfen ab dem 1. Juli keine Kunden beraten. Viele haben rechtzeitig einen Antrag dafür gestellt. So viele, dass die Behörden es bei weitem nicht schaffen, alle Anträge zu bearbeiten. Auf Drängen des Deutsche Industrie- und Handelskammertages (DIHK) hat das Wirtschaftsministerium nun einer Fristverlängerung bis zum Jahresende zugestimmt.

Das bedeutet, dass Anlageberater, die bislang nur über die 34c-Lizenz verfügen, vorerst auch dann Kundengespräche führen können, wenn sie die Erlaubnis nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) noch nicht erhalten haben. Voraussetzung dafür aber ist, dass man rechtzeitig einen vollständigen Antrag auf Erteilung der §-34f Erlaubnis einschließlich der erforderlichen Versicherungsbestätigung gestellt hat. Und rechtzeitig bedeutet: bis spätestens am 1. Juli 2013.
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