Anleihen / AIF

Solar-Pachtmodelle brauchen keine KWG-Genehmigung

Ein Teil der Ökostrombranche kann ein Stück weit aufatmen: Pachtmodelle bei Geldanlagen zu Solaranlagen oder Blockheizkraftwerken müssen nicht zwangsläufig von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden. Um die derzeit gängigen Einzelfallprüfungen kommen die Anbieter solcher Beteiligungsangebote dennoch nicht herum. Die Rechtsunsicherheit für diese Geschäftsmodelle bleibt mit der jüngsten Entscheidung der Finanzaufsichtsbehörde zum Teil noch bestehen.
Die BaFin stuft Pachtmodelle, wie sie bundesweit unter anderem für Solaranlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW) angeboten werden, derzeit generell nicht als „erlaubnispflichtiges Finanzleasing“ ein. Damit brauchen die Anbieter solcher Beteiligungsmodelle weiterhin keine Erlaubnis nach Kreditwesengesetz (KWG). So sieht es die BaFin für Angebote, die „risikoorientiert gestaltet“ sind. Die Behörde vertritt diesen Standpunkt, nachdem ein Pilotverfahren zum Thema mit dem Beratungsunternehmen Rödl & Partner abgeschlossen wurde. Im Alltag bedeutet das für die Anbieter, dass ihnen ein großer Batzen an fortlaufenden bürokratischen und auch finanziellen Aufwand erspart bleibt. Speziell kleinere oder mittelständische Anbieter wären mit einer generellen Genehmigungspflicht wohl unter Druck geraten. Die Frage, ob die immer weiter verbreiteten Pachtmodelle unter das KWG fallen, stand im Raum, nachdem die BaFin bei einer Einzelfallprüfung zu einem Photovoltaik-Pachtmodell ein „erlaubnispflichtiges Finanzleasing“ festgestellt hatte (mehr dazu lesen Sie  hier).
„Negativ-Auskünfte“ der BaFin weiter notwendig
Allerdings müssen die Unternehmen, die Photovoltaik- oder BHKW-Pachtmodelle anbieten, weiterhin selbst aktiv bei der BaFin sicherstellen, dass ihre neuen Angebote tatsächlich genehmigungsfrei sind. Dazu müssen die Angebote bei der BaFin eingereicht werden. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass keine KWG-Genehmigung nötig ist, erhalten die Anbieter eine sogenannte „Negativ-Auskunft“.  Das unter anderem auf solche Rechtsfragen spezialisierte Beratungsunternehmen Rödl & Partner weist darauf hin, dass die Beantragung von „Negativ-Auskünften“ notwendig bleibt, allein schon um sicher zu gehen, sich nicht strafbar zu machen. Dies wäre nämlich der Fall, wenn ein Anbieter ohne KWG-Genehmigung Finanzleasing betreiben würde. Joachim Held ist ein Experte von Rödl & Partner für diesen Bereich. Gegenüber ECOreoporter.de hatte er bereits in der Vergangenheit erklärt, dass in solchen Fällen Geld- oder auch Freiheitsstrafen möglich sind. Wie indes mit Anbietern umgegangen wird, die seit langer Zeit ohne Negativ-Auskunft und ohne Genehmigung Finanzleasing nach KWG betreiben, ist Rödl & Partner zufolge noch völlig offen.

Die jüngsten Stellungnahmen der BaFin zu Photovoltaik- und BHKW-Pachtmodellen bieten allerdings auch für die Anbieter mit einer Negativ-Auskunft noch keine endgültige Rechtssicherheit: Die BaFin habe zu dem Thema keinen formellen Bescheid erstellt, so Röldl-&-Partner-Experte Held. Deshalb sei es möglich, dass die Behörde ihre Verwaltungspraxis wieder umstelle und dann doch eine generelle Genehmigungspflicht für Photovoltaik- und BHKW-Pachtmodelle sehe.
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