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Schweiz verbessert Förderung für Erneuerbare Energien – Einspeisevergütung soll Mehrkosten decken
In der Schweiz herrscht großes Interesse an erneuerbarem Strom. Das meldet das Schweizer Bundesamt für Energie (BFE), Bern. Laut einem Bericht der Behörde, können Produzenten von erneuerbarem Strom aus Wasserkraft (bis 10 Megawatt), Photovoltaik, Windenergie, Geothermie und Biomasse ihre Anlagen seit Mai 2008 für eine kostendeckende Einspeisevergütung anmelden. Bisher seien rund 5.000 Anmeldungen eingegangen, rund 3.500 davon alleine am 1. und 2. Mai. Dieser Ansturm zeige, dass in der Schweiz ein riesiges Interesse an erneuerbarem Strom herrsche und ein Investitionsboom bevorstehe. Ab Mitte August 2008 sollen die angemeldeten Produzenten demnach darüber informiert werden, ob ihre Anlagen für die Einspeisevergütung berücksichtigt werden.
Wie das BFE weiter meldet, hat das Parlament am 23. März 2007 im Zuge der Verabschiedung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) auch das Energiegesetz (EnG) revidiert. Das revidierte Energiegesetz schreibe vor, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5,4 Milliarden Kilowattstunden erhöht werden muss. Das entspreche rund zehn Prozent des heutigen Stromverbrauchs (2007: 57,4 Milliarden Kilowattstunden). Das EnG enthalte dazu ein Paket von Maßnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien sowie zur Förderung der Effizienz im Elektrizitätsbereich. Hauptpfeiler sei aber die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien.
Die kostendeckende Einspeisevergütung ermögliche den Produzenten von erneuerbarem Strom aus Wasserkraft (bis 10 Megawatt), Photovoltaik, Windenergie, Geothermie und Biomasse, ihren Strom ab dem 1.1.2009 zu festen Vergütungssätzen ins Stromnetz einzuspeisen. Mit dieser Vergütung würden die Mehrkosten finanziert, die nicht durch Marktpreise gedeckt sind (Mehrkosten = Referenzpreis - Marktpreis). Die Laufzeit der Vergütungen betrage je nach Technologie zwischen 20 und 25 Jahre. Die Vergütungssätze würden gestützt auf die Gestehungskosten von Referenzanlagen berechnet, die der jeweils effizientesten Technologie im Erstellungsjahr entsprechen.
Zur Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung soll den Angaben zufolge ab 1. Januar 2009 ein Zuschlag bis maximal 0,6 Rappen pro Kilowattstunde des schweizerischen Strom-Endverbrauchs erhoben werden. Die Höhe des Zuschlags werde jährlich vom BFE bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der Marktpreise festgelegt. Beim aktuellen Endverbrauch der Schweiz stünden für die Finanzierung aller Maßnahmen des revidierten Energiegesetzes rund 344 Millionen Schweizer Franken pro Jahr zur Verfügung.
Wie das BFE weiter meldet, hat das Parlament am 23. März 2007 im Zuge der Verabschiedung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) auch das Energiegesetz (EnG) revidiert. Das revidierte Energiegesetz schreibe vor, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5,4 Milliarden Kilowattstunden erhöht werden muss. Das entspreche rund zehn Prozent des heutigen Stromverbrauchs (2007: 57,4 Milliarden Kilowattstunden). Das EnG enthalte dazu ein Paket von Maßnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien sowie zur Förderung der Effizienz im Elektrizitätsbereich. Hauptpfeiler sei aber die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien.
Die kostendeckende Einspeisevergütung ermögliche den Produzenten von erneuerbarem Strom aus Wasserkraft (bis 10 Megawatt), Photovoltaik, Windenergie, Geothermie und Biomasse, ihren Strom ab dem 1.1.2009 zu festen Vergütungssätzen ins Stromnetz einzuspeisen. Mit dieser Vergütung würden die Mehrkosten finanziert, die nicht durch Marktpreise gedeckt sind (Mehrkosten = Referenzpreis - Marktpreis). Die Laufzeit der Vergütungen betrage je nach Technologie zwischen 20 und 25 Jahre. Die Vergütungssätze würden gestützt auf die Gestehungskosten von Referenzanlagen berechnet, die der jeweils effizientesten Technologie im Erstellungsjahr entsprechen.
Zur Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung soll den Angaben zufolge ab 1. Januar 2009 ein Zuschlag bis maximal 0,6 Rappen pro Kilowattstunde des schweizerischen Strom-Endverbrauchs erhoben werden. Die Höhe des Zuschlags werde jährlich vom BFE bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der Marktpreise festgelegt. Beim aktuellen Endverbrauch der Schweiz stünden für die Finanzierung aller Maßnahmen des revidierten Energiegesetzes rund 344 Millionen Schweizer Franken pro Jahr zur Verfügung.