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Solar 2 AG: Ansprüche im Insolvenzverfahren
Die untenstehende Meldung ist eine Original-Meldung des Unternehmens. Sie ist nicht von der ECOreporter.de-Redaktion bearbeitet. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem meldenden Unternehmen.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solar² AG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit sind Sie wahrscheinlich von Ihrer Depotbank angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht worden, dass Sie beim Insolvenzverwalter der Solar² AG Ihre vermeintlichen Ansprüche geltend machen sollen.
Dabei wurde Ihnen die nachfolgend geschilderte Problematik nicht dargelegt:
Grundsätzlich sind Sie als Aktionär Gesellschafter der Solar² AG.
Gesellschafter haben im Insolvenzverfahren keine Gläubigerstellung, mit der Folge, dass eine Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren durch Sie nicht möglich ist.
Sie können auch nicht durch eine mit der Solar² AG getroffene Vereinbarung, dass die von Ihnen gezeichneten Aktien gegen Entgelt wieder abgenommen werden, zum Gläubiger werden, da eine solche Regelung wegen Verstoß gegen § 57 AktG nichtig wäre.
Da Sie kein Insolvenzgläubiger sind, nehmen Sie auch nicht an einer Quotenverteilung teil und können auch keine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Lediglich soweit sich nach der Schlussverteilung ein Überschuss ergibt, wäre dieser Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO unter Beachtung der Beteiligungsverhältnisse an die Aktionäre zu verteilen. Ob es dazu kommt, wird frühestens am Ende des Verfahrens klar sein; nach bisheriger Einschätzung wird es zu keiner Ausschüttung an Aktionäre kommen. Ich gehe bei diesem Insolvenzverfahren von einer Verfahrensdauer von mindestens zwei Jahren aus.
Nur wenn Rechtshandlungen zu Grunde liegen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen, wären Sie Insolvenzgläubiger. Allerdings wären sie mit Ihrer Forderung als nachrangiger Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO einzuordnen. Dafür, dass solche Rechtshandlungen vorgenommen wurden, liegen mir derzeit allerdings keinerlei Informationen vor.
Aber auch für den Fall, dass der von Ihnen geltend gemachte Anspruch als Insolvenzforderung im Sinne des § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO zu qualifizieren wäre, wären diese Forderungen derzeit nicht anmeldefähig. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2009 lediglich aufgefordert, Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO anzumelden. Gemäß § 174 InsO Absatz 3 Satz 1 InsO können nachrangige Forderungen erst nach einer gesonderten Aufforderung durch das Insolvenzgericht angemeldet werden.
Auf Grund der vorgeschilderten Umstände muss ich Ihre Forderung somit zurückweisen und werde diese nicht in die Insolvenztabelle aufnehmen.
Soweit sich Änderungen ergeben, die für Sie als Aktionär relevant sind, werden diese vom Insolvenzverwalter über die für börsennotierte Aktiengesellschaften vorgesehenen Informationswege bekannt gemacht.
Insolvenzverfahren sind nicht öffentliche Verfahren in denen nur Gläubiger Auskunftsansprüche haben. Ich bitte daher von schriftlichen und telefonischen Sachstandsanfragen beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzgericht Abstand zu nehmen, da diese auf Grund der fehlenden Gläubigerstellung nicht beantwortet werden können.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass Sie keine Teilnahmeberechtigung am Berichts- und Prüfungstermin haben; Berichts- und Prüfungstermine sind in Insolvenzverfahren zudem nicht öffentlich, so dass nur teilnahmeberechtigte Personen zugelassen werden, zu denen Sie wie bereits dargestellt nicht gehören.
Soweit Sie eine andere überprüfbare Rechtsauffassung hinsichtlich Ihrer Ansprüche haben, können Sie mir diese gerne schriftlich mitteilen. Ich werde Ihre Auffassung dann gerne prüfen.
Sofern Übereinstimmung dahingehend erzielt wird, dass Sie Ihre Forderung anmelden können, besteht für Sie gemäß § 186 InsO die Möglichkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen mit der Folge, dass auch die sonst fällige Nachmeldegebühr in Höhe von EUR 15,00 entfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Stürmann
als Insolvenzverwalter
Sprache: Deutsch
Emittent: Solar² AG
Peter-Henlein-Straße 2-4
27472 Cuxhaven
Deutschland
Telefon: +49 (0)4721 / 718-500
Fax: +49 (0)4721 / 718-565
E-Mail: [email protected]
Internet: www.solarhoch2.de
ISIN: DE000A0LYDD3
WKN: A0LYDD
Börsen: Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart; Open
Market in Frankfurt
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solar² AG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit sind Sie wahrscheinlich von Ihrer Depotbank angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht worden, dass Sie beim Insolvenzverwalter der Solar² AG Ihre vermeintlichen Ansprüche geltend machen sollen.
Dabei wurde Ihnen die nachfolgend geschilderte Problematik nicht dargelegt:
Grundsätzlich sind Sie als Aktionär Gesellschafter der Solar² AG.
Gesellschafter haben im Insolvenzverfahren keine Gläubigerstellung, mit der Folge, dass eine Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren durch Sie nicht möglich ist.
Sie können auch nicht durch eine mit der Solar² AG getroffene Vereinbarung, dass die von Ihnen gezeichneten Aktien gegen Entgelt wieder abgenommen werden, zum Gläubiger werden, da eine solche Regelung wegen Verstoß gegen § 57 AktG nichtig wäre.
Da Sie kein Insolvenzgläubiger sind, nehmen Sie auch nicht an einer Quotenverteilung teil und können auch keine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Lediglich soweit sich nach der Schlussverteilung ein Überschuss ergibt, wäre dieser Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO unter Beachtung der Beteiligungsverhältnisse an die Aktionäre zu verteilen. Ob es dazu kommt, wird frühestens am Ende des Verfahrens klar sein; nach bisheriger Einschätzung wird es zu keiner Ausschüttung an Aktionäre kommen. Ich gehe bei diesem Insolvenzverfahren von einer Verfahrensdauer von mindestens zwei Jahren aus.
Nur wenn Rechtshandlungen zu Grunde liegen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen, wären Sie Insolvenzgläubiger. Allerdings wären sie mit Ihrer Forderung als nachrangiger Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO einzuordnen. Dafür, dass solche Rechtshandlungen vorgenommen wurden, liegen mir derzeit allerdings keinerlei Informationen vor.
Aber auch für den Fall, dass der von Ihnen geltend gemachte Anspruch als Insolvenzforderung im Sinne des § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO zu qualifizieren wäre, wären diese Forderungen derzeit nicht anmeldefähig. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2009 lediglich aufgefordert, Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO anzumelden. Gemäß § 174 InsO Absatz 3 Satz 1 InsO können nachrangige Forderungen erst nach einer gesonderten Aufforderung durch das Insolvenzgericht angemeldet werden.
Auf Grund der vorgeschilderten Umstände muss ich Ihre Forderung somit zurückweisen und werde diese nicht in die Insolvenztabelle aufnehmen.
Soweit sich Änderungen ergeben, die für Sie als Aktionär relevant sind, werden diese vom Insolvenzverwalter über die für börsennotierte Aktiengesellschaften vorgesehenen Informationswege bekannt gemacht.
Insolvenzverfahren sind nicht öffentliche Verfahren in denen nur Gläubiger Auskunftsansprüche haben. Ich bitte daher von schriftlichen und telefonischen Sachstandsanfragen beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzgericht Abstand zu nehmen, da diese auf Grund der fehlenden Gläubigerstellung nicht beantwortet werden können.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass Sie keine Teilnahmeberechtigung am Berichts- und Prüfungstermin haben; Berichts- und Prüfungstermine sind in Insolvenzverfahren zudem nicht öffentlich, so dass nur teilnahmeberechtigte Personen zugelassen werden, zu denen Sie wie bereits dargestellt nicht gehören.
Soweit Sie eine andere überprüfbare Rechtsauffassung hinsichtlich Ihrer Ansprüche haben, können Sie mir diese gerne schriftlich mitteilen. Ich werde Ihre Auffassung dann gerne prüfen.
Sofern Übereinstimmung dahingehend erzielt wird, dass Sie Ihre Forderung anmelden können, besteht für Sie gemäß § 186 InsO die Möglichkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen mit der Folge, dass auch die sonst fällige Nachmeldegebühr in Höhe von EUR 15,00 entfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Stürmann
als Insolvenzverwalter
Sprache: Deutsch
Emittent: Solar² AG
Peter-Henlein-Straße 2-4
27472 Cuxhaven
Deutschland
Telefon: +49 (0)4721 / 718-500
Fax: +49 (0)4721 / 718-565
E-Mail: [email protected]
Internet: www.solarhoch2.de
ISIN: DE000A0LYDD3
WKN: A0LYDD
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