Erneuerbare Energie

Steuererleichterung für private Betreiber von Solaranlagen

Wer einer Solaranlage auf dem eigenen Hausdach betreibt, um Gewinne zu generieren, der kann sich die beim Kauf der Anlage entrichtete Vorsteuer zurückerstatten lassen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Er hat den Betrieb einer privaten Solaranlage in einem aktuellen Urteil unter Umständen als „wirtschaftliche Tätigkeit“ eingestuft. Dies gelte dann, wenn das Sonnenstromkraftwerk mehr Energie produziert, als der Betreiber verbraucht und diese gegen Geld ins Stromnetz einspeist. In solchen Fällen gesteht das EU-Urteil den Solaranlagenbetreibern das Recht zu, sich Vorsteuer von der Mehrwertsteuer, die auf die Stromlieferung an das Netz erhoben wird, zurückerstatten zu lassen.

Hintergrund war ein Rechtsstreit eines Österreichers mit seinem Energieversorger. Der Dachsolaranlage des Mannes hatte keinen Speicher, produzierte jedoch mehr Strom als er verbrauchen konnte. Daraufhin hatte er einen Stromabnahmevertrag mit seinem Versorger für diesen Überschuss geschlossen und forderte seinerseits vom Finanzamt Steuervergünstigungen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil es im Betrieb der privaten Solaranlage „keine wirtschaftliche Tätigkeit“ sah. Es wandte sich an den zuständigen Verwaltungsgerichtshof.

Dieser wiederum gab die Frage nach der rechtlichen Definition an den EU-Gerichtshof weiter.  Die Luxemburger Richter bejahten die Frage. Der Betrieb stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn diese zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt werde.
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