Anleihen / AIF

Was kommt auf die Anleihe-Anleger der MT-Energie GmbH zu?

Die insolvente MT-Energie GmbH, Spezialistin für Biogasanlagenbau, bewegt sich in einem schwierigen Marktumfeld. Dennoch zeigt sich die Insolvenzverwaltung zuversichtlich, das Unternehmen aus Zeven als Ganzes erhalten zu können. Worauf müssen sich die Anleihe-Anleger einstellen, die 13,6 Millionen Euro bei der MT-Energie GmbH investiert haben?


Glaubt man den Einschätzungen des Fachverbandes Biogas zur Marktentwicklung in Deutschland, so ist die Zeit für die Sanierung einer hautsächlich in Deutschland aktiven Spezialistin für Biogasanlagen denkbar ungünstig. Denn der Verband warnte schon vor Monaten, dass der Ausbau der Bioenergiekapazität in Deutschland nahezu zum Erliegen kommen wird: „Es ist davon auszugehen, dass es in Deutschland zukünftig keinen Zubau von Neuanlagen für nachwachsende Rohstoffe mehr geben wird und die Erweiterung bestehender Anlagen im Zuge der EEG-Novelle innerhalb Deutschlands zum Teil deutlich eingeschränkt wird“, erklärte der Verband im Sommer in einem Lagebericht (ECOreporter.de  berichtete (Link entfernt)). Die Insolvenzverwaltung der MT-Energie GmbH zeichnet dennoch ein optimistisches Bild dafür, dass das Unternehmen komplett erhalten und saniert werden kann anstatt zerschlagen zu werden. „Wir streben eine ganzheitlichen Lösung an und gehen derzeit davon aus, dass es diese auch geben wird“, erklärt eine Sprecherin der Insolvenzverwaltung auf Nachfrage von ECOreporter.de. Das Interesse potenzieller Investoren sei groß: „Es haben sich mehr als zehn Kaufinteressenten für die Übernahme der MT-Gruppe gemeldet“, erklärt die Sprecherin.


Das Hauptaugenmerk der Insolvenzverwaltung konzentriere sich neben der Investorensuche auf die Umsetzung des Restrukturierungsplans. Demnach soll der Fokus in Deutschland stärker auf Serviceleistungen sowie die Sanierung und Optimierung bestehender Biogasanlagen gelegt werden. Und beim Geschäft als Anlagenbauer sollen kleinere Anlagen bis 75-kW Leistungskapazität im Fokus stehen. Diese Sanierungsziele hatte sich die MT-Energie GmbH schon vor der Insolvenz gesteckt. „Die im vergangenen Jahr eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen waren zwar weit fortgeschritten, hatten aber noch nicht ausreichend gegriffen“, erklärte die Insolvenzverwaltung dazu. Der Geschäftsbetrieb werde fortgeführt.

Bild: Blick auf eine Baustelle der MT-Energie GmbH.

Reguläres Insolvenzverfahren voraussichtlich ab Januar 2015

Die MT-Energie GmbH befindet sich derzeit noch im vorläufigen Insolvenzverfahren unter der Leitung des Rechtsanwalts Dr. Gideon Böhm von der Hamburger Kanzlei Münzel & Böhm als Insolvenzverwalter. Ganz allgemein ist das die Phase eines Insolvenzverfahrens, in der geprüft wird, ob und wie ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. „Mit der Entscheidung ist Anfang Januar zu rechnen“, so die Sprecherin der Insolvenzverwaltung. Mit dem Start des Verfahrens, das die MT-Energie GmbH Anfang Oktober 2014 wegen „drohender Zahlungsunfähigkeit“ beantragt hatte, dürfte dann auch klar werden, auf welche Insolvenzquote die Gläubiger der MT-Energie GmbH hoffen dürfen.


Insolvenztabelle: „Einzelforderungen wären unwirksam“

Die MT-Energie GmbH warb 2013 über eine mit 8,25 Prozent verzinste Anleihe (ISIN DE000A1MLRM7) 13,6 Millionen Euro bei Anlegern ein. Das Wertpapier wäre ursprünglich 2017 zur Rückzahlung fällig gewesen. Die Gläubiger dieser Anleihe haben mit Frank Günther von der One Square Advisors GmbH aus München bereits eine gemeinsamen Interessenvertreter. Dieser werde auch der Ansprechpartner für die notwendige Anmeldung der Forderungen der Anleihe-Anleger in der Insolvenztabelle sein, so die Sprecherin der Insolvenzverwaltung. „Einzelanmeldungen wären unwirksam“, erklärt sie.

Wichtig für die Anleihegläubiger in diesem Zusammenhang: ihre Forderungen stehen auf einer Stufe mit dem Gros der übrigen Gläubiger der MT Energie GmbH: „Die Forderungen der Anleihegläubiger sind normale Insolvenzforderungen nach §38 der Insolvenzverordnung und somit keine nachrangigen Forderungen“, sagt die Sprecherin der Insolvenzverwaltung. Allerdings gebe es in diesem Fall einige „Sicherungsgläubiger, die sich an bestimmten Sicherheiten vorrangig bedienen können“, so die Sprecherin weiter.  
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