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Sunways AG: Einladung zur Hauptversammlung am 17. Juni 2009
Die untenstehende Meldung ist eine Original-Meldung des Unternehmens. Sie ist nicht von der ECOreporter.de-Redaktion bearbeitet. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt bei dem meldenden Unternehmen.
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
17. Juni 2009 um 10.00 Uhr
Im Steigenberger Inselhotel, Auf der Insel 1, 78462 Konstanz stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2008, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2008 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 31.12.2008 abgelaufene Geschäftsjahr
2.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
4.
Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung
a)
In § 8 Abs. 1 der Satzung ist die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder geregelt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll von derzeit sechs Mitgliedern auf künftig drei Mitglieder verkleinert werden.
b)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“
5.
Aufhebung von § 8 Abs. 5 der Satzung
a)
Nach der Regelung von § 8 Abs. 5 der Satzung können Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung vorzeitig mit einem Beschluss, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, abberufen werden. Für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern soll künftig die gesetzliche Regelung (§ 103 I 2 AktG) und damit eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gelten.
b)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Abs. 5 der Satzung ersatzlos aufzuheben. Der bisherige § 8 Abs. 6 wird § 8 Abs. 5 der Satzung.
6.
Änderung von § 10 Abs. 4 der Satzung
a)
Als Folge der unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Verkleinerung des Aufsichtsrats muss § 10 Abs. 4 der Satzung geändert werden.
b)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 10 Abs. 4 der Satzung wie folgt zu ändern:
„(4)
Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.
Änderung von § 12 Abs. 1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
a)
Die Aufsichtsratsvergütung soll angepasst werden. Dafür ist eine Änderung der Satzung erforderlich.
b)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„(1)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung von Euro 24.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrags. Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 1.500 pro Sitzung. Für den Fall, dass die Amtszeit eines Mitglieds im Verlauf des Geschäftsjahres begonnen oder geendet hat, wird für dieses Mitglied der in Satz 1 bezeichnete Betrag zeitanteilig gekürzt.“
Diese Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Satzungsregelung anteilig für das Geschäftsjahr 2009.
8.
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Die von der Hauptversammlung am 24.05.2007 erteilte Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23.05.2012 um bis zu insgesamt Euro 5.600.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird aufgehoben.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15.06.2014 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt Euro 5.790.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
?
für Spitzenbeträge;
?
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere auch zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
?
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;
?
bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.
c)
§ 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
“(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15.06.2014 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt Euro 5.790.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
?
für Spitzenbeträge;
?
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere auch zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
?
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;
?
bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.“
9.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Sunways AG und von verbundenen Unternehmen sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals V zur Bedienung des Sunways Long Term Incentive Plan 2009 nebst entsprechender Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Ausgabe von Bezugsrechten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Sunways Long Term Incentive Plan 2009 bis zum 16. Juni 2014 für diejenigen Personen, die einer der in nachstehender Ziffer (1.) genannten Personengruppen angehören, Bezugsrechte (Optionsrechte) auf bis zu 350.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren. Die Bezugsrechte können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen, gemäß nachstehender Ziffer (1.) berechtigten Personen zu übertragen; auch in diesem Fall können die Bezugsrechte nur von der berechtigten Person selbst ausgeübt werden. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte erfolgt durch das zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital V. Soweit Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, ist ausschließlich der Aufsichtsrat zur Ausgabe und Festlegung von weiteren Einzelheiten berechtigt.
Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgenden Eckpunkten:
(1.)
Bezugsberechtigte und Aufteilung der Bezugsrechte
Berechtigt zum Erwerb der Bezugsrechte und zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind diejenigen Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören:
?
die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
?
die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die Arbeitnehmer der verbundenen in- und ausländischen Unternehmen;
?
Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft.
Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte. Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der Gesellschaft diese Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte von bis zu 350.000 verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
?
bis zu 275.000 Bezugsrechte auf die gegenwärtigen und künftigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
?
bis zu 50.000 Bezugsrechte auf die gegenwärtigen und künftigen Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen;
?
bis zu 25.000 Bezugsrechte auf die Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft.
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie erwerbsberechtigte Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen, die zugleich Mitglied der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens bzw. eines anderen verbundenen Unternehmens sind, erhalten die Bezugsrechte nur einmal, nämlich entweder als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens oder als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder des verbundenen Unternehmens und jeweils nur aus dem Volumen der Bezugsrechte, das für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.
(2.)
Recht zum Bezug von Aktien
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht auf den Bezug von einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß nachfolgender Ziffer (4.). Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass den Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts anstelle der neuen Aktien aus dem hierfür zu schaffenden Bedingten Kapital wahlweise angeboten werden kann, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder einen Barausgleich zu erhalten.
(3.)
Erwerbszeiträume
Die Bezugsrechte dürfen zugeteilt werden
?
binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe des (endgültigen) Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres oder
?
jeweils binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe der (endgültigen) Ergebnisse des ersten, zweiten oder dritten Quartals eines laufenden Geschäftsjahres
Der Tag der Zuteilung wird vom Vorstand festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, erfolgt diese Festlegung durch den Aufsichtsrat.
(4.)
Ausübungspreis
Der Bezugspreis (Ausübungspreis) pro Aktie entspricht dem Durchschnittskurs der Schlusskurse der Aktie der Sunways AG im elektronischen Handelssystem Xetra oder dem jeweiligen Nachfolgesystem an den dem Tag der Gewährung der Bezugsrechte (Zuteilungstag) vorangegangenen zehn Börsenhandelstagen, mindestens jedoch dem auf eine Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals. § 9 Abs. 1 AktG bleibt insofern unberührt.
(5.)
Erfolgsziel
Die Ausübung der Bezugsrechte setzt das Erreichen des Erfolgsziels voraus. Dieses ist erfüllt, wenn der Kurs der Aktie der Sunways AG der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor Ausübung des Bezugsrechts den Ausübungspreis um mindestens 25 % übersteigt.
(6.)
Anpassung bei Kapitalmaßnahmen
Soweit das Grundkapital z. B. durch die Ausgabe neuer Aktien oder andere vergleichbare Kapitalmaßnahmen erhöht wird, kann die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen den Bezugspreis vorbehaltlich § 9 Abs. 1 AktG anpassen. Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, ist der Aufsichtsrat hierfür zuständig.
(7.)
Ausübungszeiträume und Wartezeiten
50 % der jeder einzelnen berechtigten Person jeweils bei einer Zuteilung gewährten Bezugsrechte können frühestens zwei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit 1). Die übrigen 50 % der dem einzelnen Berechtigten jeweils gewährten Bezugsrechte können frühestens drei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit 2).
Bezugsrechte dürfen nicht ausgeübt werden in dem Zeitraum von 10 Börsenhandelstagen vor Quartalsende bis zum Ablauf des ersten Börsenhandelstags nach Veröffentlichung des (endgültigen) Ergebnisses des jeweiligen Quartals und in dem Zeitraum von zehn Börsenhandelstagen vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum Ablauf des ersten Börsenhandelstages nach Veröffentlichung des (endgültigen) Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres (Sperrzeiten).
(8.)
Persönliches Recht
Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bezugsrechte von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen berechtigten Personen zu übertragen. Eine Verfügung über die Bezugsrechte ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Bezugsrechte sind jedoch vererblich.
(9.)
Regelung der Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital V und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einschließlich der Optionsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festzulegen. Abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu diesen weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Bezugsrechte sowie Sonderregelungen über die Behandlung und Ausübung der Bezugsrechte beim Ausscheiden des Berechtigten aus den Diensten der Gesellschaft bzw. eines Konzernunternehmens sowie im Fall eines Kontrollwechsels. Bezugsrechte, die wegen der Beendigung des Anstellungsverhältnisses/Arbeitsverhältnisses des Berechtigten mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erlöschen bzw. an die Gesellschaft zurückgewährt werden, gelten als nicht gewährt.
b)
Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 350.000 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 350.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben wurden (Bedingtes Kapital V).
Das Bedingte Kapital V dient der Erfüllung von ausgeübten Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17.06.2009 im Rahmen des Sunways Long Term Incentive Plan 2009 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem gemäß vorstehendem lit. a) Ziffer (4). bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital V zu ändern.
c)
Satzungsänderung
Es wird folgender § 5 Abs. 6 in die Satzung eingefügt:
“(6)
Das Grundkapital ist um bis zu Euro 350.000 durch Ausgabe von bis zu 350.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.06.2009 im Rahmen des Sunways Long Term Incentive Plan 2009 ausgegeben wurden, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital V zu ändern.“
Der bisherige § 5 Abs. 6 wird § 5 Abs. 7 der Satzung, der bisherige § 5 Abs. 7 wird § 5 Abs. 8 der Satzung, der bisherige § 5 Abs. 8 wird § 5 Abs. 9 der Satzung.
10.
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen.
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 8 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 8 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tage der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird:
Die unter TOP 8 vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen eines Genehmigten Kapitals sieht mehrere Voraussetzungen vor, bei deren Vorliegen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Die bisher bestehende Ermächtigung wird aufgehoben und hinsichtlich des Nennbetrags des Genehmigten Kapitals leicht erhöht.
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Dieser Anwendungsfall des Bezugsrechtsausschlusses dient lediglich der erleichterten technischen Durchführung einer Kapitalerhöhung.
Das Bezugsrecht soll außerdem bei Sachkapitalerhöhungen zur Gewährung von Aktien, insbesondere auch zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgeschlossen werden können.
Damit soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen schnell und flexibel zu nutzen und andere Vermögensgegenstände als Sacheinlage gegen Aktien zu erhalten. Die Sunways AG steht im globalen Wettbewerb und muss daher auch jederzeit in der Lage sein, in den internationalen Märkten und im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt oft durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer (teilweisen) Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Beteiligungen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbschancen schnell und flexibel zu nutzen, und stärkt damit ihre Wettbewerbsposition. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können. Da Unternehmenskäufe in der Regel kurzfristig erfolgen müssen, bedarf es eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann.
Neben dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen können auch andere Vermögensgegenstände als Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss eingebracht werden, beispielsweise Rohstoffe zur Herstellung der Produkte der Sunways AG, die ansonsten unter erheblichem Einsatz von Liquidität erworben werden müssten. In diesem Fall könnte das weitere Wachstum der Gesellschaft ohne den ansonsten erforderlichen erheblichen Liquiditätseinsatz ermöglicht werden, außerdem hat die Gesellschaft bei Lieferanten, die Aktien als Gegenleistung bevorzugen, einen Wettbewerbsvorteil.
Das Bezugsrecht soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage um bis zu 10 v. H. des Grundkapitals ausgeschlossen werden können. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf anstehende Finanzierungserfordernisse reagieren und strategische Entscheidungen umsetzen zu können. Diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und dabei einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Die Ermächtigung umfasst einen Betrag von bis zu 10 v. H. des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals. Die Verwaltung wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs dahingehend beschränken, dass letzterer nicht wesentlich unterschritten wird. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit und des geringen Abschlags vom Börsenkurs erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrecht der Aktionäre.
Das Bezugsrecht kann ferner für den Fall der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Sunways AG und ihrer Konzerngesellschaften ausgeschlossen werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist vom Gesetzgeber gewünscht und ist daher in erleichterter Form möglich. Zweck der Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist in erster Linie die Integration und langfristige Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen. Bei Festlegung des Ausgabebetrags kann eine bei Belegschaftsaktien übliche Vergünstigung erfolgen. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist ebenfalls auf bis zu 10 v. H. des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die in diesem Bericht abstrakt umschriebenen Tatbestände vorliegen und der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur falls diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Dabei überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat im Einzelfall, ob der Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten ist.
Der Vorstand der Sunways AG
Erläuterungen des Vorstands für die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9
1.
Die Ausgabe von Aktienoptionen (Bezugsrechten) ist inzwischen auch in Deutschland ein üblicher Bestandteil der Vergütung von Führungskräften und insbesondere auch für den Sunways Konzern ein Faktor im weltweiten Wettbewerb um Führungskräfte. Das Aktienoptionsprogramm ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat daher dringend erforderlich, damit die Sunways AG auch künftig für hochqualifizierte Führungskräfte besonders attraktiv bleibt. Mit der aktienorientierten Vergütung wird die Ausrichtung der Führungskräfte auf die Unternehmensstrategie gefördert und unterstrichen, dass Führungskräfte der wirtschaftlichen Entwicklung des Gesamtkonzerns verpflichtet sind.
Durch die Gewährung der Bezugsrechte wird für die Führungskräfte ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, dessen Maßstab der sich im Kurs der Sunways AG zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet.
2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter TOP 9 deshalb vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen des Sunways Long Term Incentive Plans 2009 Bezugsrechte auf bis zu 350.000 Aktien der Sunways AG begeben zu können. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine entsprechend den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.
3.
Im Einzelnen sieht der Vorschlag für den Sunways Long Term Incentive Plan 2009 Folgendes vor:
Berechtigt zum Erwerb der Bezugsrechte und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören:
?
die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
?
die Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen in- und ausländischen Unternehmen;
?
Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft.
Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte. Abweichend hiervon trifft ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft diese Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte von bis zu 350.000 Stück verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
?
bis zu 275.000 Bezugsrechte auf die gegenwärtigen und künftigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
?
bis zu 50.000 Bezugsrechte auf die gegenwärtigen und künftigen Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen;
?
bis zu 25.000 Bezugsrechte auf die Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft.
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie erwerbsberechtigte Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen, die zugleich Mitglied der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens bzw. eines anderen verbundenen Unternehmens sind, erhalten die Bezugsrechte nur einmal, nämlich entweder als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens oder als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder des verbundenen Unternehmens und jeweils nur aus dem Volumen der Bezugsrechte, das für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht, eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises zu erwerben. Dieser Ausübungspreis pro Aktie entspricht vorbehaltlich § 9 Abs. 1 AktG dem Durchschnittskurs der Schlusskurse der Aktie der Sunways AG im elektronischen Handelssystem Xetra oder dem jeweiligen Nachfolgesystem an den der Gewährung der Bezugsrechte vorangegangenen zehn Börsenhandelstagen.
Die Bezugsrechte werden an die berechtigten Personen jährlich innerhalb von bestimmten Zeitfenstern ausgegeben, und zwar
?
binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe des (endgültigen) Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres oder
?
jeweils binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe der (endgültigen) Ergebnisse des ersten, zweiten oder dritten Quartals eines laufenden Geschäftsjahres.
Der Tag der Zuteilung wird vom Vorstand festgelegt, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, erfolgt diese Festlegung durch den Aufsichtsrat.
Die Ausübung der Bezugsrechte setzt das Erreichen des Erfolgsziels voraus. Dieses ist erfüllt, wenn der Kurs der Aktie der Sunways AG der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel an den letzten zehn Tagen vor Ausübung des Bezugsrechts den Ausübungspreis um mindestens 25 % übersteigt.
Bei Ausübung wird geprüft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Soweit das Grundkapital z. B. durch die Ausgabe neuer Aktien oder andere vergleichbare Kapitalmaßnahmen erhöht wird, kann die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen den Bezugspreis vorbehaltlich § 9 Abs. 1 AktG anpassen.
Bevor Bezugsrechte ausgeübt werden können, ist eine Wartezeit einzuhalten. Damit wird eine längerfristige Bindung des Berechtigten an das Unternehmen bezweckt. Insgesamt 50 % der jeder einzelnen berechtigten Person jeweils gewährten Bezugsrechte können frühestens zwei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit 1). Die übrigen 50 % der dem einzelnen Berechtigten jeweils gewährten Bezugsrechte können frühestens drei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit 2).
Nach Ablauf der vorstehenden Wartezeiten können die Bezugsrechte aus organisatorischen und kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkten innerhalb von Sperrzeiten ausgeübt werden.
Bezugsrechte dürfen nicht ausgeübt werden in dem Zeitraum von 10 Börsenhandelstagen vor Quartalsende bis zum Ablauf des ersten Börsenhandelstages nach Veröffentlichung des (endgültigen) Ergebnisses des jeweiligen Quartals und in dem Zeitraum von zehn Börsenhandelstagen vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum Ablauf des ersten Börsenhandelstages nach Veröffentlichung des (endgültigen) Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres (Sperrzeiten).
Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktienoptionen von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen berechtigten Personen zu übertragen. Eine Verfügung über die Bezugsrechte ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Bezugsrechte sind jedoch vererblich. Die Optionsbedingungen können besondere Regelungen vorsehen für den Fall, dass die berechtigte Person verstirbt oder in den Ruhestand eintritt oder ihr Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft bzw. dem verbundenen Unternehmen in sonstiger nicht kündigungsbedingter Weise endet oder das verbundene Unternehmen aus dem Konzern ausscheidet.
Der Vorstand kann die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einschließlich der Optionsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festlegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit ausschließlich der Aufsichtsrat.
Zur Bedienung der Aktienoptionen soll ein Bedingtes Kapital V durch Ergänzung von § 5 der Satzung in Höhe von Euro 350.000 beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass der vorgeschlagene Aktienoptionsplan in besonderem Maße geeignet ist, einen längerfristigen Leistungsanreiz für die Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen.
Der Vorstand der Sunways AG
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass sie der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 27. Mai 2009, beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens am 10. Juni 2009 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Sunways Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: [email protected]
Telefax: +49 711 12779256
Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft vertreten lassen können (Stimmrechtsvertreter). Die Einzelheiten ergeben sich aus den unseren Aktionären übersandten Unterlagen.
Anträge zur Hauptversammlung und Wahlvorschläge
Anträge zur Hauptversammlung und Wahlvorschläge von Aktionären sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:
Sunways Aktiengesellschaft
Frau Kirstin Keller
Macairestraße 3 - 5
78467 Konstanz
Telefax: +49 7531 9967733400
Wir werden zugänglich zu machende Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.sunways.de veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.
Zusätzliche Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes teilen wir Folgendes mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 11.588.450 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kenn-Nr.: 733 220 - ISIN: DE0007332207) ausgegeben.
Jede nennwertlose Stückaktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme (§ 16 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit insgesamt 11.588.450 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Konstanz, im April 2009
Sunways Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Sunways Aktiengesellschaft
Konstanz
- Wertpapier-Kenn-Nr. 733 220
- ISIN : DE0007332207 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
17. Juni 2009 um 10.00 Uhr
Im Steigenberger Inselhotel, Auf der Insel 1, 78462 Konstanz stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2008, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2008 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 31.12.2008 abgelaufene Geschäftsjahr
2.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
4.
Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung
a)
In § 8 Abs. 1 der Satzung ist die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder geregelt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll von derzeit sechs Mitgliedern auf künftig drei Mitglieder verkleinert werden.
b)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“
5.
Aufhebung von § 8 Abs. 5 der Satzung
a)
Nach der Regelung von § 8 Abs. 5 der Satzung können Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung vorzeitig mit einem Beschluss, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, abberufen werden. Für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern soll künftig die gesetzliche Regelung (§ 103 I 2 AktG) und damit eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gelten.
b)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Abs. 5 der Satzung ersatzlos aufzuheben. Der bisherige § 8 Abs. 6 wird § 8 Abs. 5 der Satzung.
6.
Änderung von § 10 Abs. 4 der Satzung
a)
Als Folge der unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Verkleinerung des Aufsichtsrats muss § 10 Abs. 4 der Satzung geändert werden.
b)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 10 Abs. 4 der Satzung wie folgt zu ändern:
„(4)
Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.
Änderung von § 12 Abs. 1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
a)
Die Aufsichtsratsvergütung soll angepasst werden. Dafür ist eine Änderung der Satzung erforderlich.
b)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„(1)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung von Euro 24.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrags. Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 1.500 pro Sitzung. Für den Fall, dass die Amtszeit eines Mitglieds im Verlauf des Geschäftsjahres begonnen oder geendet hat, wird für dieses Mitglied der in Satz 1 bezeichnete Betrag zeitanteilig gekürzt.“
Diese Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Satzungsregelung anteilig für das Geschäftsjahr 2009.
8.
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Die von der Hauptversammlung am 24.05.2007 erteilte Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23.05.2012 um bis zu insgesamt Euro 5.600.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird aufgehoben.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15.06.2014 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt Euro 5.790.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
?
für Spitzenbeträge;
?
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere auch zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
?
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;
?
bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.
c)
§ 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
“(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15.06.2014 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt Euro 5.790.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
?
für Spitzenbeträge;
?
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere auch zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
?
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;
?
bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.“
9.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Sunways AG und von verbundenen Unternehmen sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals V zur Bedienung des Sunways Long Term Incentive Plan 2009 nebst entsprechender Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Ausgabe von Bezugsrechten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Sunways Long Term Incentive Plan 2009 bis zum 16. Juni 2014 für diejenigen Personen, die einer der in nachstehender Ziffer (1.) genannten Personengruppen angehören, Bezugsrechte (Optionsrechte) auf bis zu 350.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren. Die Bezugsrechte können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen, gemäß nachstehender Ziffer (1.) berechtigten Personen zu übertragen; auch in diesem Fall können die Bezugsrechte nur von der berechtigten Person selbst ausgeübt werden. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte erfolgt durch das zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital V. Soweit Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, ist ausschließlich der Aufsichtsrat zur Ausgabe und Festlegung von weiteren Einzelheiten berechtigt.
Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgenden Eckpunkten:
(1.)
Bezugsberechtigte und Aufteilung der Bezugsrechte
Berechtigt zum Erwerb der Bezugsrechte und zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind diejenigen Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören:
?
die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
?
die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die Arbeitnehmer der verbundenen in- und ausländischen Unternehmen;
?
Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft.
Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte. Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der Gesellschaft diese Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte von bis zu 350.000 verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
?
bis zu 275.000 Bezugsrechte auf die gegenwärtigen und künftigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
?
bis zu 50.000 Bezugsrechte auf die gegenwärtigen und künftigen Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen;
?
bis zu 25.000 Bezugsrechte auf die Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft.
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie erwerbsberechtigte Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen, die zugleich Mitglied der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens bzw. eines anderen verbundenen Unternehmens sind, erhalten die Bezugsrechte nur einmal, nämlich entweder als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens oder als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder des verbundenen Unternehmens und jeweils nur aus dem Volumen der Bezugsrechte, das für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.
(2.)
Recht zum Bezug von Aktien
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht auf den Bezug von einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß nachfolgender Ziffer (4.). Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass den Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts anstelle der neuen Aktien aus dem hierfür zu schaffenden Bedingten Kapital wahlweise angeboten werden kann, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder einen Barausgleich zu erhalten.
(3.)
Erwerbszeiträume
Die Bezugsrechte dürfen zugeteilt werden
?
binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe des (endgültigen) Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres oder
?
jeweils binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe der (endgültigen) Ergebnisse des ersten, zweiten oder dritten Quartals eines laufenden Geschäftsjahres
Der Tag der Zuteilung wird vom Vorstand festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, erfolgt diese Festlegung durch den Aufsichtsrat.
(4.)
Ausübungspreis
Der Bezugspreis (Ausübungspreis) pro Aktie entspricht dem Durchschnittskurs der Schlusskurse der Aktie der Sunways AG im elektronischen Handelssystem Xetra oder dem jeweiligen Nachfolgesystem an den dem Tag der Gewährung der Bezugsrechte (Zuteilungstag) vorangegangenen zehn Börsenhandelstagen, mindestens jedoch dem auf eine Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals. § 9 Abs. 1 AktG bleibt insofern unberührt.
(5.)
Erfolgsziel
Die Ausübung der Bezugsrechte setzt das Erreichen des Erfolgsziels voraus. Dieses ist erfüllt, wenn der Kurs der Aktie der Sunways AG der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor Ausübung des Bezugsrechts den Ausübungspreis um mindestens 25 % übersteigt.
(6.)
Anpassung bei Kapitalmaßnahmen
Soweit das Grundkapital z. B. durch die Ausgabe neuer Aktien oder andere vergleichbare Kapitalmaßnahmen erhöht wird, kann die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen den Bezugspreis vorbehaltlich § 9 Abs. 1 AktG anpassen. Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, ist der Aufsichtsrat hierfür zuständig.
(7.)
Ausübungszeiträume und Wartezeiten
50 % der jeder einzelnen berechtigten Person jeweils bei einer Zuteilung gewährten Bezugsrechte können frühestens zwei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit 1). Die übrigen 50 % der dem einzelnen Berechtigten jeweils gewährten Bezugsrechte können frühestens drei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit 2).
Bezugsrechte dürfen nicht ausgeübt werden in dem Zeitraum von 10 Börsenhandelstagen vor Quartalsende bis zum Ablauf des ersten Börsenhandelstags nach Veröffentlichung des (endgültigen) Ergebnisses des jeweiligen Quartals und in dem Zeitraum von zehn Börsenhandelstagen vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum Ablauf des ersten Börsenhandelstages nach Veröffentlichung des (endgültigen) Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres (Sperrzeiten).
(8.)
Persönliches Recht
Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bezugsrechte von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen berechtigten Personen zu übertragen. Eine Verfügung über die Bezugsrechte ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Bezugsrechte sind jedoch vererblich.
(9.)
Regelung der Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital V und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einschließlich der Optionsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festzulegen. Abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu diesen weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Bezugsrechte sowie Sonderregelungen über die Behandlung und Ausübung der Bezugsrechte beim Ausscheiden des Berechtigten aus den Diensten der Gesellschaft bzw. eines Konzernunternehmens sowie im Fall eines Kontrollwechsels. Bezugsrechte, die wegen der Beendigung des Anstellungsverhältnisses/Arbeitsverhältnisses des Berechtigten mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erlöschen bzw. an die Gesellschaft zurückgewährt werden, gelten als nicht gewährt.
b)
Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 350.000 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 350.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben wurden (Bedingtes Kapital V).
Das Bedingte Kapital V dient der Erfüllung von ausgeübten Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17.06.2009 im Rahmen des Sunways Long Term Incentive Plan 2009 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem gemäß vorstehendem lit. a) Ziffer (4). bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital V zu ändern.
c)
Satzungsänderung
Es wird folgender § 5 Abs. 6 in die Satzung eingefügt:
“(6)
Das Grundkapital ist um bis zu Euro 350.000 durch Ausgabe von bis zu 350.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.06.2009 im Rahmen des Sunways Long Term Incentive Plan 2009 ausgegeben wurden, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital V zu ändern.“
Der bisherige § 5 Abs. 6 wird § 5 Abs. 7 der Satzung, der bisherige § 5 Abs. 7 wird § 5 Abs. 8 der Satzung, der bisherige § 5 Abs. 8 wird § 5 Abs. 9 der Satzung.
10.
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen.
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 8 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 8 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tage der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird:
Die unter TOP 8 vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen eines Genehmigten Kapitals sieht mehrere Voraussetzungen vor, bei deren Vorliegen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Die bisher bestehende Ermächtigung wird aufgehoben und hinsichtlich des Nennbetrags des Genehmigten Kapitals leicht erhöht.
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Dieser Anwendungsfall des Bezugsrechtsausschlusses dient lediglich der erleichterten technischen Durchführung einer Kapitalerhöhung.
Das Bezugsrecht soll außerdem bei Sachkapitalerhöhungen zur Gewährung von Aktien, insbesondere auch zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, ausgeschlossen werden können.
Damit soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen schnell und flexibel zu nutzen und andere Vermögensgegenstände als Sacheinlage gegen Aktien zu erhalten. Die Sunways AG steht im globalen Wettbewerb und muss daher auch jederzeit in der Lage sein, in den internationalen Märkten und im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt oft durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer (teilweisen) Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Beteiligungen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbschancen schnell und flexibel zu nutzen, und stärkt damit ihre Wettbewerbsposition. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können. Da Unternehmenskäufe in der Regel kurzfristig erfolgen müssen, bedarf es eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann.
Neben dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen können auch andere Vermögensgegenstände als Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss eingebracht werden, beispielsweise Rohstoffe zur Herstellung der Produkte der Sunways AG, die ansonsten unter erheblichem Einsatz von Liquidität erworben werden müssten. In diesem Fall könnte das weitere Wachstum der Gesellschaft ohne den ansonsten erforderlichen erheblichen Liquiditätseinsatz ermöglicht werden, außerdem hat die Gesellschaft bei Lieferanten, die Aktien als Gegenleistung bevorzugen, einen Wettbewerbsvorteil.
Das Bezugsrecht soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage um bis zu 10 v. H. des Grundkapitals ausgeschlossen werden können. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf anstehende Finanzierungserfordernisse reagieren und strategische Entscheidungen umsetzen zu können. Diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und dabei einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Die Ermächtigung umfasst einen Betrag von bis zu 10 v. H. des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals. Die Verwaltung wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs dahingehend beschränken, dass letzterer nicht wesentlich unterschritten wird. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit und des geringen Abschlags vom Börsenkurs erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrecht der Aktionäre.
Das Bezugsrecht kann ferner für den Fall der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Sunways AG und ihrer Konzerngesellschaften ausgeschlossen werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist vom Gesetzgeber gewünscht und ist daher in erleichterter Form möglich. Zweck der Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist in erster Linie die Integration und langfristige Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen. Bei Festlegung des Ausgabebetrags kann eine bei Belegschaftsaktien übliche Vergünstigung erfolgen. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist ebenfalls auf bis zu 10 v. H. des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die in diesem Bericht abstrakt umschriebenen Tatbestände vorliegen und der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur falls diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Dabei überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat im Einzelfall, ob der Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten ist.
Der Vorstand der Sunways AG
Erläuterungen des Vorstands für die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9
1.
Die Ausgabe von Aktienoptionen (Bezugsrechten) ist inzwischen auch in Deutschland ein üblicher Bestandteil der Vergütung von Führungskräften und insbesondere auch für den Sunways Konzern ein Faktor im weltweiten Wettbewerb um Führungskräfte. Das Aktienoptionsprogramm ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat daher dringend erforderlich, damit die Sunways AG auch künftig für hochqualifizierte Führungskräfte besonders attraktiv bleibt. Mit der aktienorientierten Vergütung wird die Ausrichtung der Führungskräfte auf die Unternehmensstrategie gefördert und unterstrichen, dass Führungskräfte der wirtschaftlichen Entwicklung des Gesamtkonzerns verpflichtet sind.
Durch die Gewährung der Bezugsrechte wird für die Führungskräfte ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, dessen Maßstab der sich im Kurs der Sunways AG zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet.
2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter TOP 9 deshalb vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen des Sunways Long Term Incentive Plans 2009 Bezugsrechte auf bis zu 350.000 Aktien der Sunways AG begeben zu können. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine entsprechend den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.
3.
Im Einzelnen sieht der Vorschlag für den Sunways Long Term Incentive Plan 2009 Folgendes vor:
Berechtigt zum Erwerb der Bezugsrechte und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören:
?
die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
?
die Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen in- und ausländischen Unternehmen;
?
Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft.
Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte. Abweichend hiervon trifft ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft diese Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte von bis zu 350.000 Stück verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
?
bis zu 275.000 Bezugsrechte auf die gegenwärtigen und künftigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;
?
bis zu 50.000 Bezugsrechte auf die gegenwärtigen und künftigen Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen;
?
bis zu 25.000 Bezugsrechte auf die Mitglieder der Geschäftsleitung von verbundenen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft.
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie erwerbsberechtigte Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen, die zugleich Mitglied der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens bzw. eines anderen verbundenen Unternehmens sind, erhalten die Bezugsrechte nur einmal, nämlich entweder als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens oder als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder des verbundenen Unternehmens und jeweils nur aus dem Volumen der Bezugsrechte, das für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht, eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises zu erwerben. Dieser Ausübungspreis pro Aktie entspricht vorbehaltlich § 9 Abs. 1 AktG dem Durchschnittskurs der Schlusskurse der Aktie der Sunways AG im elektronischen Handelssystem Xetra oder dem jeweiligen Nachfolgesystem an den der Gewährung der Bezugsrechte vorangegangenen zehn Börsenhandelstagen.
Die Bezugsrechte werden an die berechtigten Personen jährlich innerhalb von bestimmten Zeitfenstern ausgegeben, und zwar
?
binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe des (endgültigen) Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres oder
?
jeweils binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe der (endgültigen) Ergebnisse des ersten, zweiten oder dritten Quartals eines laufenden Geschäftsjahres.
Der Tag der Zuteilung wird vom Vorstand festgelegt, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, erfolgt diese Festlegung durch den Aufsichtsrat.
Die Ausübung der Bezugsrechte setzt das Erreichen des Erfolgsziels voraus. Dieses ist erfüllt, wenn der Kurs der Aktie der Sunways AG der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel an den letzten zehn Tagen vor Ausübung des Bezugsrechts den Ausübungspreis um mindestens 25 % übersteigt.
Bei Ausübung wird geprüft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Soweit das Grundkapital z. B. durch die Ausgabe neuer Aktien oder andere vergleichbare Kapitalmaßnahmen erhöht wird, kann die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen den Bezugspreis vorbehaltlich § 9 Abs. 1 AktG anpassen.
Bevor Bezugsrechte ausgeübt werden können, ist eine Wartezeit einzuhalten. Damit wird eine längerfristige Bindung des Berechtigten an das Unternehmen bezweckt. Insgesamt 50 % der jeder einzelnen berechtigten Person jeweils gewährten Bezugsrechte können frühestens zwei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit 1). Die übrigen 50 % der dem einzelnen Berechtigten jeweils gewährten Bezugsrechte können frühestens drei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit 2).
Nach Ablauf der vorstehenden Wartezeiten können die Bezugsrechte aus organisatorischen und kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkten innerhalb von Sperrzeiten ausgeübt werden.
Bezugsrechte dürfen nicht ausgeübt werden in dem Zeitraum von 10 Börsenhandelstagen vor Quartalsende bis zum Ablauf des ersten Börsenhandelstages nach Veröffentlichung des (endgültigen) Ergebnisses des jeweiligen Quartals und in dem Zeitraum von zehn Börsenhandelstagen vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum Ablauf des ersten Börsenhandelstages nach Veröffentlichung des (endgültigen) Ergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres (Sperrzeiten).
Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktienoptionen von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen berechtigten Personen zu übertragen. Eine Verfügung über die Bezugsrechte ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Bezugsrechte sind jedoch vererblich. Die Optionsbedingungen können besondere Regelungen vorsehen für den Fall, dass die berechtigte Person verstirbt oder in den Ruhestand eintritt oder ihr Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft bzw. dem verbundenen Unternehmen in sonstiger nicht kündigungsbedingter Weise endet oder das verbundene Unternehmen aus dem Konzern ausscheidet.
Der Vorstand kann die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einschließlich der Optionsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festlegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit ausschließlich der Aufsichtsrat.
Zur Bedienung der Aktienoptionen soll ein Bedingtes Kapital V durch Ergänzung von § 5 der Satzung in Höhe von Euro 350.000 beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass der vorgeschlagene Aktienoptionsplan in besonderem Maße geeignet ist, einen längerfristigen Leistungsanreiz für die Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen.
Der Vorstand der Sunways AG
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass sie der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 27. Mai 2009, beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens am 10. Juni 2009 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Sunways Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
OE 4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: [email protected]
Telefax: +49 711 12779256
Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft vertreten lassen können (Stimmrechtsvertreter). Die Einzelheiten ergeben sich aus den unseren Aktionären übersandten Unterlagen.
Anträge zur Hauptversammlung und Wahlvorschläge
Anträge zur Hauptversammlung und Wahlvorschläge von Aktionären sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:
Sunways Aktiengesellschaft
Frau Kirstin Keller
Macairestraße 3 - 5
78467 Konstanz
Telefax: +49 7531 9967733400
Wir werden zugänglich zu machende Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.sunways.de veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.
Zusätzliche Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes teilen wir Folgendes mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 11.588.450 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kenn-Nr.: 733 220 - ISIN: DE0007332207) ausgegeben.
Jede nennwertlose Stückaktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme (§ 16 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit insgesamt 11.588.450 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Konstanz, im April 2009
Sunways Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Sunways Aktiengesellschaft
Konstanz
- Wertpapier-Kenn-Nr. 733 220
- ISIN : DE0007332207 -