Anleihen / AIF

Steuerberater empfehlen Geldanlage in Solaranlagen

Warum die Nachfrage nach Solaranlagen weiterhin groß ist, erklären zwei Steuerberater: Sie sehen „steuerliches Optimierungspotenzial“, das sich aus dem so genannten Investitionsabzugsbetrag ergebe, aus Sonderabschreibungen und im Rahmen der Vermögensnachfolge. Die beiden Steuerberater Gerhard Schmitt und Klaus-Lorenz Gebhardt, Partner der mittelständischen Beratungsgesellschaft RBS RoeverBroennerSusat, sehen keine anderen Anlagemöglichkeiten mit einem so ausgewogenen Rendite/Sicherheits-Verhältnis. Und das, obwohl die Einspeisevergütung für Solaranlagen mit jedem Monat sinkt, den eine Anlage später ans Stromnetz angeschlossen wird. Dann bleibt die Vergütung für jede Anlage aber 20 Jahre konstant.

Die Steuerberater weisen auf folgendes hin: Der Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g EStG geregelt. Er ermöglicht es Betrieben, bis zu drei Jahren vor der eigentlichen Anschaffung eine den Gewinn mindernde Rückstellung in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der PV-Anlage (maximal 200.000 Euro) zu bilden. Angesprochen sind insbesondere kleine und mittlere Betriebe, deren Betriebsvermögen im Fall der Bilanzierung 235.000 Euro beziehungsweise deren Gewinn im Fall der Einnahmenüberschussrechnung 100.000 Euro nicht übersteigt. Auch bei neu gegründeten Unternehmen kommt der Investitionsabzugsbetrag in Betracht. Neben weiteren Voraussetzungen sei es wichtig, dass die PV-Anlage vor dem Bilanzstichtag verbindlich bestellt sein muss.

Durch den Investitionsabzugsbetrag mindert sich der Gewinn des Betriebes im Jahr der Rücklagenbildung. Soweit dadurch bei Personengesellschaften Verluste entstehen, können diese im Rahmen der üblichen Regeln mit anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden und mindern damit die Steuerlast.

Im Jahr der Anschaffung sei die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen, so die Steuerberater. Allerdings könnten unter ähnlichen Voraussetzungen wie für den Investitionsabzugsbetrag Sonderabschreibungen auf Photovoltaik-Anlagen im Jahr der Inbetriebnahme und in vier Folgejahren in der Höhe von insgesamt bis zu 20 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibungen verringern die Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung in den Folgejahren. Insgesamt dürften nicht mehr als 100 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Erbschaftrechtliche Vorteile könnten sich ergeben, wenn PV-Anlagen im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten würden, so Schmitt und Gebhardt. Nach aktuellem Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht werde die Übertragung von Betriebsvermögen dann weitgehend oder sogar nicht besteuert, wenn der Beschenkte den Betrieb über fünf (85 Prozent steuerfrei) bzw. sieben (100 Prozent steuerfrei) Jahre unverändert weiterführe.

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